Verfahrensgang

LG München I (Urteil vom 26.03.2004; Aktenzeichen 10 O 19773/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 24.05.2007; Aktenzeichen IX ZR 41/05)

 

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 26.3.2004 wird zurückgewiesen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Beklagte kann die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus diesem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Kläger zuvor Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

 

Gründe

I. Der Kläger fordert als Insolvenzverwalter des Insolvenzschuldners ... von dem Beklagten Rückzahlung des Betrages, den dieser im Wege der Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Insolvenzschuldners erlöst hat.

Der Insolvenzschuldner, der inzwischen wegen Anlagebetrugs auch zum Nachteil des Beklagten strafrechtlich verurteilt wurde, hatte dem Beklagten im Juli 2001 eine Geldanlage vorgeschlagen und diesen von der Rentabilität seiner Anlage überzeugt. Der Beklagte übergab daraufhin am 27.7.2001 dem Insolvenzschuldner 5 Schecks über einen Betrag von insgesamt 5.750.000 DM. Am 24.9.2001 übergab der Insolvenzschuldner dem Beklagten einen Wechsel über US-$ 36 Mio., dessen Einlösung am 22.10.2001 verweigert wurde. Am 7.11.2001 stellte der Beklagte gegen den Insolvenzschuldner Strafantrag, am 16.11.2001 ordnete das AG Düsseldorf auf Antrag der Staatsanwaltschaft den dinglichen Arrest in das Vermögen des Insolvenzschuldners an. Die Staatsanwaltschaft nahm am 4.12.2001 einen Grundschuldbrief über 2 Mio. EUR in Verwahrung. Der Beklagte erhob gegen den Insolvenzschuldner wegen des geplatzten Wechsels Klage im Wechselprozess, worauf das LG Duisburg am 25.1.2002 ein Vorbehaltsurteil erließ, in dem es den Insolvenzschuldner zur Zahlung von 3,5 Mio. US-$ verurteilte. Hiergegen legte der Insolvenzschuldner Berufung ein.

Am 4.2.2002 pfändete das AG Düsseldorf den Anspruch des Insolvenzschuldners gegen das Land Nordrhein-Westfalen auf Herausgabe des Grundschuldbriefes. Am 12.2.2002 erließ das AG Düsseldorf auf Antrag des Beklagten einen Beschluss, mit dem es die Zwangsvollstreckung des Beklagten in den sicher gestellten Grundschuldbrief zuließ. Am 4.3.2002 erwirkte der Beklagte einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des AG Duisburg auf Grundlage des von ihm erstrittenen Vorbehaltsurteils im Wechselprozess. Am 8.3.2002 beantragte ein weiterer Geschädigter des Insolvenzschuldners beim AG Duisburg die Eröffnung des Insolvenzverfahrens. Am 28.3.2002 ordnete die Staatsanwaltschaft die Herausgabe des verwahrten Grundschuldbriefes an, der am 9.4.2002 einem Vertreter des Beklagten übergeben wurde.

Am 11.4.2002 ordnete das AG Duisburg das Insolvenzeröffnungsverfahren an. Am 15.5.2002 beantragten die Bevollmächtigten des Beklagten die Zwangsversteigerung des Grundstücks, die mit Beschluss des AG Duisburg vom 16.7.2002 angeordnet wurde. Mit Beschluss vom 31.10.2002 eröffnete das AG Duisburg das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Insolvenzschuldners. Gleichzeitig ernannte es den Kläger zum Insolvenzverwalter und forderte die Gläubiger auf, ihre Forderungen anzumelden. Am 18.12.2002 meldete der Beklagte Forderungen i.H.v. 38.709.267,61 EUR zur Insolvenztabelle an und machte Absonderungsrechte geltend. Am 8.1.2003 fand die Versteigerung des Grundstücks statt. Aus dem Versteigerungserlös erhielt der Beklagte EUR 791.772,41. Diesen Betrag klagt der Kläger gegen ihn ein.

Er hat in erster Instanz beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 791.772,41 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Klage zu verurteilen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.

Wegen der weiteren tatsächlichen Feststellungen wird auf den Tatbestand des Ersturteils Bezug genommen, mit dem das LG München I am 26.3.2004 der Klage stattgegeben hat.

Das LG bejaht in diesem Urteil einen Anspruch des Klägers nach § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da der Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten des Klägers den von ihm geforderten Betrag erlangt habe. Ein rechtlicher Grund habe nicht vorgelegen, da § 88 InsO zur Unwirksamkeit der vom Beklagten vorgenommenen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen geführt habe.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidungsgründe des Ersturteils Bezug genommen.

Hiergegen hat der Beklagte Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des LG München I vom 26.3.2004 aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Er ist der Auffassung, er habe wirksam und insolvenzfest ein Pfändungspfandrecht erworben und demzufolge den Versteigerungserlös nicht ohne Rechtsgrund erlangt. Wegen der Rückwirkungsfunktion des § 111g Abs. 3 StPO habe sein Pfändungspfandrecht nicht der sog. Rückschlagsperre des § 88 InsO und nicht der Anfechtung nach § 131 Abs. 1 Nr. 1 InsO unterlegen. Zudem handle der Kläger rechtsmissbräuchlich, ihm fehle auch die Prozessführungsbefugnis.

Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachvortrages bei...

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