Entscheidungsstichwort (Thema)
Schadensersatz, Verkehrsunfall, Unfall, Schmerzensgeld, Gutachten, Berufung, Mitverschulden, Leistungen, Verletzung, Geschwindigkeit, Versorgung, Rentenversicherung, Schadensersatzanspruch, Kollision, schriftliches Gutachten, angemessenes Schmerzensgeld, gesetzlichen Rentenversicherung
Verfahrensgang
LG Deggendorf (Urteil vom 30.10.2013; Aktenzeichen 2 O 517/07) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers vom 27.11.2013 wird das Endurteil des LG Deggendorf vom 30.10.2013 (Az. 2 O 517/07) in Nr. 2 und 4 abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:
I. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 13.748,70 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 29.06.2007 zu zahlen.
II. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weiteres Schmerzensgeld in Höhe von 42.045,32 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 30.06.2007 zu zahlen.
III. Es wird festgestellt, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden unter Berücksichtigung einer Mitverschuldensquote des Klägers von 40% zu ersetzen, die ihm aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 noch entstehen, soweit die Ansprüche nicht aufgrund Gesetzes auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergegangen sind oder übergehen.
IV. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Verzugsschaden in Höhe von 1.120,62 EUR zu zahlen.
V. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 13.668,80 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 10.400,18 EUR seit dem 03.05.2010 sowie aus weiteren 3.268,62 EUR seit dem 16.08.2011 zu zahlen.
VI. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 4.609,48 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz aus 3.553,14 EUR seit dem 03.05.2010 sowie aus weiteren 1.056,34 EUR seit dem 16.08.2011 zu zahlen.
VII. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
VIII. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger 52% und der Beklagte 48%.
Im Übrigen wird die Berufung des Klägers zurückgewiesen.
2. Von den Kosten des Berufungsverfahrens tragen der Kläger 60% und der Beklagte 40%.
3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger macht gegen den Beklagten Ansprüche auf materiellen und immateriellen Schadensersatz aus dem Verkehrsunfall vom 08.01.2005 gegen 11:30 Uhr auf der B 85 am sogenannten M. B., Landkreis R., geltend. Der Kläger saß als Beifahrer nichtangegurtet auf dem vorderen Beifahrersitz im Pkw VW Passat des T. L., der dieses auf der B 85 von R. kommend in Richtung V. lenkte. Zur gleichen Zeit befuhr die Versicherungsnehmerin des Beklagten, Frau D. A., mit dem bei dem Beklagten krafthaftpflichtversicherten Pkw VW Polo mit dem amtlichen Kennzeichen ...79 aus Richtung V. kommend die B 85 in Richtung R. Auf Höhe des M. B. geriet diese auf die Gegenfahrbahn und stieß dort frontal mit dem Fahrzeug des T. L. zusammen. D. A. wurde dabei getötet, der Kläger wurde beim Unfallgeschehen erheblich verletzt. Die Haftung des Beklagten dem Grunde nach war von Anfang an unstreitig. Streitpunkt zwischen den Parteien ist jedoch insbesondere die Frage, welche Auswirkungen es hatte, dass der Kläger nicht angegurtet gewesen ist. Hinsichtlich des Parteivortrags und der tatsächlichen Feststellungen erster Instanz wird auf das angefochtene Urteil vom 30.10.2013 (Bl. 480/492 d.A.) Bezug genommen (§ 540 I 1 Nr. 1 ZPO).
Mit rechtskräftigem Grundurteil vom 25.02.2008 (Bl. 73/78 d.A.) entschied das Landgericht Deggendorf, dass der Klageantrag zu 1) des Klageschriftsatzes vom 23.05.2007 (Bl. 2 d.A.) dem Grunde nach zu 80% gerechtfertigt ist.
Im Folgenden hat das Landgericht Deggendorf nach Beweisaufnahme insbesondere aufgrund der erholten unfallanalytischen Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. R. (Bl. 282/300 sowie 315/317 d.A.), der erholten orthopädisch-unfallchirurgischen Gutachten des Sachverständigen Prof. Dr. H. (Bl. 134/192, 210/233 sowie 337/357 d.A.) sowie des erholten nervenärztlichen Gutachtens des Sachverständigen Dr. He. (Bl. 428/453 d.A.) den Beklagten mit Endurteil vom 30.10.2013 (Bl. 480/492 d.A.) verurteilt, an den Kläger 13.748,70 EUR sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 899,40 EUR zu zahlen und im Übrigen die Klage abgewiesen. Aufgrund der durchgeführten Beweisaufnahme hat sich das Landgericht davon überzeugt, dass der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall wesentlich weniger verletzt worden wäre, wenn er beim Unfallgeschehen den Sicherheitsgurt angelegt gehabt hätte. Bei der Bemessung der angemessenen Schmerzensgeldhöhe hat das Landgericht nur die Verletzungen des Klägers ...