Leitsatz (amtlich)
Dem Firmenbestandteil „Windsurfing Chiemsee” kommt für ein Unternehmen, das mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art befasst ist, die für den Schutz als Unternehmenskennzeichen erforderliche Unterscheidungskraft zu. Für die Frage, ob in der prioritätsälteren Verwendung der identischen Bezeichnung für ein ebenfalls mit Sport- und Freizeitbekleidung handelndes Unternehmen eine rein beschreibende oder ebenfalls eine Verwendung nach Art eines Unternehmenskennzeichens zu sehen ist, kommt es entscheidend auf die Anschauung des Verkehrs und mithin auf den im konkreten Einzelfall feststellbaren Auftritt des Unternehmens im Verkehr an.
Normenkette
MarkenG §§ 5, 15
Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 7 HKO 2589/97) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 27.8.1997 wird zurückgewiesen.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschl. der Kosten des Revisionsverfahrens, zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 16.000 Euro abzuwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Frage, ob den Beklagten ggü. der Klägerin ein prioritätsälteres Recht an einem Unternehmenskennzeichen mit dem Bestandteil „Windsurfing Chiemsee” für ein auch mit Bekleidung handelndes Unternehmen zusteht oder nicht.
Die Klägerin macht gegen die Beklagten bezüglich der Bezeichnung „Windsurfing Chiemsee” Ansprüche auf Unterlassung und Auskunftserteilung sowie Feststellung der Schadensersatzverpflichtung und gegen den Beklagten zu 1) einen Anspruch auf Einwilligung in die Löschung der Marke Nr. … geltend. Hilfsweise macht die Klägerin den genannten Unterlassungsanspruch mit der Maßgabe geltend, dass davon die lokale Benutzung als Bestandteil einer mehrgliedrigen Bezeichnung ausgenommen sein soll.
Die Klägerin, die zunächst als „J.K. Vertriebs-GmbH” firmierte, hat sich durch Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 4.7.1991 in „WSC Windsurfing Chiemsee Produktions- und Vertriebs- GmbH” umbenannt; die Firmenänderung ist am 2.10.1991 in das Handelsregister eingetragen worden. Auf Grund einer Umwandlung firmierte die Klägerin seit dem 13.10.1998 als „WSC Windsurfing Chiemsee GmbH & Co. KG” (Bd. II, Bl. 55 d.A.); mittlerweile firmiert die Klägerin, wie im Rubrum angegeben.
Die Klägerin befasst sich u.a. mit der Herstellung und dem Vertrieb von Sport- und Modeartikeln jeder Art, insb. von solchen, die mit „Windsurfing Chiemsee” bezeichnet werden. Sie ist u.a. Inhaberin der Wort-/Bildmarken Nr. … (Anlage K 4) und Nr. … (Anlage K 5), angemeldet am 26.9.1991 und eingetragen am 17.2.1992 bzw. am 1.6.1992 für u.a. „Bekleidungsstücke”. Die Marken enthalten jeweils die Wortbestandteile „Windsurfing Chiemsee”. Hinsichtlich der konkreten Gestaltung der genannten Marken wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (dort S. 3) Bezug genommen.
Die am 25.11.1996 gegründete und am 20.1.1997 in das Handelsregister eingetragene Beklagte zu 2) pachtete mit Miet- und Pachtvertrag vom 2.1.1997 (Anlage B 45) von dem Beklagten zu 1) dessen in der in C. gelegenes, nach den Angaben der Beklagten bereits seit 1894 bestehendes Sportgeschäft mit den entspr. Gebäuden, Fahrzeugen, der Betriebs- und Geschäftsausstattung sowie dem Recht der Fortführung aller Geschäftskennzeichen, Marken- und Firmenrechte. Der Beklagte zu 3) ist der Geschäftsführer der Beklagten zu 2) und der Sohn des Beklagten zu 1).
Der Beklagte zu 1) ist Inhaber der am 7.5.1983 angemeldeten und am 27.1.1984 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. … (Anlage K 14), hinsichtlich deren konkreter Ausgestaltung auf den Tatbestand des Revisionsurteils in diesem Verfahren (dort S. 3 unten) Bezug genommen wird.
Diese Marke genießt Schutz für „Windsurf- Bretter und Zubehör, nämlich Masten, Mastfüße, Schwerter, Segel; Surfunterricht”.
Der Beklagte zu 1) ist ferner Inhaber der am 29.8.1995 angemeldeten und am 29.2.1996 eingetragenen Wort-/Bildmarke Nr. … (Anlage K 21), hinsichtlich deren konkreter Gestaltung auf den Tatbestand des Revisionsurteils (dort S. 4 Mitte) Bezug genommen wird.
Diese Marke ist geschützt für „22: Segel für Surfbretter; 25: Neoprenanzüge, Bekleidungsstücke, insb. T-Shirts, Sweatshirts und Pullover, Schuhwaren, Kopfbedeckungen, insb. Mützen, Handschuhe und Stirnbänder; 28: Surfbretter, insb. Windsurfbretter, Masten für Surfbretter, Zubehör für vorgenannte Waren, nämlich Trapeze, Mastfüße, Finnen und Fußschlaufen; Snowboards und Bindungen hierfür; 41: Snowboardunterricht”.
Soweit nunmehr unstreitig, hat der Beklagte zu 1) und nachfolgend die Beklagte zu 2) in dem von ihm in C. am Chiemsee betriebenen Schuh- und Sportgeschäft „seit jeher” neben Schuhen auch Sportartikel, nämlich Sportgeräte (u.a. Surfbretter) und Sportbekleidung angeboten. Ferner wurden im Ladengeschäft des Beklagten auch Schulungen, u.a. Surfunterricht, angeboten bzw....