Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollstreckungsabwehrklage. Zwangsvollstreckung
Leitsatz (redaktionell)
Zur Drittwiderspruchsklage gegen Teilungsversteigerung
Normenkette
ZPO § 771
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.11.2000; Aktenzeichen 28 O 13606/00) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des Landgerichts München I, 28. Zivilkammer, vom 21.11.2000 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen wird.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von DM 34.000,– abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
IV. Der Wert der Beschwer des Klägers im Berufungsverfahren übersteigt DM 60.000,–.
Tatbestand
Der Kläger macht im Wege der Widerspruchsklage die Unzulässigkeit einer Teilungsversteigerung geltend. Durch eine einstweilige Verfügung möchte er die einstweilige Einstellung des Versteigerungsverfahrens erreichen.
Die Parteien waren von 1982 bis 1998 im gesetzlichen Güterstand verheiratet. Der Scheidungsausspruch ist rechtskräftig. Der Zugewinn ist noch nicht ausgeglichen. Im Jahr 1984 hatte der Kläger seiner Ehefrau einen halben Miteigentumsanteil an einem Hausgrundstück in … unentgeltlich übertragen. Das Haus hatte der Kläger zusammen mit seiner verstorbenen ersten Ehefrau in den Jahren 1978 bis 1980 errichtet. Nach der Eheschließung stellte das Haus die gemeinsame Ehewohnung der Parteien dar.
Etwa zwei Wochen nach Rechtskraft des Scheidungsausspruchs beantragte die Beklagte beim Amtsgericht München die Teilungsversteigerung des Grundstücks, die am 30.10.1998 angeordnet wurde. Ein Antrag des Klägers, das Verfahren einstweilen einzustellen, wurde am 12.05.1999 zurückgewiesen. Nach Erholung eines Wertgutachtens wurde zunächst Versteigerungstermin auf den 29.02.2000 bestimmt. Dieser Termin wurde abgesetzt, nachdem sich beide Parteien mit der einstweiligen Einstellung des Verfahrens einverstanden erklärt hatten. Nach Fortsetzung des Verfahrens wurde ein neuer Versteigerungstermin für den 29.08.2000 bestimmt. Am 17.07.2000 erklärte der Kläger seinen Beitritt zum Versteigerungsverfahren. Am 26.07.2000 wurde die vorliegende Klage anhängig gemacht. Am 24.08.2000 wurde aufgrund eines am 21.08.2000 gestellten Antrags folgende einstweilige Verfügung erlassen:
Die von dem Amtsgericht München – Vollstreckungsgerich – unter dem Aktenzeichen 1519 K 6388/98 zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnete Zwangsversteigerung bezüglich des Grundstücks Flur-Nr. … der Gemarkung … vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … Band … Blatt … wird einstweilen eingestellt gegen Sicherheitsleistung in Höhe von DM 120.000,– die durch eine unbefristete und selbstschuldnerische, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete Bürgschaft der … erbracht werden kann.
Gegen diesen Beschluß hat die Beklagte Widerspruch eingelegt. Rechtshängig gemacht wurde vom Kläger beim Landgericht München II (Az.: 4 O 3980/00) eine Klage auf Rückübertragung des Miteigentumsanteils gegen die Beklagte.
Der Kläger hat vorgetragen, die Übertragung des Miteigentumsanteils an die Beklagte im Jahre 1984 sei eine ehebezogene Zuwendung gewesen. Er nutze das Haus als Familienheim für die vier Kinder aus seiner ersten Ehe und das gemeinsame Kind mit der Beklagten. Die Beklagte widersetze sich ohne vernünftigen Grund einer gütlichen Einigung. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, ihm stünde ein dinglicher Rückübereignungsanspruch zu, der einer Teilungsversteigerung entgegenstehe.
Der Kläger hat beantragt:
Die vom Amtsgericht München – Vollstreckungsgericht – unter dem Aktenzeichen … zum Zwecke der Aufhebung der Gemeinschaft angeordnete Zwangsversteigerung bezüglich des Grundstücks Flur-Nr. … der Gemarkung …, vorgetragen im Grundbuch des Amtsgerichts … für … Band 176, Blatt 6055, ist unzulässig.
und
Die einstweilige Verfügung vom 24. August 2000 wird bestätigt.
Die Beklagte hat beantragt:
1. Die einstweilige Verfügung des Landgerichts München I vom 24.08.2000, Az.: 28 O 13606/00, wird aufgehoben.
und
Die Klage wird abgewiesen.
Sie hat bestritten, daß eine ehebezogene Zuwendung vorgelegen habe und der Kläger das Anwesen zur Lebensgestaltung benötige. Sie hat die Ansicht vertreten, ein Rückübereignungsanspruch, der der Teilungsversteigerung entgegenstehe, stehe dem Kläger nicht zu.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und die einstweilige Verfügung vom 24.08.2000 aufgehoben. Es hat die Meinung vertreten, die Klage und der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Verfügung seien unzulässig, da ihnen das Rechtsschutzbedürfnis fehle. Der Kläger verhalte sich widersprüchlich, da er einerseits dem Versteigerungsverfahren beigetreten sei und andererseits die Unzulässigkeit der Teilungsversteigerung geltend mache.
Der Kläger hat gegen das Urteil Berufung eingelegt. Er hat seinen Beitritt zum Versteigerungsverfahren zurückgenommen, aber angekü...