Entscheidungsstichwort (Thema)
Ansprüche aus Patentlizenzvertrag
Leitsatz (amtlich)
1. Enthält ein Lizenzpatemt sowohl Verfahrensansprüche (Ansprüche 1-15) als auch einen Anspruch 16 betreffend eine Anlage zur Durchführung der Verfahren nach den Ansprüchen 1 bis 15, ist das Vorliegen einer "Vertragsanlage" i.S.d. Lizenzvertrages anhand der Merkmale des Vorrichtungsanspruchs zu prüfen.
2. Zur Frage, ob nach einem Lizenzvertrag die ursprüngliche Fassung des Lizenzschutzrechtes oder - wie vorliegend - eine spätere beschränkte Fassung maßgeblich sein soll.
3. Ist eine im Verlaufe des früheren Verfahrens geforderte Vorlage einer mit der Plannummer genau bezeichneten Unterlage (hier: Fließbild einer Müllverbrennungsanlage) durch den Prozessgegner erfolgt, reicht es für eine Anordnung der Vorlage weiterer Unterlagen nicht aus, zu behaupten, es existierten weitere Fassungen mit Eingangs- und Genehmigungsstempeln einer Behörde, wenn hierfür nicht ein gewisser Grad an Wahrscheinlichkeit vorhanden ist (vgl. BGH X ZR 114/03 v. 1.8.2006 - Restschadstoffentfernung - S. 22).
4. Zur Funktion eines vom Gericht beauftragten Sachverständigen hinsichtlich des Verständnisses einzelner Merkmale eines Anspruches (alleinige Feststellung von Tatsachen oder "wertende" Begutachtung aus sachverständiger Sicht).
Normenkette
PatG § 15 Abs. 2, § 139; BGB § 242
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 30.03.2000; Aktenzeichen 7 O 11125/97) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG München I vom 30.3.2000, Az 7 O 11125/97, wird auch insoweit zurückgewiesen, als sie sich gegen die Abweisung der Klage gegen die Beklagte (frühere Beklagte zu 1)) richtet.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens vor dem BGH (Az.: X ZR 114/03), soweit darüber noch nicht im Beschluss des BGH vom 5.7.2005 entschieden wurde.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
IV. Die Revision zum BGH wird zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien streiten im wiedereröffneten Berufungsverfahren um Auskunfts-, Lizenzzahlungs- und Schadensersatzansprüche, die der Kläger aus dem mit der Beklagten am 21./28.1.1987 abgeschlossenen Lizenzvertrag (Anlage K 1 zur Klage) herleitet. Grundlage des Vertrages ist eine Erfindung des Klägers, betreffend ein Verfahren und eine Vorrichtung zur weitgehenden Restentfernung von gasförmigen, aerosolartigen und/oder staubförmigen Schadstoffen, die am 11.6.1985 zum Patent angemeldet wurde. Die Patenterteilung wurde am 6.4.1989 veröffentlicht (Patentschrift A C 2 - Anlage K 3). Nachdem die Erteilung mit Beschluss des Deutschen Patentamts vom 22.6.1992 mangels erfinderischer Qualität zunächst widerrufen worden war, hat das Bundespatentgericht mit Beschluss vom 6.6.1994 (Az 31 W (pat) 77/93 - Anl. K 4) das Schutzrecht in geänderter Fassung (Patentschrift A C 3 - Anlage K 5) in beschränkter Form aufrechterhalten. Bezüglich der Fassung der ursprünglichen Ansprüche 1, 3, 4, 6, 20 und 21 sowie der nunmehr geltenden C 3-Fassung der Ansprüche wird auf die Seiten 3 bis 7 des Tatbestands der angefochtenen landgerichtlichen Entscheidung vom 30.3.2000 verwiesen.
Gemäß der Patentschrift ist es Aufgabe des Patentes, Restschadstoffe in Form von Aerosolen, Gasen und Stäuben, die bei herkömmlichen Reinigungsverfahren trotz Nass-, Halbtrocken- bzw. Trockenwäsche im Restwaschgas noch vorhanden sind und die Kontaminierungsprobleme für die Umgebung der Verbrennungsanlagen mit sich bringen, weitgehend zu entfernen und so die Emission von Schwermetallen und Schwermetallverbindungen sowie beispielsweise polyhalogenierten zyklischen Kohlenwasserstoffen weit unterhalb der gesetzlichen Grenzwerte zu erhalten. Dies erfolgt erfindungsgemäß durch eine zusätzliche Abreinigung des Abgases aus der Verbrennungsanlage (sog. Restwaschgas) in der Form, dass die bei der Abkühlung von Wasserdampf einsetzende Kondensation mit dem Kondensat auch die gebundenen Schadstoffe ausscheidet.
Am 23./28.1.1987 hatte der Kläger mit der Beklagten einen Lizenzvertrag geschlossen, in dem dieser sowie ihren Tochtergesellschaften, Lieferanten und Kunden bzw. den Lieferanten und Kunden ihrer Tochtergesellschaften ein unwiderrufliches Mitbenutzungsrecht an den Vertragsschutzrechten eingeräumt wurde. Bezüglich der genauen vertraglichen Gestaltung und der dort geregelten Vergütung wird auf Anlage K 1, insb. deren Präambel und § 2, Bezug genommen. Die frühere Beklagte zu 2), eine Tochtergesellschaft der Beklagten, hatte im Jahre 1987 im Zusammenhang mit einer Sondermüllverbrennungsanlage in E. von der im Vertrag enthaltenen Gestattung Gebrauch gemacht, der Kläger hat entsprechende Lizenzzahlungen erhalten.
Bezüglich der von der Firma M. errichteten Rückstandsverbrennungsanlage in D. (nachfolgend RVAD) hat die Beklagte zu 2)...