Verfahrensgang
LG München I (Aktenzeichen 29 O 3129/14) |
Nachgehend
Tenor
1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 08.05.2019, Az. 29 O 3129/14, aufgehoben.
2. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
3. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.
Gründe
I. Die Klägerin nimmt die beklagte Stiftung auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung eines Vertrages über die Einräumung von Nutzungsrechten in Anspruch.
Die Beklagte hatte folgende Produkte zur Schlaganfallbekämpfung und -betreuung entwickelt:
- qualitätsgesichertes Case Management (qCM) unter Einsatz von Schlaganfall-Lotsen (SALO)
- Schlaganfall-Testkoffer (SATEK)
Die Beklagte wollte die vorgenannten Produkte als sozialer Unternehmer ("Social Entrepreneur") durch Ausgliederung auf eine zu gründende Managementgesellschaft weltweit vermarkten. Die Klägerin ist die zu diesem Zweck gegründete Gesellschaft.
Die Satzung der Beklagten enthält sowohl in der Fassung vom 26.02.2008 (Anlage LS 05) als auch in der Fassung vom 04.06.2009 (Anlage zum Protokoll vom 13.03.2019 = zu Bl. 921/929 d.A.) u.a. folgende Bestimmungen:
§ 2 Zweck und Aufgaben der Stiftung
1. Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke i. S. d. Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Zweck der Stiftung ist die Förderung des öffentlichen Gesundheitswesens, der Wissenschaft und Forschung und der Bildung auf den Gebieten der Verhütung, Früherkennung, Behandlung und Rehabilitation von Gefäßerkrankungen, der Therapiemöglichkeiten im Rahmen der Behandlung von Gefäßerkrankungen sowie die Verbesserung von Reintegrationsmaßnahmen und die Förderung der Aus- und Weiterbildung in diesen Bereichen. Insbesondere zielt die Arbeit der Stiftung auf die Optimierung der ganzheitlichen Versorgung der Patienten ab. Die Stiftung fördert auch mildtätige Zwecke.
3. Dieser Zweck soll verwirklicht werden insbesondere durch:
[...]
7. Die Stiftung wird sich zur Erfüllung ihrer Aufgaben einer Hilfsperson bedienen, soweit sie die Aufgaben nicht selbst wahrnimmt.
[...]
§ 10 Grundsatz
1. Der Vorstand vertritt die Stiftung nach außen. [...]
2. Der Vorstand ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck der Stiftung beschränkt. Die Vertretungsmacht kann darüber hinaus im Innenverhältnis durch die Geschäftsordnung beschränkt werden.
[...]
§ 15 Geschäftsführung
1. Der Vorsitzende des Vorstandes führt die Geschäfte der Stiftung und ist als hauptamtliches Vorstandsmitglied für die Stiftung tätig.
2. Der Vorsitzende des Vorstandes ist befugt, die Stiftung allein zu vertreten. Er ist in seiner Vertretungsmacht durch den Zweck der Stiftung beschränkt. Die Vertretungsmacht kann im Innenverhältnis durch die Geschäftsordnung beschränkt werden.
[...]
Der streitgegenständliche Verwertungs- und Vermarktungsvertrag (Anlage K2) wurde am 28.10.2011 seitens der Beklagten ("Stiftung") und unter dem 14.11.2011 seitens der Klägerin ("Unternehmen") unterzeichnet. Der Vertrag enthält u.a. folgende Bestimmungen:
§ 1 Vertragsgegenstand
(1) Das Unternehmen beabsichtigt, die sowohl bereits bei Vertragsschluss vorhandenen als auch alle zukünftigen, noch zu entwickelnden Produkte, Zertifikate, Dienstleistungen, Projekte, Lösungen, Prozessoptimierungen jeglicher Art etc. der Stiftung auf dem Gesundheitsmarkt weltweit zu vertreiben. Sämtliche hierfür erforderlichen Rechte sollen durch diesen Vertrag dauerhaft, exklusiv von dem Unternehmen erworben und auf dieses übertragen werden.
(2) ...
§ 2 Rechtseinräumung
(1) Zur Verwirklichung des in § 1 Abs. 1 genannten Zweckes räumt die Stiftung dem Unternehmen hiermit dauerhaft u exklusiv die ausschließlichen, unbeschränkten Nutzungsrechte an sämtlichen derzeitigen und zukünftigen Produkten (vgl. § 3 Abs. 1 des Vertrages), Projekten bzw. Projektergebnissen, Waren, Dienstleistungen, Prozesslösungen, Zertifikaten, sonstigen Services, Diagnose- und Therapiemethoden etc. der Stiftung ein. Die Rechteeinräumung umfasst alle derzeit bekannten sowie auch zukünftigen Nutzungs- und Verwertungsarten jedweder Art. Die Rechtseinräumung umfasst insbesondere sämtliche Angebots- und Vertriebsarten am Gesundheitsmarkt und ist nicht auf bestimmte Nutzungen beschränkt.
(2) Die Rechtseinräumung wird gemäß § 158 Abs. 1 BGB erst wirksam, wenn die Eintragung des Unternehmens in das zuständige Handelsregister erfolgt ist (vgl. Anhang). [...]
(3) Die Rechtseinräumung ist territorial nicht beschränkt.
[...]
(7) Die Parteien sind sich darüber einig und verpflichten sich dementsprechend bereits mit Abschluss dieses Vertrages, eine Vertragsergänzung zu beraten und zu verhandeln, sobald die nachfolgend definierte Bedingung eintritt:
a) Grundlage für die hier erfolgte dauerhafte, exklusive und vollumfängliche Einräumung der Nutzungsrechte ist die Erwartung der Parteien, nach einer Startphase von 3 Jahren ein jährliches Umsatzziel von etwa 3 Millionen Euro zu erreichen.
b) Sollten sich die von den Parteien hier zu Grunde gelegten E...