Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 03.08.2005; Aktenzeichen 21 O 22618/04) |
Tenor
I. Die Berufung der Klagepartei gegen das Urteil des LG München I vom 3.8.2005, Az. 21 O 22618/04, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass es in Ziff. I.a.3 und II.a.3 des Tenors anstelle von "Stab nach Anspruch 2" jeweils richtig lauten muss: "Stab nach Anspruch 1".
II. Die Klagepartei hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klagepartei kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 115 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, sofern nicht die beklagte Partei vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 115 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die materielle Berechtigung an Teilen einer Erfindung, die Gegenstand einer vom Beklagten getätigten deutschen (DE ... Anlage K 15) sowie einer internationalen (WO ... Anlage K 7) Patentanmeldung ist.
Die Klägerin, eine Gesellschaft zur Förderung der angewandten Forschung, befasst sich im Rahmen bezahlter Forschungsaufträge u.a. damit, private Wirtschaftsunternehmen bei konkreten Entwicklungsprojekten zu unterstützen.
Der Beklagte war geschäftsführender Gesellschafter einer Fa. c.-markisen Projekt GmbH. In dieser Eigenschaft wandte er sich im Jahr 2001 an das von der Klägerin betriebene P.F. Institut für solare Energiesysteme, um dessen Kapazitäten im Zusammenhang mit der Entwicklung eines neuartigen Blendschutzbehangs in Anspruch zu nehmen. Der avisierte Edelstahlbehang sollte anders als herkömmliche Lamellenrollos aus aufrollbaren, parallel angeordneten Hohlstäben zusammengesetzt sein, wobei die Grundidee sowie erste Überlegungen des Beklagten zum Profil dieser Stäbe bereits in der sodann am 10.8.2001 zum Patent angemeldeten (hier nicht streitgegenständlichen) Druckschrift Nr. DE ... betreffend ein sog. Flächengebilde (Anlage K 2) mit folgendem (orthographisch geglättetem) Hauptanspruch 1 ihren Niederschlag gefunden hatten:
1. Flächengebilde (4) mit einer Vielzahl parallel [von] nebeneinander liegenden Stäben (6) aus Metall oder Kunststoff, die zumindest abschnittsweise hohl sind und durch Verbindungsmittel (7) zu einem Flächengebilde zusammengehalten werden, wobei jeweils zwei benachbarte Stäbe (6) unter Ausbildung eines Spalts voneinander beabstandet sind und das Flächengebilde (6) um Achsen parallel zu den Stäben (6) biegsam ist.
Einzelne Unteransprüche lauten wie folgt:
12. Flächengebilde nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Stäbe (6) einen elliptischen oder nierenförmigen Querschnitt aufweisen.
13. Flächengebilde nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Stäbe (6) bezogen auf eine durch das Flächengebilde (4) definierte Ebene 0 im Querschnitt gesehen, an einer zu der Seite des Flächengebildes (4) weisenden Seite (38) abgeflacht ist.
14. Flächengebilde nach Anspruch 13, dadurch gekennzeichnet, dass die Abflachung (38) gerade ist.
15. Flächengebilde nach Anspruch 1, dadurch gekennzeichnet, dass die Abflachung (38) schräg zu einer durch das ausgestreckte Flächengebilde (4) definierten Ebene läuft.
Wie in der Beschreibung ausgeführt, können die Stäbe, um störende Reflexionen bei Sonneneinstrahlung weitgehend auszuschließen, beispielsweise eine nierenförmige Querschnittsgestaltung (Fig. 16) haben, wobei die an der Stabunterseite angebrachte konkave Rinne vermittels ihrer Lage das (aus Richtung der Gebäudeaußenseite) einfallende, von der Oberseite des darunter liegenden Stabes reflektierte Licht zum überwiegenden Teil wiederum in Richtung der Gebäudeaußenseite zurückwerfe (Abs. 93 der Beschreibung von Anlage K 2 = Sp. 8 Z. 52-63). Weitere Querschnittsprofile, die geeignet sind, den von Reflexion herrührenden Lichtdurchtritt zwischen zwei benachbarten Stäben zu vermindern, werden als Figuren 19 bis 21 vorgestellt (Anlage K 2, Abs. 97 bis 103).
Wegen der von der c. markisen Projekt GmbH erstrebten Verbesserung des Hohlstabprofils kam es im Juli 2001 zu einer ersten Besprechung der Parteien, anlässlich derer der Beklagte die aus Anlage K 1 ersichtliche Konstruktionsskizze übergab. Die Klägerin wurde beauftragt, den Querschnitt der Stäbe hinsichtlich Geometrie (und Oberflächenbeschaffenheit) so zu verbessern, dass der durch Reflexion hervorgerufene Lichtdurchtritt verhindert werde. Einen schriftlichen Vertrag hat die Fa. c. markisen Projekt GmbH mit der Klägerin erst am 8./11.1.2002 (Anlage K 6) geschlossen.
Am 28.9.2001 übermittelte der mit dem Projekt befasste Mitarbeiter der Klägerin T.K. per Telefax eine Zusammenfassung erster Ergebnisse an die Fa. des Beklagten (vgl. Anlage K 3), in der er unter Zugrundelegung eines von ihm entwickelten Profils primär Ausführungen zur Materialbeschaffenheit machte. Unter dem 17.10.2001 (Anlage K 4) leitete K. dem Beklagten sodann einen (als vertraulich gekennzeichneten) Zwischenbericht zu, der in Abschnitt 5 zunächst an Hand der Randbedingungen und Ziele, wie sie für die Entwicklung eines optimalen Stabprofils zu ...