Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 15.03.2006; Aktenzeichen 9 O 19247/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des LG München I vom 15.3.2006 wird zurückgewiesen.
II. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird mit folgender Maßgabe Bezug genommen:
Die ... (im Folgenden: ...) ist die gemeinsame ... der Bundesländer Niedersachsen und Bremen und besteht aus zwei Gesellschaften mit beschränkter Haftung, der ... Die ... und der ... Gesellschafter ... Die ... sind das Land Niedersachsen zu 80 % und das Land Bremen zu 20 %.
Gesellschafter der ... sind u.a. die ... Die ... zu 50,3 %, der Kläger zu 4) zu 33,8 % und der Kläger zu 6) zu 6,7 % (Anlage B 5).
Am 15.3.2006 verkündete das LG folgendes Endurteil:
I. Der Beklagten wird bei Meidung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, an dessen Stelle im Falle der Uneinbringlichkeit eine Ordnungshaft bis zu 6 Monaten tritt, oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, die Ordnungshaft bei der Beklagten zu vollstrecken in Person einer Vertretungsorganperson (Geschäftsführer), für jeden Fall der Zuwiderhandlung gem. § 890 ZPO verboten, die Darstellung, die ... überprüfe einen möglichen Missbrauch von Subventionen; dabei gehe es um bis zu sechsstellige Fördergelder der ... der Öffentlichkeit in der Weise zugänglich zu machen und/oder zugänglich machen zu lassen, dass beliebigen Dritten der Abruf der Darstellung zu einer Zeit und von einem Ort möglich ist, den diese Dritten selbst wählen können (Internet).
II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung von 110 % des zu vollstreckenden Betrages.
Zur Begründung führte das LG aus: Den Klägern stehe ein presserechtlicher Unterlassungsanspruch zu. Die grundsätzlich darlegungs- und beweispflichtigen Kläger behaupteten die negative Tatsache des Nichtstattfindens der Untersuchung, so dass die Darlegungslast modifiziert sei. Die Beklagte müsse somit substantiiert bestreiten und die für das Positivum sprechenden Tatsachen und Umstände darlegen. Die Beklagte habe sich lediglich auf Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt und keine Tatsachen vorgetragen, denen die Kläger im Rahmen der Beweisführung hätten gezielt entgegentreten können. Zugunsten der Kläger sei daher vom Nichtstattfinden der behaupteten Untersuchung auszugehen. Der Anspruch sei nicht erloschen. Die in der mündlichen Verhandlung von der Beklagten abgegebene Unterlassungserklärung enthalte kein Vertragsstrafenversprechen, so dass die Wiederholungsgefahr nicht ausgeschlossen sei.
Das Urteil des LG wurde der Beklagten am 22.3.2006 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 19.4.2006, eingegangen am 21.4.2006, legte sie Berufung ein, die sie mit Schriftsatz vom 22.6.2006, eingegangen am selben Tag, begründete, nachdem die Berufungsbegründungsfrist bis einschließlich 22.6.2006 verlängert worden war.
Die Beklagte bringt vor:
Den Klägern stehe kein Unterlassungsanspruch gem. § 1004 BGB i.V.m. § 823 BGB zu.
Die Kläger seien nicht aktivlegitimiert. Betroffen sei ausschließlich die Arbeitsgemeinschaft der ... Die Kläger seien daher nur als Mitglieder der ... und nicht individuell betroffen. Eine ordnungsgemäße Vertretung der nichtrechtsfähigen ... liege nicht vor. Die ... werde nur durch sämtliche Mitglieder vertreten. Mitglied der ... sei außer den neun klagenden ... auch die nicht klagende ... Die ... als Teil der ... sei von einem Verdacht des Subventionsmissbrauchs innerhalb der ... genauso betroffen wie der Kläger.
Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem LG am 25.1.2006 hätten die Kläger schlüssig und substantiiert behauptet, bei ... sei keine Untersuchung durch den Kläger zu 4) erfolgt.
Bis dahin hätten die Kläger die streitgegenständliche Meldung stets mit der Begründung angegriffen, die behauptete Untersuchung sei von der ... nicht veranlasst worden. Ob bei ... eine Überprüfung angeblicher Missbräuche veranlasst wurde, sei aber nicht Inhalt der Meldung. In der Meldung sei lediglich von einer Überprüfung durch die ... berichtet worden, ohne festzustellen, von wem diese veranlasst worden sei. Die Klarstellung der Kläger in der mündlichen Verhandlung vom 25.1.2006 sei verspätet erfolgt und hätte vom LG nicht berücksichtigt werden dürfen. Die Beklagte habe keine Möglichkeit zur Recherche gehabt und die neue Behauptung daher zulässig mit Nichtwissen bestritten. Zumindest hätte das LG der Beklagten eine Schriftsatzfrist einräumen müssen. Das LG sei zu Unrecht von einer Beweislastumkehr ausgegangen. Selbst wenn man die Unwahrheit der Meldung unterste...