Entscheidungsstichwort (Thema)
Haftung des Mittelverwendungskontrolleurs bei unzureichender Umsetzung des Mittelverwendungskontrollvertrags ("Falk Zinsfonds")
Normenkette
BGB §§ 280, 311 Abs. 2, § 328
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 05.03.2007; Aktenzeichen 35 O 8989/06) |
Tenor
I. Auf die Berufung der Kläger wird das Endurteil des LG München I vom 5.3.2007 aufgehoben.
II. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 7.375,07 EUR nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 24.6.2005 zu bezahlen Zug um Zug gegen Abtretung des weiteren, noch nicht erfüllten Auszahlungsanspruchs auf den Liquidationserlös aus der Beteiligung der Kläger an der F. Zinsfonds GbR, Anteilsnummer Z01- ... .
III. Es wird festgestellt,
a) dass der Rechtsstreit i.H.v. weiteren 3.500 EUR erledigt ist,
b) dass sich die Beklagten mit der Annahme der in II. genannten Abtretung in Annahmeverzug befinden,
c) dass die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, die Kläger von sämtlichen Verpflichtungen aus der Beteiligung der Kläger an der F. Zinsfonds GbR, Anteilsnummer Z01- ... freizustellen.
IV. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten beider Instanzen.
V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
VI. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Von der Darstellung des Tatbestandes wird gem. §§ 313a, 540 ZPO abgesehen.
II. Die gem. §§ 511 ff. ZPO zulässige Berufung der Kläger ist begründet. Die Beklagten sind verpflichtet, die Kläger im Wege des Schadensersatzes so zu stellen, wie sie stünden, wenn sie sich an der F. Zinsfonds GbR nicht beteiligt hätten.
1. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass in der Zeit von März 2003 bis November 2004 die Herren F., E. und S. jeder für sich einzeln über das Konto der F. Zinsfonds GbR bei der C. bank mit der Kunden-Nummer ... 18 verfügen konnten. Diese Einzelverfügungsbefugnis der Herren F., E. und S. war im Verhältnis zur Bank bis November 2004 auch nicht dadurch eingeschränkt, dass jeweils der Beklagte zu 1) die entsprechenden Überweisungen hätte mitunterschreiben müssen. Eine solche Regelung wurde erst mit Wirkung zum 1.12.2004 mit der C. bank vereinbart. Dies ergibt sich aus den vorgelegten Unterschriftenblättern der Bank (Anlagen Ka 11 bis Ka 13) und dem Schreiben der C. bank an die Kriminalpolizeidirektion 2 München vom 19.5.2005 (Anlage KB 23). Die Aussagen der Zeugen B., W. und M. haben nichts Gegenteiliges ergeben. Insbesondere haben die drei Zeugen nicht bestätigt, dass mit der C. bank mündlich vereinbart worden sei, dass die Verfügungen der Herren F., E. und S. über das genannte Konto nur dann ausgeführt werden, wenn auch der Beklagte zu 1) mitzeichnet. Damit steht fest, dass zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger zur F. Zinsfonds GbR im Mai 2004 die in § 1 Abs. 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages zwischen der F. Zinsfonds GbR und dem Beklagten zu 1) vom März 2003 (vgl. Seite 27 des Verkaufsprospektes, Anlage Ka 2) vorgesehene Regelung, dass von der Fonds-Gesellschaft ein Sonderkonto bei einem Kreditinstitut eingerichtet wird, über das sie nur gemeinsam mit dem Mittelverwendungskontrolleur verfügen kann, nicht durch entsprechende Vereinbarungen zwischen der F. Zinsfonds GbR und der Bank umgesetzt war. Offen bleiben kann dabei, ob zwischen der F. Zinsfonds GBR und dem Beklagten zu 1) intern vereinbart war oder eine entsprechende Handhabung bestand, dass jede Überweisung vom Beklagten zu 1) abgezeichnet sein muss, bevor sie bei der C. bank AG eingereicht wird. Denn selbst wenn dem so wäre, würde dies nicht bedeuten, dass solche Verfügungen über das Konto nur mit Zustimmung des Beklagten zu 1) vorgenommen werden können, sondern nur, dass sie nicht vorgenommen werden dürfen. Letzteres genügt aber nicht der Regelung in § 1 Abs. 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages und stellt eine geringere Sicherheit für den (potentiellen) Kapitalgeber dar, der - wie die Kläger (s.u. 3.) - auf eine vertragsgemäße Mittelverwendungskontrolle Wert legt.
2. Für die zum Zeitpunkt des Beitritts der Kläger zur F. Zinsfonds GbR vorliegende Diskrepanz zwischen § 1 Abs. 1 des Mittelverwendungskontrollvertrages einerseits und der Vereinbarung der F. Zinsfonds GbR mit der C. bank andererseits haften beide Beklagte-
a) Der Beklagte zu 1) haftet aus culpa in contrahendo (§§ 280, 311 11 BGB) des Mittelverwendungskontrollvertrages vom März 2003. Dieser Vertrag, den der Beklagten zu 1) mit der F. Zinsfonds GbR bereits abgeschlossen hatte, als sich die Kläger im Mai 2004 an der F. Zinsfonds GbR beteiligten, ist als echter Vertrag zugunsten der Kläger (§ 4 Abs. 1 des Vertrages, Seite 28 von Anlage Ka 2) ausgestaltet mit der Folge, dass vorvertragliche Pflichten des Beklagten zu 1) auch ggü. den ausdrücklich in den Vertrag einbezogenen potentiellen Anlegern als Dritte i.S.d. § 328 BGB bestehen (Palandt, 66. Aufl., Rz. 26 zu § 311 BGB). Der Umstand, dass es hier um ein Anlagemodell geht, bei dem unter Verwendung von - nicht vom Beklagten zu 1) herausgegebenen - Prospekten...