Entscheidungsstichwort (Thema)
Unwirksame Forderungsanmeldung zur Insolvenztabelle bei mangelnder Individualisierung der Forderung
Leitsatz (amtlich)
1. Meldet ein Gläubiger eine Forderung zur Insolvenztabelle an, die sich aus mehreren Teilforderungen zusammensetzt, muss sich zumindest aus dem Begründungsschreiben oder dessen Anlagen hinreichend ergeben, wie sich der geltend gemachte Betrag im Einzelnen zusammensetzt und worauf sich die Ansprüche im Einzelnen stützen.
2. An der Unwirksamkeit einer Forderungsanmeldung infolge mangelnder Individualisierung ändert ein unterbliebener Hinweis des Insolvenzverwalters auf diesen Mangel der Anmeldung nichts.
3. Ein Befreiungsanspruch wandelt sich nicht automatisch mit der Insolvenz des Ersatzpflichtigen in einen Zahlungsanspruch um.
Normenkette
InsO § 174 Abs. 2, §§ 176, 179, 181-182
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 19.01.2015; Aktenzeichen 35 O 3496/14) |
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 19.01.2015, Az. 35 O 3496/14, wird zurückgewiesen und die Klage bezüglich des Hilfsantrags zu 3. abgewiesen.
2. Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München I ist ebenfalls ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss
Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf 1.403,85 EUR festgesetzt.
Gründe
I. 1.) Die Kläger machen Schadenersatzansprüche wegen der Verletzung von Aufklärungspflichten bzw. wegen fehlerhafter Anlageberatung im Zusammenhang mit dem Beitritt zur SH. I.F. GmbH & Co. Objekte F. und M. F. KG.
Die Kläger zeichneten am 25.10.2008 insgesamt drei Beteiligungen an dem Fonds, und zwar zweimal in Höhe von je 25.000,- EUR zuzüglich 5% Agio in der Beteiligungsvariante "Immorente Plus" sowie einmal in Höhe von 50.000,- EUR zuzüglich 2,5% Agio in der Beteiligungsvariante "Clevere Kombi".
Hinsichtlich der weiteren tatsächlichen Feststellungen sowie der Anträge erster Instanz wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr.1 ZPO auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Bezug genommen.
Das Landgericht München I wies mit Endurteil vom 09.02.2015 die Klage als unzulässig ab und setzte zugleich per Beschluss den Streitwert endgültig auf 500,- EUR fest (Az. 35 O 3496/14). Urteil und Beschluss wurden der Klagepartei zugestellt am 16.02.2015. Das Erstgericht begründete seine Entscheidung mit der Vorschrift des § 182 InsO.
2.) Gegen das Endurteil vom 09.02.2015 legten die Kläger mit Schriftsatz vom 11.03.2015, eingegangen am selben Tage, Berufung ein (Bl. 135/ 136 d.A.), die sie mit Schriftsatz vom 13.04.2015, eingegangen am 14.04.2015, begründeten (Bl. 148/168 d.A.).
Im Berufungsverfahren beantragten die Kläger zunächst:
Das Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015, Aktenzeichen 35 O 3496/14, aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I. F. GmbH, ... A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 73.520,00 EUR Zug um Zug gegen die Abtretung aller Rechte aus den Kommanditbeteiligungen an der SH. I. F. GmbH & Co Objekte F. und M. Fonds KG, Anteilsnummer ...210, ...643 und ...644 im Nennwert in Höhe von insgesamt 70.000,00 EUR zusteht.
Hilfsweise:
Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I. F. GmbH, ... A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 73.520,00 EUR zusteht.
Hilfsweise:
Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I. F. GmbH, ... A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 26.270,00 EUR zusteht.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung kostenpflichtig zurückzuweisen.
Mit Beschluss vom 15.06.2015 verwarf der Senat die Berufung als unzulässig, weil der Streitwert für die Berufungsinstanz nur 500,- EUR betrage. Da keine Quote zu erwarten sei, sei der Streitwert auf 500,- EUR festzusetzen.
3.) Auf die dagegen gerichtete Rechtsbeschwerde der Kläger hob der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14.01.2016, Az. IX ZB 57/15, den Beschluss des Senats vom 26.08.2015 auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an den Senat zurück.
4.) Die Kläger beantragen zuletzt,
das Urteil des Landgerichts München I vom 09.02.2015, Aktenzeichen 35 O 3496/14, aufzuheben und wie folgt zu entscheiden:
1. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der Klagepartei im Insolvenzverfahren über das Vermögen der SH. I. F. GmbH, ... A., Aktenzeichen im Insolvenzverfahren 1501 IN 606/13, eine Insolvenzforderung in Höhe von 73.520,00 EUR zusteht.
Hilfsweise:
2. Es wird zur Insolvenztabelle festgestellt, dass der...