Verfahrensgang
LG München (Urteil vom 13.09.2005; Aktenzeichen 33 O 4087/05) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG München I vom 13.9.2005 wird zurückgewiesen.
II. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin.
III. Das Urteil* ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Das LG hat durch Urteil vom 13.9.2005 die Klage abgewiesen. Die Klägerin verfolgt Ihre Klageanträge vollumfänglich mit der Berufung weiter. Die Beklagte tritt dem entgegen.
Beide Parteien wiederholen im Wesentlichen ihren Vortrag erster Instanz.
Auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze, das angefochtene Urteil, die darin enthaltenen tatsachlichen Feststellungen (§ 540 Ab. 1 Satz Nr. 1 ZPO) und das Protokoll vom 23.5.2006 samt Senatshinweis wird Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung ist unbegründet. Auf die Senatshinweis und die durchweg zutreffenden Entscheidungsgründe des Ersturteils wird Bezug genommen. (§ 540 Abs. 1 Satz ... Nr. 2 ZPO).
Im Kern streiten die Parteien über die Rechtsfrage, ob § 105 Abs. 3 TKG einen Netzbetreiber verpflichtet, seine Anschlusskunden auf die Möglichkeit der Inverssuche hinzuweisen und ihnen lediglich eine Widerspruchsmöglichkeit einzuräumen oder ob § 105 Abs. 3 TKG es dem Netzbetreiber auch erlaubt, seine Kunden nur nach deren ausdrücklichem Einverständnis der Möglichkeit der Inversbeauskunftung zuzuführen. Die Frage hat praktische Bedeutung, weil Kunden faktisch dazu neigen, weder zu widersprechen, noch einzuwilligen (Berufungsbegründung v. 16.11.2006)
Den klaren und überzeugenden Ausführungen des LG (LGU S. 12 ff.) ist auch nach dem Berufungsvorbringen nichts hinzuzufügen. Der Senat teilt die Ansicht des Erstgerichts, wonach § 105 Abs. 3 TKG einen datenschutzrechtlichen Mindeststandard darstellt. Einen Ansatzpunkt für die von der Klägerin begehrte Auslegung, dass § 105 Abs. 3 TKG die zwischen dem Netzbetreiber und dem Netzkunden bestehende Vertragsfreiheit einschränkt, sieht der Senat nicht. Der Netzbetreiber ist im Verhältnis zu seinen Anschlusskunden nicht zur Anwendung der Widerspruchslösung verpflichtet.
Kosten, vorläufige Vollstreckbarkeit: §§ 97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
Die Revision war nach § 543 ZPO nicht zuzulassen, weil der Senat die Auslegung des § 105 Abs. 3 TKG für so eindeutig hält, dass eine klärungsbedürftige Rechtsfrage nicht vorliegt (BGH NJW ...).
Streitwert: §§ 45, 47, 48 GKG; auf den Beschluss des LG vom 13.9.2005 wird Bezug genommen.
Fundstellen
CR 2007, 87 |
RDV 2006, 266 |
ITRB 2007, 30 |
MMR 2006, 753 |
OLGR-Süd 2007, 67 |