Entscheidungsstichwort (Thema)
Eintragung, Bewilligung, Berufung, Grundbuch, Gemarkung, Dienstbarkeit, Eintragungsbewilligung, Grunddienstbarkeit, Zustellung, Feststellung, Klage, Verkauf, Eigentum, Anlage, Die Fortbildung des Rechts, Fortbildung des Rechts, Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 10.10.2018; Aktenzeichen 1 O 1310/18) |
Nachgehend
Tenor
1. Die Berufung der Kläger gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 10.10.2018 (Az.: 1 O 1310/18) wird zurückgewiesen.
2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte auf seinem Grundstück Flurnummer ...23/17 (Grundbuch des Amtsgerichts W., Gemarkung H., Bl. ...54) aufgrund der zugunsten der Flurnummer ...23/21 bestehenden Grunddienstbarkeit verpflichtet ist, den Bewuchs auf höchstens 4 Meter über dem vorhandenen Gelände zu halten, ausgenommen den Feldahorn.
3. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger 60% und der Beklagte 40% zu tragen.
4. Dieses Urteil und das angegriffene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Kläger können die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen sie vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Der Beklagte kann die Vollstreckung der Kläger durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
5. Die Revision gegen dieses Urteil wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Die Parteien streiten um das Bestehen einer Grunddienstbarkeit und Ansprüche hieraus.
Die Kläger waren Miteigentümer zu je 1/2 des Grundstücks Flurnummer ...23/21 in der Gemarkung H. (Amtsgerichts- und Grundbuchbezirk W.); nach Zustellung der gegenwärtigen Klage veräußerte die Klägerin zu 2 ihren Miteigentumsanteil. Der Beklagte ist Eigentümer des benachbarten Grundstücks Flurnummer ...23/17. Beide Grundstücke sind durch Abvermessung und Abschreibung aus dem Grundstück Flurnummer ...23 hervorgegangen, welches ursprünglich im Eigentum der Brüder M. und H. G. stand; das Restgrundstück Flurnummer ...23 erwarb im Jahr 2001 ebenfalls der Beklagte.
Im Grundbuch des Amtsgerichts Wolfratshausen wurde bei dem Grundstück Flurnummer ...23/17 am 17.1.1974 folgendes eingetragen (vgl. Anlage K 1): Grunddienstbarkeit (Bepflanzungsbeschränkung) für den jeweiligen Eigentümer von Grundstück FlNr. ...23; gemäß Bewilligung vom 25.07.1969 URNr. ...71 F/1969 und Nachtrag vom 26.9.1972 URNr. ...46 F/1972 Notar Dr. F. W.
Die im Eintragungsvermerk in Bezug genommene Urkunde ...71 F/1969 betrifft den Verkauf einer noch wegzumessenden Teilfläche des Grundstücks Flurnummer ...23 (bei welcher es sich um das spätere, heute dem Beklagten gehörende Grundstück mit der Flurnummer ...23/17 handelt) durch die Brüder G. an eine Frau E. V. In dieser Urkunde heißt es auszugsweise (vgl. Anlage K 2): Die Käuferin verpflichtet sich hiermit mit Wirkung gegen sich und ihre Rechtsnachfolger im Eigentum der Kauffläche, den Bewuchs auf dieser Kauffläche auf die Höhe von max. 4 m über dem vorhandenen Gelände zu beschränken. Diese Verpflichtung wird eingegangen gegenüber den jeweiligen Eigentümern der Parzellen Nr. 1 und 2. Hierfür wird eine Grunddienstbarkeit bestellt und deren Eintragung im Grundbuch bewilligt. Der Eintragungsantrag sowie die Bezeichnung des herrschenden und des dienenden Grundstücks bleiben der Nachtragsurkunde vorbehalten. Bei der a.a.O. genannten "Parzelle Nr. 2" handelt es sich um das heutige Grundstück der Kläger mit der Flurnummer ...23/21.
Die vom Grundbucheintrag in Bezug genommene "Nachtragsurkunde" vom 26.9.1972 (UR-Nr. ...46 F/1972) betrifft in erster Linie die Einräumung eines Miteigentumsanteils von 1/3 am zwischenzeitlich abgemessenen Grundstück Flurnummer ...23/17 an einen Herrn H. O. V., enthält aber auch folgende Klausel (vgl. Anlage nach Blatt 180 der Akten): Frau E. V. und Herr H. O. V. bewilligen und beantragen die in Ziffer XII. der Urkunde URNr. ...71 F/69 bestellten Grunddienstbarkeit an nächstoffener Rangstelle einzutragen und zwar am Vertragsgrundstück zugunsten des jeweiligen Eigentümers der Flst.Nr. ...23.
Das heutige Grundstück der Kläger Flurnummer ...23/21 wurde vermessungstechnisch spätestens Anfang 1973 gebildet, wie sich aus der Nennung der Flurnummer in den Anlagen Bb1 vom 18.1.1973 und K 6 vom 4.1.1974 ergibt. Auf einem eigenen Grundbuchblatt eingetragen wurde es mit der Eintragung des Eigentumserwerbs seitens der Kläger am 25.3.1974.
Der Beklagte erwarb das Grundstück mit der Flurnummer ...23/17 im Jahr 2010, nachdem er bereits im Jahr 2001 das Restgrundstück mit der Flurnummer ...23 erworben hatte. Auf dem Grundstück Flurnummer ...23/17 wächst - neben diversem anderem Bewuchs - ein Feldahorn (westlich des Wohnhauses), welcher bere...