Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 29.04.2016; Aktenzeichen 5 O 2689/12 Bau) |
Tenor
1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Endurteil des LG München II vom 29.4.2016, Az. 5 O 2689/12 Bau, in Ziffer III. des Tenors dahingehend abgeändert, dass die Klage insoweit abgewiesen wird.
2. Die weiter gehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
3. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München II vom 29.4.2016, Az. 5 O 2689/12 Bau, wird zurückgewiesen.
4. Von den Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen die Klägerin 13 % und die Beklagte 87 % mit Ausnahme der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens.
Von den Kosten des selbständigen Beweisverfahrens beim LG München II, Az. 3 OH 5379/09 tragen die Klägerin 53 % und die Beklagte 47 %.
Von den Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz tragen die Klägerin 89 % und die Beklagte 11 %.
Von den Kosten der Streithelfer der Beklagten trägt die Klägerin in erster Instanz 13 % und in zweiter Instanz 11 %.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das in Ziffer 1 genannte Urteil des LG München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
Beide Seiten können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrags, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 52.738,98 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin (eine Wohnungseigentümergemeinschaft), begehrt im vorliegenden Verfahren von der Beklagten (der Verkäuferin der Wohnungen in der ... straße 16 bis 18 in B.) Schadensersatz wegen zahlreicher Mängel.
Sie begehrte in erster Instanz zuletzt Zahlung von EUR 43.195,50 nebst Zinsen sowie EUR 1.264,38 Gutachterkosten. Daneben begehrte sie Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet sei, die darüber hinausgehenden Schäden zur Beseitigung bestimmter Mängel zu ersetzen.
Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird vollumfänglich auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils Bezug genommen.
Das LG sprach der Klägerin einen Betrag von EUR 42.895,50 nebst Zinsen zu und stellte eine begrenzte Schadensersatzpflicht bzgl. zahlreicher Mängel fest. Einen Teil der Feststellungsklage erachtete das LG für unzulässig. Die begehrten Gutachterkosten von EUR 1.264,38 sprach das LG nicht zu.
Die Feststellungsklage sei teilweise unzulässig, weil die Klägerin durch Geltendmachung des kleinen Schadensersatzes ihren Anspruch auf einen darüber hinausgehenden Schadensersatz verloren habe. Ein Feststellungsinteresse bestehe hingegen bzgl. aller Mangelbehauptungen im Hinblick auf die anfallende Umsatzsteuer (vgl. Tenor des Urteils des LG Ziffer II). Im Übrigen bestehe ein Feststellungsinteresse nur bzgl. der im Tenor (dort Ziffer III) genannten Mängel j), k), l) und n) und auch insoweit nur teilweise.
Der Zahlungsantrag sei in Höhe von EUR 42.895,50 begründet. Insbesondere sei die Klägerin aktivlegitimiert und prozessführungsbefugt. Unabhängig von der Frage der Abnahme bestehe ein Schadensersatzanspruch in Höhe von EUR 42.895,50. (Gegenüber dem letzten klägerischen Zahlungsantrag sprach das LG lediglich einen Betrag von EUR 300,00 nicht zu.) Die Werkleistung der Beklagten sei mangelhaft. Es sei bzgl. der einzelnen Mängel jeweils eine Frist zur Mangelbeseitigung gesetzt worden, welche jeweils abgelaufen sei. Die Ansprüche seien nicht verjährt; der Verwalter sei zur Erklärung der Abnahme nicht wirksam bevollmächtigt gewesen.
Ein Anspruch auf Gutachterkosten bestehe nicht, weil das Gutachten nicht aufgrund von Mängelsymptomen in Auftrag gegeben worden sei.
Im Einzelnen wird bzgl. Inhalt und Begründung der landgerichtlichen Entscheidung auf den Tenor und die Entscheidungsgründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.
Beide Parteien haben gegen das Urteil Berufung eingelegt.
Die Berufung der Klägerseite richtet sich gegen das Urteil,
- soweit das LG den Feststellungsantrag als unzulässig behandelt hat und
- soweit das LG die Gutachterkosten von EUR 1.264,38 nicht zugesprochen hat.
Die Teilabweisung des Zahlungsantrags im Übrigen (EUR 300,00) wird nicht angegriffen.
Die Klägerseite ist der Auffassung, dass bzgl. aller Mängel das Feststellungsinteresse bestehe. Die Gutachterkosten seien erstattungsfähig.
Die Beklagtenseite hat ebenfalls Berufung eingelegt. Sie begehrt vollständige Klageabweisung.
Die Beklagtenseite ist der Auffassung, dass die Feststellungsklage insgesamt unzulässig gewesen sei.
Das LG sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass keine Abnahme stattgefunden habe.
Bzgl. bestimmter Mängel habe das LG nicht ausreichend gewürdigt, dass der Beklagten nach Durchführung des selbständigen Beweisverfahrens nochmals die Möglichkeit zur Mangelbeseitigung hätte gewährt werden müssen.
Bestimmte Mängel habe das LG zu Unrecht angenommen.
Die Klägerseite beantragte in der Berufungsinstanz, das Urteil des LG München II vom 29.04.2016, Az.: 5 O 2689/12 Bau wird abgeändert und
1. es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ...