Entscheidungsstichwort (Thema)
Kommanditistenhaftung - Nachweis der Gläubigerforderung durch Insolvenztabelle
Leitsatz (amtlich)
1. Der Kommanditist trägt die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass seine Inanspruchnahme zur Gläubigerbefriedigung nicht mehr erforderlich ist; der Insolvenzverwalter hat jedoch die für die Befriedigung der Gläubiger bedeutsamen Verhältnisse der Gesellschaft darzulegen, soweit nur er dazu im Stande ist.
2. Die Feststellung einer Forderung gegen die Kommanditgesellschaft zur Insolvenztabelle nimmt auch dem Kommanditisten die Einwendungen, die der Gesellschaft mit der Feststellung abgesprochen wurden.
Normenkette
HGB § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4; InsO § 178
Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 23.03.2017; Aktenzeichen 3 O 2126/16) |
Tenor
1. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 23.03.2017, Az. 3 O 2126/16, wird zurückgewiesen.
2. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts München II ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.
4. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der MS "A. S." S. GmbH & Co KG, an der sich der Beklagte mit einem Kommanditanteil von 40.000,00 Euro beteiligt hat. Der Kläger fordert vom Beklagten die Rückzahlung von Liquiditätsausschüttungen in Höhe von 8.000,00 Euro.
Der Kläger hat in erster Instanz beantragt,
Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 8.000,00 Euro zuzüglich Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen.
Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.
Er bestreitet die zur Tabelle festgestellten Gläubigerforderungen und erklärt sich zu den zugrundeliegenden Lebenssachverhalten mit Nichtwissen. Zudem ist der Beklagte der Ansicht, dass der Kläger die geltend gemachten Gläubigerforderungen substantiiert darlegen und vortragen müsse, in welcher Reihenfolge er sie geltend mache. Die Vorlage der Tabelle genüge nicht. Eine Feststellung zur Tabelle wirke nicht gegen den Kommanditisten.
Das Landgericht, auf dessen tatsächliche Feststellungen nach § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen wird, hat der Klage in vollem Umfang stattgegeben. Der Kläger habe die geltend gemachte Gläubigerforderung, den Darlehensrückzahlungsanspruch der C.bank, hinreichend substantiiert. Ob die Rechtskraftwirkung der Tabellenfeststellung zu Lasten eines Kommanditisten wirke, könne dahingestellt bleiben. Jedenfalls seien die vom Beklagten erhobenen Einwendungen und Einreden nicht durchgreifend.
Dagegen richtet sich die Berufung des Beklagten, der seinen erstinstanzlichen Vortrag wiederholt und vertieft. Der Beklagte beantragt,
unter Abänderung des am 23.03.2017 verkündeten Urteils des Landgerichts München II, Az. 3 O 2126/16, die Klage kostenpflichtig abzuweisen, sowie hilfsweise den Rechtsstreit unter Berücksichtigung der Auffassung des Senats zur Entscheidung an das Gericht des ersten Rechtszugs zurückzuverweisen, und weiter hilfsweise die Revision zuzulassen.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen und verteidigt das landgerichtliche Urteil.
Die Parteien haben sich in der mündlichen Verhandlung vom 22.02.2018 (Protokoll S. 3, Bl. 292 d.A.) mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Als Zeitpunkt, der dem Schluss der mündlichen Verhandlung entspricht, hat der Senat den 03.04.2018 festgesetzt. Der Schriftsatz des Klägervertreters vom 26.03.2018 ist dem Beklagtenvertreter per Fax am 28.03.2018 übermittelt worden. Im Schriftsatz vom 03.04.2018 (Bl. 304 ff d.A.) hat der Beklagtenvertreter zum gegnerischen Schriftsatz vom 26.03.2018 und dem dort zitierten Urteil des BGH vom 20.02.2018, II ZR 272/16, Stellung genommen.
Ergänzend wird auf die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 23.11.2017 (Bl. 257 ff d.A.) und vom 22.02.2018 (Bl. 290 ff d.A.) sowie die gewechselten Schriftsätze der Parteien Bezug genommen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten bleibt in der Sache ohne Erfolg.
1. Die Klage ist zulässig.
1.1. Die Klage ist nicht wegen fehlender Bestimmtheit der eingeklagten Forderung unzulässig.
1.1.1. Der Kläger macht vorliegend als Insolvenzverwalter einen Darlehensrückzahlungsanspruch der C.bank aus einem Darlehensvertrag vom 29.11.2005 über 20.893.000,00 USD, der in Höhe von 8.830.676,62 Euro zur Tabelle festgestellt wurde (Anlage K 7), mit einem Teilbetrag von 8.000 Euro nach § 171 Abs. 2, § 172 Abs. 4 HGB gegen den Beklagten als Kommanditisten geltend. Weiter hat der Kläger dargetan, dass das Darlehen zum 12.07.2012 gekündigt worden sei und hat die Forderungsanmeldung als Anlage K 8 und den Darlehensvertrag sowie das Kündigungsschreiben als Anlage K 9 vorgelegt.
Damit ist hinreichend klar, welche Forderung aus welchem Lebenssachverhalt streitgegenständlich ist.
1.1.2. Im Übrigen würde für eine substantiierte Darlegung der vom Insolvenzverwalter eingeklagten Forderungen der Gesellschaftsg...