Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 21.08.2003; Aktenzeichen 17 HKO 7047/03) |
Tenor
I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts München I, Az.: 17 HKO 7047/03, vom 21.08.2003 aufgehoben.
II. Die Klage wird abgewiesen.
III. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung durch den Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 8.000,– EUR abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
I.
Die Parteien sind bundesweit tätige Lohnsteuerhilfevereine, die beide Beratungsstellen auch in München unterhalten. Die Parteien streiten um die Wettbewerbswidrigkeit eines Zeitungsartikels in der Zeitung „Westfalenpost”.
Am 29.01.2003 erschienen in der Zeitung „Westfalenpost” unter der Rubrik „Ratgeber Geld” die nachfolgend einkopierten Zeitungsartikel:
Der Kläger trägt vor, der Beklagte habe die beiden Zeitungsartikel direkt veranlasst. Er ist der Ansicht, bei den beiden Zeitungsartikeln handle es sich um Werbung und nicht nur um redaktionelle Berichte der Zeitung. Der Beklagte erwecke mit den Artikeln den Eindruck, jeder – nicht nur Vereinsmitglieder – könne von den Beklagten seine Einkommensteuererklärung erstellen lassen. Dies sei irreführend. Außerdem stelle der unterlassene Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis nach § 4 Ziffer 11 StBerG eine weitere Irreführung dar. Die Pflicht zur Führung des Namenszusatzes „L.” ergebe sich aus § 18 StBerG. Eine Nichtbeachtung des § 18 StBerG sei sittenwidrig gemäß § 1 UWG alt. Insgesamt sei die geschaltete Werbung gemäß § 8 Abs. 1 StBerG, §§ 1 und 3 UWG alt sittenwidrig.
Der Kläger ist zu Klageantrag I der Ansicht, das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.01.2001 stehe einer neuen Verfolgung nicht entgegen, da es sich um unterschiedliche Aktionen handele, nämlich um eine Kleinanzeige im Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth und um eine Telefonaktion im jetzigen Verfahren. Die Verstöße, die beiden Sachverhalten zugrunde liegen, seien weder identisch noch kerngleich.
Der Kläger hat beantragt:
- Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an den Vorstandsvorsitzenden, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeanzeigen in Printmedien mit einer Telefonaktion zur Einkommensteuererklärung zu werben, ohne dabei darauf hinzuweisen, dass die Beratung durch einen Lohnsteuerhilfeverein nur im Rahmen einer Mitgliedschaft erfolgen darf, sowie dass die Hilfeleistung in Steuersachen nur dann erfolgen darf, wenn die Einkünfte die eingeschränkte Beratungsbefugnis der L. nach § 4 Ziffer 11 StBerG nicht überschreiten.
- Den Beklagten wird es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,– EUR ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfall Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, zu vollziehen an dem Vorstandsvorsitzenden, untersagt, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs in Werbeanzeigen in Printmedien mit dem Vereinsnamen „L. Bayem e.V.” zu werben, ohne den erforderlichen Namenszusatz „L.” hinzuzusetzen.
Der Beklagte hat
Klageabweisung
beantragt.
Der Beklagte trägt vor, die Zeitungsartikel seien von ihm nicht veranlasst worden. Die Pressenotiz sei von der Agentur MM-PR Markt 9 in Marktredwitz an die Zeitung gegeben worden. Die Leseraktion sei zwischen der Presseagentur und der Westfalenpost abgesprochen gewesen. Die Texte habe die Redakteurin bei der Westfalenpost verfasst. Die Presseagentur vermittle für den Beklagten Kontakte zu Zeitungen, sei aber nicht beauftragt, Pressenotizen an Zeitungen weiterzugeben. Dem Leiter der Presseagentur Meltner seien die Einschränkungen der Werbebefugnis für Lohnsteuerhilfe im Einzelnen bekannt gegeben worden. Dem Beklagten sei es nicht zuzumuten, in jedem Fall einen Korrekturabzug einzufordern.
Der Beklagte ist darüber hinaus der Ansicht, bei den Zeitungsartikeln handle es sich schon gar nicht um Werbemaßnahmen, sondern nur um redaktionelle Berichte der Zeitung, die eine Information der Zeitungsleser über die Telefonaktion enthielten. Der Hinweis auf den Beklagten sei so zurückhaltend, so dass von keiner Wettbewerbsförderungsabsicht durch die Zeitung ausgegangen werden könne.
Darüber hinaus stehe dem ersten Teil des ersten Klageantrags (unterlassener Hinweis auf die Mitgliedschaft) das rechtskräftige Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 31.01.2001 entgegen.
Der fehlende Hinweis auf die eingeschränkte Beratungsbefugnis gemäß § 4 Nr. 11 StBerG sei nicht irreführend, da durch den ausdrücklichen Hinweis in der Anzeige auf die „L.” auch für den angesprochenen Verbraucherkreis klar sei, dass ein L. in nicht unbeschränkt beratungsbefugt sei....