Entscheidungsstichwort (Thema)
Fachhochschulstudium
Leitsatz (amtlich)
Als wissenschaftliche Hochschulen i.S.d. § 6 Abs. 1 PAO sind nur Universitäten und Technische Hochschulen mit Promotionsrecht anzusehen.
Normenkette
PAO § 6 Abs. 1
Nachgehend
Tenor
I. Die Klage wird abgewiesen
II. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
III. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
IV. Die Berufung wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Auslegung des Begriffs der wissenschaftlichen Hochschule in der Vorschrift § 6 Abs. 1 PAO, nach welcher das erfolgreiche Studium naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer an einer solchen Hochschule zum Erwerb der technischen Befähigung führt, die gem. § 5 Abs. 2 PAO erforderlich ist, um die Befähigung für den Beruf des Patentanwalts zu erlangen.
Der Kläger schloss an der Fachhochschule K. den Diplomstudiengang Medizintechnik und sportmedizinische Technik erfolgreich ab. Danach absolvierte er an dieser Fachhochschule ein Masterstudium in dem Studiengang Angewandte Physik, das er im Februar 2008 erfolgreich abschloss.
Spätestens am 2.6.2009, einem Montag, begann der Kläger eine Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes bei einem Patentanwalt, der den Ausbildungsbeginn zum 1.6.2009 mit am 11.5.2009 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben angezeigt hatte.
Am 24.9.2009 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Zulassung zur Ausbildung zum Patentanwalt.
Am 9.11.2011 schloss der Kläger ein neben seiner sonstigen Ausbildung an der Universität K. betriebenes Promotionsstudium im Fachgebiet Physik erfolgreich ab.
Mit Bescheid vom 11.11.2011 hat die beklagte Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts den Kläger zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes zugelassen und den Beginn der Ausbildung auf den 9.11.2011 festgesetzt. Zur Begründung hat sie ausgeführt, der Kläger habe die erforderliche technische Befähigung durch Ablegen eines naturwissenschaftlichen/technischen Hochschulstudiums an der Fachhochschule K. mit anschließender Promotion durch die Universität K. am 9.11.2011 erworben. Die nach § 6 Abs. 1 Satz 2 PAO zusätzlich erforderliche mindestens einjährige praktische Tätigkeit sei nachgewiesen. Der Ausbildungsbeginn sei - abweichend von der Ausbilderanzeige - auf den 9.11.2011 als den Tag festzusetzen, seit dem sämtliche Zulassungsvoraussetzungen vorlägen, insbesondere auch der erfolgreiche Abschluss eines Studiums naturwissenschaftlicher oder technischer Fächer an einer wissenschaftlichen Hochschule.
Den Widerspruch des Klägers gegen die Festsetzung des Beginns der Ausbildung hat die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 9.1.2012 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, dass der Kläger erst am 9.11.2011 ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule i.S.d. § 6 Abs. 1 PAO abgeschlossen habe. Weder das mit einem Diplom in Medizintechnik noch das mit einem Master in Angewandter Physik abgeschlossene Studium an der Fachhochschule K. stelle für sich allein ein Studium an einer wissenschaftlichen Hochschule dar, weil dieser Fachhochschule das Promotionsrecht nicht zustehe. Der Kläger vertritt die Auffassung, auch die Fachhochschule K. sei eine wissenschaftliche Hochschule i.S.d. § 6 Abs. 1 PAO, und beantragt, den Bescheid der Beklagten vom 11.11.2011 - P-PAK-4.3.5, in Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 9.1.2012 dahin abzuändern, dass der Ausbildungsbeginn des Klägers auf den 2.6.2009, hilfsweise den 24.9.2009, festgesetzt wird.
Die Beklagte beantragt, Klageabweisung.
Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und vertritt hilfsweise die Auffassung, dass der Kläger auch bei Rechtswidrigkeit der Festsetzung keinen Anspruch auf die begehrte rückwirkende Festsetzung habe, sondern allenfalls einen solchen auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien in Bezug auf die Nennung des Deutschen Patent- und Markenamts sowohl in dem angegriffenen Bescheid und dem Widerspruchsbescheid als auch in der Klage übereinstimmend klargestellt, dass diese als Bezeichnung der beklagten Präsidentin des Deutschen Patent- und Markenamts verstanden werden soll.
Im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen und auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 19.7.2012 Bezug genommen.
II. Die zulässige Klage ist unbegründet.
1. Für den Streitfall ist von folgenden rechtlichen Maßstäben auszugehen:
a) § 1 PatAnwAPO regelt - soweit vorliegend von Bedeutung -, dass zur Ausbildung auf dem Gebiet des gewerblichen Rechtsschutzes nur zugelassen werden kann, wer die Voraussetzungen des § 6 Abs. 1 PAO erfüllt.
Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 PAO hat die gem. § 5 Abs. 1, 2 PAO für die Zulassung zur P...