Entscheidungsstichwort (Thema)
Vollziehung, Untersuchungshaft, Berufung, Schadensersatzforderung, Hinterlegung, Glaubhaftmachung, Betrug, Marktmanipulation, Antragsgegner, Antragsteller, Staatsanwaltschaft, Schaden, Erlass, Anspruch, strafbare Handlung, abweichenden Beurteilung
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 14.06.2021; Aktenzeichen 27 O 7128/21) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I vom 14.06.2021, Az. 27 O 7128/21, aufgehoben.
2. Wegen einer Schadensersatzforderung des Arrestklägers und Berufungsklägers gegen den Antragsgegner und Berufungsbeklagten in Höhe von 89.539,81 EUR wird der dingliche Arrest in das gesamte persönliche Vermögen des Arrestbeklagten und Berufungsbeklagten angeordnet.
3. Die Vollziehung des Arrestes wird durch Hinterlegung durch den Arrestbeklagten in Höhe von 89.539,81 EUR gehemmt.
4. Die Entscheidung über den Antrag auf Forderungspfändung obliegt dem Landgericht München I.
5. Der Arrestbeklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Zur näheren Darstellung sowohl des Sachverhaltes als auch der erstinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Ergänzend und zusammenfassend ist folgendes auszuführen:
Mit Schriftsatz vom 20.05.2021 beantragte der Arrestkläger den Erlass eines dinglichen Arrestes gegen den Antragsgegner. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass die Antragstellerin gegen den Arrestbeklagten eine Schadensersatzforderung in Höhe von 89.539,81 EUR zustehe, die darauf begründet sei, dass der Arrestbeklagte als Vorstandsvorsitzender der W. AG und zugleich als größter Einzelaktionär in den Jahren 2002 bis Juni 2020 zusammen mit zwei ehemaligen W.-Managern bandenmäßigen Betrug und Fälschung der Geschäftsbilanzen seit mindestens 2015 sowie Marktmanipulation begangen habe. Die W. AG habe dadurch finanzkräftiger und für Investoren und Kunden attraktiver dargestellt werden sollen, umso regelmäßig Kredite von Banken und sonstigen Investoren zu erlangen und daraus fortwährend eigene Einkünfte zu generieren. Tatsächlich sei dem Antragsgegner jedoch klar gewesen, dass der W. Konzern Verluste erziele. Zur Glaubhaftmachung nahm die Antragstellerin auf eine Pressemitteilung der Stadtmannschaft München I vom 22.07.2020 Bezug. Der Antragsgegner sitzt seit dem 22.07.2020 aufgrund dieser Vorwürfe in Untersuchungshaft.
Dem Antragsteller sei aufgrund vorangegangen Aktienkaufs unter Zugrundelegung des Kurswertes von 1,15 EUR je Aktie am Tag vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens der oben genannte Verlust entstanden. Bei Kenntnis der tatsächlichen Umstände hätte der Antragsteller die Aktien nicht erworben. Zur Glaubhaftmachung legt der Antragsteller eine eidesstattliche Versicherung vor (Anlage ASt. 40). Ein Arrestgrund liege deshalb vor, da die Vollstreckung eines Schadensersatzanspruches gegen den Antragsgegner aufgrund seiner österreichischen Staatsbürgerschaft und der zahlreichen Immobilien, welche der Beklagte im Ausland besitze, wesentlich erschwert würde.
Mit Endurteil vom 14.06.2021 wies das Landgericht München I den Antrag auf Erlass eines Arrestes zurück. Dieses Endurteil wurde dem Antragstellervertreter am 09.08.2021 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 09.07.2021 legt der Antragssteller gegen das Endurteil des Landgerichts München I Berufung und begründete diese zugleich.
Der Antragsteller beantragt,
1. Das Endurteil des Landgerichts München I vom 14.06.2021, Az. 27 O 7128/21 wird aufgehoben.
2. Wegen einer Schadensersatzforderung des Arrestklägers und Berufungsklägers in Höhe von 89.539,81 EUR gegen den Arrestbeklagten und Berufungsbeklagten wird der dingliche Arrest in das gesamte persönliche Vermögen des Arrestbeklagten und Berufungsbeklagten angeordnet.
3. Die Vollziehung des Arrests wird Hinterlegung durch den Arrestbeklagten in Höhe von 89.539,81 EUR gehemmt.
4. In Vollziehung des Arrests werden die Ansprüche des Arrestbeklagten gegen die C.bank AG, ..., aus sämtlichen Kontenverbindungen, bis zum Höchstbetrag von 89.539,81 EUR gepfändet.
Der Beklagte beantragt,
Die Berufung wird zurückgewiesen.
Zur Ergänzung wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung sowie auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze samt Anlagen Bezug genommen.
II. Die von dem Antragsteller eingelegte Berufung ist zulässig und in der Sache begründet.
1. Die Berufung ist begründet. Dem Antrag auf Anordnung des Arrestes war nach §§ 916, 917, 923 ZPO stattzugeben. Der Antragsteller hat Arrestanspruch und Arrestgrund ausreichend glaubhaft gemacht.
1) Der Arrestanspruch ergibt sich zumindest aus § 826 BGB. Es kann dahinstehen, ob daneben auch ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 iVm § 331 Nr. 1, 4 HGB, § 400 Abs. 1 Nr. 1 AktG oder iVm § 264 a StGB oder § 263 StGB besteht.
1) Es ist hinreichend wahrscheinlich, dass der Antragsgegner als Vorstandsvorsitzender der W. AG zusammen mit weiteren Vorständen und Mitarbeitern seit dem Jahr 2015 ...