Verfahrensgang
LG Augsburg (Urteil vom 20.03.2002; Aktenzeichen 2 O 4265/01) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das Endurteil des LG Augsburg vom 20.3.2002 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Der Kläger beteiligte sich bei der Beklagten in der Form eines atypisch stillen Gesellschafters und begehrt von der Beklagten die Rückerstattung geleisteter Einlagezahlungen. Auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.
Das LG Augsburg hat die Klage abgewiesen und im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger stehe weder ein Rückabwicklungsanspruch nach dem Haustürwiderrufsgesetz zu noch aus Gesichtspunkten der c.i.c. oder der arglistigen Täuschung. Im Übrigen stünde einer Rückabwicklung die Lehre von der fehlerhaften Gesellschaft entgegen.
Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht erhobene Berufung des Klägers, mit der er seinen Antrag auf Zahlung von 15.497,74 EUR weiterverfolgt.
Unter Wiederholung seines landgerichtlichen Vortrags behauptet er weiterhin einen Rückgewähranspruch nach dem HaustürWG. Die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Insbesondere stützt er seine Berufung auf einen Bereicherungsanspruch nach Anfechtung wegen arglistiger Täuschung bzw. einen Anspruch aus c.i.c. und trägt hierzu ausführlich vor.
Unter Berufung auf ein Urteil des OLG Schleswig vom 13.6.2002 (OLG Schleswig v. 13.6.2002 - 5 U 78/01, OLGReport Schleswig 2002, 387) hat der Kläger für seinen Anspruch in der mündlichen Verhandlung auch auf den Gesichtspunkt der Sittenwidrigkeit des Vertrages sowie ergänzend auf § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 1 Abs. 1 Ziff. 1 und 32 ff. KWG verwiesen.
Die Beklagte beantragt die Zurückweisung der Berufung. Das angefochtene Urteil habe die Klage zu Recht abgewiesen. Der neue Vortrag zur Begründung eines Anspruchs aus arglistiger Täuschung oder c.i.c. sei verspätet und nicht zuzulassen, könne aber auch inhaltlich die Ansprüche nicht rechtfertigen. Das Urteil des OLG Schleswig sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und darüber hinaus auch wenig überzeugend.
II. Die zulässige Berufung des Klägers ist in der Sache nicht begründet.
1. Das LG hat einen Rückabwicklungsanspruch gem. § 3 Abs. 1 S. 1 HaustürWG a.F. zu Recht abgelehnt. Der Senat nimmt auf die Begründung unter Ziff. II.1. des angefochtenen Urteils Bezug. Auch das Berufungsvorbringen vermag das Ergebnis, dass der Widerruf nicht fristgerecht erfolgte, nicht zu widerlegen.
Die Ansicht der Berufung, die Widerrufsbelehrung sei zweideutig, da sie nicht klarstelle, wann die Frist beginne, mit Unterzeichnung oder mit Aushändigung und darüber hinaus nicht klarstelle, auf wessen Unterzeichnung es ankomme, ist nicht zutreffend. Aus dem Wortlaut der Widerrufsbelehrung ergibt sich eindeutig, dass die Frist mit der Aushändigung eines Exemplars der Widerrufsbelehrung zu laufen beginnt und die Frist eine Woche beträgt. Die Formulierung, die Beitrittserklärung könne innerhalb einer Frist von einer Woche nach Unterzeichnung schriftlich widerrufen werden, ist, wie das LG zutreffend ausführte, ein ergänzender, wenn auch nicht notwendiger Hinweis darauf, dass die Frist erst nach Abschluss des Vertrages zu laufen beginnt. Diese Formulierung mag überflüssig sein, sie ist aber nicht schädlich in dem Sinne, dass sich daraus Unklarheiten über den Fristbeginn ergeben würden. Das im räumlichen Zusammenhang mit der Widerrufsbelehrung vom Kläger extra unterschriebene Empfangsbekenntnis über die Aushändigung der Widerrufsbelehrung macht die alleinige Maßgeblichkeit der Aushändigung für den Fristbeginn noch deutlicher.
Unabhängig davon, dass es somit für den Fristbeginn nicht auf die Unterzeichnung ankommt, ergibt sich aus S. 1 der Widerrufsbelehrung eindeutig, dass die Unterzeichnung der Beitrittserklärung durch den Beitretenden gemeint ist.
2. Das LG hat zutreffend einen Anspruch des Klägers wegen behaupteter Falschberatung sowohl aus c.i.c. als auch aus § 812 BGB i.V.m. Anfechtung wegen arglistiger Täuschung abgelehnt.
a) Ein Anspruch aus fehlerhafter Beratung wurde vom Kläger erstmals im Schriftsatz vom 8.3.2002 geltend gemacht. Dies hat die Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem LG am 13.3.2002 als verspätet gerügt. Das LG hat den Vortrag aber nicht als verspätet zurückgewiesen, sondern ist im Urteil darauf eingegangen.
Der Schriftsatz vom 8.3.2002 enthielt keine konkreten Behauptungen von Verletzungen der Aufklärungs- und Beratungspflichten mit Beweisantritt. Jedoch hatte sich der Kläger bereits im Schriftsatz vom 13.12.2001 allgemein zur Vertriebsstruktur der Beklagten geäußert, wenig differenziert eine unterlassene Aufklärung über Risiken behauptet und hierfür die Zeugin angeboten. Konkrete Darstellungen zur angeblich fehlerhaften Beratung durch den Vermittler sowie dessen angeblichen Äußerungen und auch die Behauptung, den Emissionsprospekt erst mit dem Zertifikat zugesandt bekommen zu haben, hat der...