Verfahrensgang

LG Traunstein (Urteil vom 08.11.2006; Aktenzeichen 2 O 223/06)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 18.07.2008; Aktenzeichen V ZR 97/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers werden das Endurteil des LG Traunstein vom 8.11.2006 sowie das Ergänzungsurteil des LG Traunstein vom 20.12.2006 aufgehoben.

II. Die Beklagte wird verurteilt, den im 1. OG des Anwesens R.straße 30, S. der Wohnung Nr. 3 zugeordneten Raum, bezeichnet mit (Wohnen und Balkon) zu räumen und an den Kläger herauszugeben.

III. Die Beklagte wird verurteilt zu dulden, dass der Kläger den vorgenannten Raum entsprechend der zeichnerischen Darstellung im Aufteilungsplan zu ihrem eigenen, mit Nr. 2 bezeichneten Wohnraum hin fachgerecht abtrennt, insb. durch Errichtung einer den anerkannten Regeln der Bautechnik entsprechenden, schallgedämmten Wohnungstrennwand gem. der zeichnerischen Darstellung der Anlage BK4.

IV. Die Kosten der ersten Instanz trägt die Beklagte.

Von den Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte 86 % und der Kläger 14 %.

Der Kläger trägt 14 % der den Nebenintervenienten im Berufungsverfahren erwachsenen Kosten.

V. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung hinsichtlich Ziff. 11 durch Sicherheitsleistung i.H.v. 75.000 EUR und hinsichtlich Ziff. 111 durch Sicherheitsleistung i.H.v. 20.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung jeweils in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Hinsichtlich Ziff. IV können die Parteien die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

VI. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gegenstand des Berufungsverfahrens ist insb. ein vom Kläger geltend gemachter Anspruch auf Herausgabe eines zu seiner Eigentumswohnung gehörenden Raumes.

Die Parteien sind jeweils Eigentümer einer Wohnung im Wohnhaus R.straße 30, S. Für den Kläger ist im Bestandsverzeichnis des Wohnungsgrundbuchs ein 266,7/1.000 Miteigentumsanteil an dem im Grundbuch des AG Traunstein für S., Bd. ..., Bl. ..., Flst.-Nr. ..., an der R.straße eingetragenen Besitz eingetragen, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung und Hobbyraum Nr. 3 laut Aufteilungsplan. Für die Beklagte ist ein 390,8/1.000 Miteigentumsanteil am vorbezeichneten Grundstück eingetragen, verbunden mit dem Sondereigentum an Wohnung und Kellerräumen Nr. 2. Weiter heißt es in den jeweiligen Eintragungsvermerken: Wegen des Gegenstands des Sondereigentums wird auf die Bewilligung vom 8.5.1991 Bezug genommen.

Vormalige Eigentümerin war die Firma H. Hausbau- und Baubetreuungs GmbH mit Sitz in S., vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Geschäftsführer F. L. Dieser gab für die von ihm vertretene GmbH am 8.5.1990 vor dem Notar E.B. in T. hinsichtlich des vorbezeichneten Grundbesitzes die Teilungserklärung ab, hinsichtlich deren Inhalt auf Anlage BK 5 (zum klägerischen Schriftsatz vom 12.2.2007, Bl. 209/236 d.A.) verwiesen wird. Im unmittelbaren Anschluss daran schloss die Firma H. Hausbau- und Baubetreuungs GmbH, wiederum vertreten durch F.L., mit dem Kläger den als Anlage BK 6 vorgelegten Kaufvertrag über die vorbezeichnete Wohnung in dem voraussichtlich bis 15.8.1991 insgesamt zu errichtenden Objekt; auf diesen Vertrag wird Bezug genommen. Die Auflassung erfolgte am 15.7.1992 gem. notarieller Urkunde vom 15.7.1992 (Anlage BK 7), auf die Bezug genommen wird, die entsprechende Grundbucheintragung datiert vom 30.11.1992.

Zur notariellen Urkunde vom 3.6.1993 des Notars W.P., W., hatten die Nebenintervenienten zu 1) und 2) von der Firma H. Hausbau- und Baubetreuungs GmbH, hierbei wiederum vertreten durch den Geschäftsführer F.L., den vorbezeichneten 390,8/1.000 Miteigentumsanteil am Anwesen R.straße 30, S., verbunden mit Sondereigentum an Wohnung und Kellerräumen Nr. 2, erworben. Der bei der Beurkundung von dem Zeugen L. vorgelegte Plan des Obergeschosses entsprach der Aufteilung in der Teilungserklärung insoweit nicht, als der im Aufteilungsplan mit Nr. 3 (Wohnen und Balkon) bezeichnete Raum ggü. der Wohnung Nr. 2 nicht abgetrennt, vielmehr dem dortigen Raum "Wohnen" zugeschlagen worden war. Die Nebenintervenienten verkauften und übertrugen den von ihnen erworbenen Miteigentumsanteil zuzüglich Sondereigentum mit notariellem Vertrag vom 17.3.1999 an den Vater der Beklagten Dr. W.R. Von diesem erlangte die Beklagte Eigentum durch Überlassungsvertrag vom 19.12.2002 und Grundbucheintragung vom 6.8.2003.

Mit Schreiben vom 15.7., 2.8. und 30.9.2005 forderte der Kläger die Beklagte jeweils auf, ihm den Zugang zu dem im 1. Obergeschoss des Anwesens befindlichen Raum "Wohnen und Balkon", bezeichnet im Aufteilungsplan mit Nr. 3, zu ermöglichen. Am 23.12.2005 forderte der seinerzeitige Klägervertreter die Beklagte erfolglos zur Herausgabe auf.

Das LG Traunstein hat nach Durchführung der Beweisaufnahme mit Urteil vom 8.11.2006 die auf Herausgabe und Räumung des vorbezeichneten ...

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