Entscheidungsstichwort (Thema)
Teilrechtskraft und Vorbringen neuer Klagegründe
Leitsatz (amtlich)
Soweit ein nach der Entscheidung des Revisionsgerichts allein noch streitgegenständlicher früherer Hilfsantrag auf Einräumung einer bestimmten prozentualen Mitberechtigung an den Streitschutzrechten im wiedereröffneten Berufungsverfahren erneut auf die Geltendmachung der vollumfänglichen Übertragung der Streitschutzrechte erstreckt wird, steht der hierin liegenden Klageänderung nicht die Teilrechtskraft des früheren Senatsurteils entgegen, sofern im Umfang der Klageänderung völlig andere, neue Klagegründe geltend gemacht werden. Dann ist eine derartige Klageänderung allerdings auch nicht sachdienlich, denn sie betrifft einen völlig neuen Streitstoff, für welchen das bisherige Prozessergebnis nicht verwertet werden kann.
Verfahrensgang
LG München I (Urteil vom 28.09.2000; Aktenzeichen 7 O 2079/99) |
Tenor
I. Die Berufung der Klägerin gegen das Endurteil des LG München I vom 28.9.2000 (7 O 2079/99) wird auch insoweit zurückgewiesen, als über sie nicht bereits rechtskräftig entschieden ist.
II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits, einschließlich der Kosten des Revisionsverfahrens, zu tragen.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrags abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die sachliche Berechtigung an der dem am 27.2.1996 angemeldeten deutschen Patent 196 07 340 (Anlage K 14) und dem aus der Patentanmeldung abgezweigten Gebrauchsmuster 296 23 616 (Anlage K 10) zugrunde liegenden Erfindung, welche ein Verfahren und eine Vorrichtung zur Herstellung eines schraubenlinienartig gekrümmten Folienschlauches aus thermoplastischem Kunststoffmaterial betrifft, der insb. für das Verkranzen von Kunststoffdärmen bei der Herstellung von Wursthüllen verwendet wird.
Die Klägerin begehrt von der als Schutzrechtsinhaberin eingetragenen Beklagten die Übertragung der genannten Schutzrechte, hilfsweise die Einräumung einer (durch das Gericht zu bestimmenden) Mitberechtigung mit der Begründung, sie könne von sämtlichen tatsächlich an der streitgegenständlichen Erfindung beteiligten Personen eine sachliche Berechtigung ableiten.
Ende der 1970er Jahre begann O.L. damit, sich mit der Konfektionierung von Kunststoffdärmen zu befassen. Seit Anfang der 1980er Jahre war er für den Fabrikanten Sch., der seinerseits derartige Kunststoffdärme herstellte, als Auftragsproduzent tätig, indem er mit einer von Sch. zur Verfügung gestellten Maschine Lohnaufträge ausführte. Hierbei wurden gerade, schlauchförmige Kunstdärme aus Polymermaterial in Spiralform gebracht (verkranzt). Zum Verkranzen wurde eine Vorrichtung mit zwei beheizten, rotierenden, etwa 1,3 m langen Walzen eingesetzt, wobei jede Walze eine spiralförmig umlaufende Nut aufwies und mittels elektrischer Heizelemente, die über einen Schleifring elektrisch gespeist wurden, beheizt wurde. Ferner war bei der genannten Maschine eine Beheizung des Kunstdarms von außen vorgesehen, indem an die Walze mit der spiralförmig umlaufenden Nut während des Betriebs eine Metallhülle mit Heizstäben, also ein Heizstrahler, herangeführt wurde. Die Beheizung des Kunstdarms von außen erfolgte zu dem Zweck, die Entstehung von Falten (sog. Krähenfüße) zu verhindern oder solche zu beseitigen. Zu einem zwischen den Parteien streitigen Zeitpunkt zwischen 1985 und 1989/1990 entstand dabei das erfindungsgemäße Verkranzungsverfahren, das von L. zunächst nicht zum Patent angemeldet, sondern als geheimes Know-how behandelt wurde.
Im August 1987 wurde auf Initiative von L. die B. Textil- und Kunststoffveredelungstechnik GmbH (im Folgenden: B.) gegründet, deren Unternehmensgegenstand die Fertigung verkranzter Wursthüllen aus Kunststoffdärmen im Lohnbetrieb war und in der ein Prototyp einer erfindungsgemäßen Maschine in Betrieb genommen werden sollte. Im Jahr 1989 wurde eine Tochtergesellschaft der Beklagten, die S. International AG, V., (im Folgenden: S.) auf die Aktivitäten von L. aufmerksam und versuchte in der Folgezeit dessen Know-how zu erwerben. Am 7.10.1989 trafen L. und die S. hierüber eine Vereinbarung. Im November/Dezember 1989 wurde vereinbart, dass O.L. zwei weitere Verkranzungsanlagen herstellen und an S. liefern sollte. Am 2.2.1990 schlossen die Gesellschafter der B. als "Übergeber" und zwei Gesellschafter der Beklagten als "Übernehmer" einen notariellen Geschäftsanteilsübertragungsvertrag, wonach die Übergeber ihre Geschäftsanteile mit Wirkung vom 31.10.1989 an die Übernehmer veräußerten. O.L. war von 1990 bis zum 31.12.1995 für S. als Berater tätig. Nach dem Ende der Zusammenarbeit, am 27.2.1996, meldete die Beklagte auf der Grundlage des von L. mitgeteilten technischen Wissens die streitgegenständlichen Schutzrechte an. Die Offenlegung des Streitpatents erfolgte am 28.8.19...