Verfahrensgang
LG München II (Urteil vom 20.04.2009; Aktenzeichen 11 O 6481/08) |
Nachgehend
Tenor
I. Die Berufung des Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts München II vom 20.04.2009 - Az. 11 0 6481/08 - wird zurückgewiesen.
II. Der Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung des Beklagten hat keinen Erfolg.
Die Kläger verlangten die Feststellung, dass sie keinen Restkaufpreis für das vom Beklagten errichtete Einfamilienhaus mehr schulden. Der Beklagte erhob Widerklage mit dem Antrag, dass die Kläger noch den Restkaufpreis von 6.686 Euro zu zahlen haben.
Der Beklagte hatte trotz Aufforderung mit Fristsetzung bestehende Mängel am Einfamilienhaus nicht mehr beseitigt. Die Aufwendungen für die Beseitigung dieser Mängel belaufen sich auf insgesamt 9.405 Euro netto. Die Kläger haben außerdem die entsprechende Mehrwertsteuer von 19 % verlangt. Dass sie diese streitgegenständlichen Mängel tatsächlich nicht nachzubessern beabsichtigen, ist nicht vorgetragen worden.
Das Erstgericht hat den Klägern den entsprechenden Mehrwertsteuerbetrag zugesprochen und am 20.04.2009 folgendes Endurteil erlassen:
I. Es wird festgestellt, dass dem Beklagten gegen die Kläger keine einrede-freien Kaufpreisansprüche aus dem Kaufvertrag vom 25.03.2002 des Notariats P., Urkundenrolle Nr. P 727, mehr zustehen.
II. Die Widerklage wird abgewiesen.
III. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten des selbständigen Beweisverfahrens des Landgerichts München II - 11 OH 5435/06.
Auf die tatsächlichen Feststellungen des Ersturteils wird Bezug genommen.
Der Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Er greift dabei nur noch an, dass den Klägern die Mehrwertsteuer zugesprochen wurde und dass bei der Kostenentscheidung bezüglich des selbständigen Beweisverfahrens nicht gequotelt wurde. Nach Verrechnung mit Zahlungen der Kläger ist nur noch ein Mehrwertsteuerbetrag von 1.186 Euro offen.
Der Beklagte trägt im Berufungsverfahren vor, dass er weiterhin Anspruch auf einen Restkaufpreis von 1.186 Euro habe, da er für die Aufwendungen der Mängelbeseitigung keine Mehrwertsteuer schulde. Unstreitig seien die Mangelbeseitigungsarbeiten bisher nicht durchgeführt worden. Es sei deshalb § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB anwendbar, da Schadensersatz geltend gemacht werde. Die wirtschaftliche Interessenlage des Bestellers einer Werkleistung, der einen Mangel nicht beheben lasse, sei identisch mit der des Geschädigten bei einem Verkehrsunfall, der auf die Reparatur seines Kfz verzichte. Weiterhin sei die Kostenentscheidung des Erstgerichts bezüglich des selbständigen Beweisverfahrens unrichtig, da der Sachverständige nur Mängel in Höhe von 8.900 Euro netto festgestellt habe. Das Landgericht hätte daher diese Kostenentscheidung quoteln müssen.
Der Beklagte beantragt:
I. Das Endurteil des Landgerichts München II - 11 O 6481/08, wird aufgehoben.
II. Die Feststellungsklage wird abgewiesen.
III. Die Kläger werden als Gesamtschuldner verurteilt, an den Beklagten Euro 1.186 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab 03.07.2008 zu bezahlen.
IV. Die Revision wird zugelassen.
Die Kläger beantragen:
Zurückweisung der Berufung.
Die Kläger verteidigen das Ersturteil und sind der Ansicht, dass § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht anwendbar sei. Es werde vorliegend kein Ersatz für eine beschädigte Sache verlangt, sondern der erforderliche Aufwendungsersatz für Mängelbeseitigung. Auch die Kostenentscheidung bezüglich des selbständigen Beweisverfahrens sei zu Recht ergangen.
Bezüglich des gesamten Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien und das Protokoll vom 29.09.2009 verwiesen.
II. Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
Auf die rechtlichen Ausführungen des Erstgerichts wird Bezug genommen. Zu dem vom Erstgericht festgestellten Nettobetrag der Mängelbeseitigungskosten können die Kläger die gesetzliche Mehrwertsteuer von 19 % verlangen, auch wenn sie die Nachbesserungsarbeiten bisher nicht durchgeführt haben. Der Wortlaut des § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB ist insoweit eindeutig. Danach schließt der Schadensersatzbetrag bei der Beschädigung einer Sache die Umsatzsteuer nur dann mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist. Ein werkvertraglicher Mangelbeseitigungsanspruch ist kein Schadensersatzanspruch wegen der Beschädigung einer Sache. Er besteht vielmehr wegen deren mangelhaften Herstellung.
Die gegenteilige Ansicht wird nur vom 13. Zivilsenat des Oberlandesgerichts München vertreten (Beschluss vom 19.06.2008 - 13 W 1556/08, BauR 2008, 1904). Er hält § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB auch im Werkvertragsrecht für anwendbar aufgrund einer erweiternden Auslegung nach dem Normzweck dieser Bestimmung. Die Entscheidung erging in einem Beschwerdeverfahren wegen abgelehnter Prozesskostenhilfe. Der 13. Zivilsenat zitierte für se...