Verfahrensgang
LG München I (Entscheidung vom 26.02.2016; Aktenzeichen 2 O 24834/09) |
Tenor
Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 26.02.2016, Az. 2 O 24834/09, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern. Auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung über die Berufung ist nicht geboten.
Gründe
I. Vorbemerkung
1. Die Klägerin macht Ansprüche wegen Mängeln bei einem Sanierungsvorhaben geltend.
Die Beklagte ist eine Bauträgerin. Sie führte in Gebäuden in der F.straße 20/22 in M. Sanierungsarbeiten durch. Bei der Klägerin handelt es sich um die Wohnungseigentümergemeinschaft "WEG F.straße 20/22, ... M.".
Nach dem Auftreten von Feuchtigkeit im Bereich des von der Beklagten vollständig erneuerten Daches und sachverständiger Beratung ließ die Klägerin u.a. durch ein Drittunternehmen (Günther und Eduard W. GbR) das Blechdach erneuern. Die Kosten dafür stellen einen wesentlichen Teil der streitgegenständlichen Forderungen dar. Daneben macht die Klägerin weitere Kosten geltend. Insgesamt begehrte die Klägerin in erster Instanz in der Hauptsache einen Betrag von EUR 94.186,52.
2. Das Landgericht gab der Klage - u.a. nach Einholung eines Sachverständigengutachtens nebst mehreren Ergänzungsgutachten und Anhörung des Sachverständigen - überwiegend statt. Es sprach der Klägerin in der Hauptsache zu
- Ersatzvornahmekosten von EUR 74.659,38 gemäß § 633 Abs. 3 BGB a.F.,
- Kosten der durchgeführten Notabdichtungsmaßnahmen von EUR 885,35 gemäß § 633 Abs. 3 BGB und
- Sachverständigenkosten von EUR 5.052,52 gemäß § 635 BGB a.F..
Insbesondere ging das Landgericht auch davon aus, dass die Klägerin prozessführungsbefugt sei und dass die geltend gemachten Forderungen nicht verjährt seien.
3. Gegen das Urteil wendet sich die Berufung der Beklagten im vollen Umfang der Verurteilung. Die Beklagte begehrt weiterhin vollständige Klageabweisung.
Im Wesentlichen wird in der Berufungsbegründung gerügt:
- Die Klägerin sei nicht prozessführungsbefugt (Berufungsbegründung Seite 5).
- Die geltend gemachten Ansprüche seien verjährt (Berufungsbegründung Seite 7).
- Das Landgericht habe die Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten fehlerhaft festgestellt (Berufungsbegründung Seite 16).
Insbesondere habe das Landgericht nicht bzw. fehlerhaft gewürdigt, dass die Klägerin das ursprünglich geschuldete Dach (Titanzinkblech) durch ein anderes Dach (Edelstahl) ersetzt habe (Berufungsbegründung Seite 16), dass das Dach bei der Ersatzvornahme in der Konstruktion verändert worden sei, um die Anforderungen der EnEV 2009 zu erfüllen, was aber nicht notwendig gewesen sei (Berufungsbegründung Seite 19), dass das Gericht die Beweislast für bestimmte Rechnungspositionen verkannt habe (Berufungsbegründung Seite 25 unten: "Sonstiges") und dass das Landgericht zu Unrecht klägerischen Vortrag zur Vorteilsanrechnung als zu pauschal behandelt habe (Berufungsbegründung Seite 26).
- Außerdem habe kein Verzug bestanden (Berufungsbegründung Seite 27).
II. Auffassung des Senats
Auch unter Berücksichtigung des Vorbringens in der Berufungsbegründung ist das Urteil des Landgerichts im Ergebnis zutreffend. Die Berufungsrügen greifen nicht durch.
1. Prozessführungsbefugnis (Berufungsbegründung Seite 5)
Der Senat teilt die Auffassung des Landgerichts, dass aufgrund des Beschlusses der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 24.11.2009 (in der Akte nach Blatt 540) die Prozessführungsbefugnis für die vorliegende Klage bzgl. aller streitgegenständlichen Forderungen gegeben ist. Der Beschluss ist auch nach Auffassung des Senats so auszulegen, dass er auch die Geltendmachung mehrerer Ansprüche und zwar auch von Ersatzvornahmekosten sowie weiterer Kosten abdeckt, die mit der Geltendmachung des Vorschusses bzw. der Ersatzvornahmekosten zusammenhängen (Sachverständigenkosten, Kosten der Bauteilöffnung). Das Urteil des BGH vom 27.7.2006 (VII ZR 276/05) steht dem nicht entgegen. Eine fehlerhafte Auslegung des Beschlusses durch das Landgericht liegt nicht vor.
2. Verjährung (Berufungsbegründung Seite 7)
Der Senat teilt auch die Auffassung des Landgerichts, dass einer Verjährung die E-Mail der Beklagten vom 2.9.2007 (Anlage K4) entgegensteht, welche als Anerkenntnis im Hinblick auf die Mangelhaftigkeit der Ausführung des Daches durch die Beklagte zu werten ist. Mängelrüge und Anerkenntnis erfassen insbesondere auch die im Gerichtsverfahren festgestellten Mängel. Nach dem objektiven Empfängerhorizont war das Verhalten der Beklagten als umfassendes Anerkenntnis zu verstehen. Dass der E-Mail-Wechsel mit der Hausverwaltung (vor Fassung des Beschluss aus dem Jahr 2009) geführt wurde, ist dabei unschädlich.
3. Erforderlichkeit der aufgewendeten Kosten (Berufungsbegründung Seite 16)
Die ...