Normenkette
BGB §§ 1587a, 1587b, 1587c, 1587g, 1587o
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Aktenzeichen 24 F 429/98) |
Tenor
Der Beschluss des AG Halle-Saalkreis vom 22.10.1999, Az.: 24 F 429/98, wird abgeändert:
Ein Versorgungsausgleich wird ausgeschlossen.
Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.
Geschäftswert: 1.205 DM
Gründe
Durch Teilurteil des AG Halle-Saalkreis vom 21.10.1992 wurde die Ehe der Parteien geschieden und der Versorgungsausgleich vom Verbund abgetrennt. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung wurde zurückgenommen, so dass die Scheidung rechtskräftig ist. Durch Beschluss vom 22.10.1999 hat sodann das FamG Halle-Saalkreis den Versorgungsausgleich geregelt, und zwar durch Rentensplitting zu Gunsten der Ehefrau i.H.v. 22,59 DM und im Wege der Realteilung bei dem Ärztlichen Versorgungswerk i.H.v. 77,82 DM. Dieser Entscheidung lag die ausführliche Amtsermittlung aller Anwartschaften und Aussicht auf eine Versorgung zu Grunde. Unter Berücksichtigung der Vorschriften über die Anpassungsdynamik erfolgte nach den Regeln des BGB i.V.m. der Barwertverordnung eine systemangleichende Umrechnung, und es ergab sich i.E. für das FamG beim AG folgende Ausgleichsbilanz:
Nicht angleichungsdynamische Anrechte hat das FamG festgestellt für den Antragsteller i.H.v. 167,15 DM und der Antragsgegnerin i.H.v. 1,52 DM mit der Folge, dass der Wertunterschied sich insoweit auf 155,572 DM beläuft, der hälftige Ausgleich nach § 1587a Abs. 1 BGB sich daher auf 77,82 DM errechnet. Hinsichtlich der angleichungsdynamischen Anrechte hat das AG für den Antragsteller Anwartschaft in der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 363,42 DM und für die Antragsgegnerin i.H.v. 277,77 DM bzw. 40,47 DM, insgesamt also 318,24 DM ermittelt. Dies ergibt einen Wertunterschied von 45,18 DM und einen Ausgleichsbetrag von 22,59 DM. Neben dem Rentensplitting hat das FamG eine Realteilung vorgenommen, davon ausgehend, dass aufgrund der Satzungs- und Rechtslage eine solche Realteilung zulässig ist. Die Berliner Ärzteversorgung – als Kammerversorgungswerk der Berliner Ärzteschaft – hat gegen diese Entscheidung form- und fristgerecht Rechtsmittel eingelegt. Sie begründet ihr Rechtsmittel grundsätzlich damit, dass eine Realteilung nicht zulässig sei, da zwar zwischen der Ärztekammer Berlin – Berliner Ärzteversorgung und der Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt ein Erstattungsabkommen bestehe, das abgeschlossene Überleitungsabkommen jedoch nicht ausreiche, eine Realteilung durchzuführen. Mit weiteren Schreiben wurde diese Rechtsauffassung vertieft. Die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt ihrerseits hat mit Schriftsatz vom 8.3.2000 vorgetragen, dass sie sich dieser Rechtsauffassung der Berliner Ärzteversorgung nicht anschließen könne. Vielmehr ist sie der Auffassung, eine Realteilung sei zulässig. Abgesehen hiervon teilt die Ärzteversorgung Sachsen-Anhalt nicht die Rechtsauffassung des AG, dass es sich bei den Leistungen des Versorgungswerkes Sachsen-Anhalt um eine dynamische Versorgung handelt. Insoweit hat die Ärztekammer Sachsen-Anhalt Bezug genommen auf das beim Bundesgericht noch anhängige Rechtsmittelverfahren auf Grund einer Entscheidung des erkennenden Senats, der insoweit das Rechtsmittel ausdrücklich zugelassen hatte.
Mit Schreiben des Senats vom 10.12.2000 wurden die Beteiligten und Parteien insbesondere darauf hingewiesen, dass von § 12 Abs. 3a der Satzung der Ärztekammer Berlin auszugehen ist. Voraussetzung für eine Realteilung ist jedoch, dass ein „Überleitungsabkommen” zwischen beiden Versorgungswerken besteht. Dieser Begriff „Überleitung” ist in § 31 der Berliner Satzung enthalten, trifft jedoch in diesem Falle nicht zu. Der vom Versorgungswerk Sachsen-Anhalt vorgelegte Vertrag vom 15.7. bzw. 26.7.1993 erfüllt – die Genehmigung der Aufsichtsbehörde unterstellt – die Voraussetzungen nach § 31 der Berliner Satzung, ist jedoch nicht ausreichend für eine Realteilung im Sinne der vorstehend aufgeführten Rechtsgrundlagen, denn im Falle der Realteilung wird ein Anspruch eines Dritten begründet, und es bedarf der Vereinbarung der Erstattung für den Fall der Leistungserbringung. Die vorgelegte Vereinbarung zwischen den beiden Kammern betrifft also ausschließlich den Fall der Anrechnung von Zeiten bei Wechsel des Versorgungswerkes, nicht aber den Fall der Realteilung. Da der Satzungsgeber bei der Regelung der Realteilung nach wie vor zumindestens für die formalen Voraussetzungen ein weites Regelungsermessen hat und die Voraussetzungen für eine Realteilung im Satzungsbereich Berlin nur erfüllt wären, wenn eine Erstattung durch das Versorgungswerk Sachsen-Anhalt zu erfolgen hätte, kann zumindestens nicht durch Realteilung insoweit ein Ausgleich erfolgen. Auf die Frage, ob die Anrechte dynamisch oder angleichungsdynamisch sind, kommt es bei dieser Rechtsfrage zunächst nicht an, da die Voraussetzungen für die Fälligkeit einer Realteilung nicht erfüllt sind. Weiter hat der Senat die Beteiligten darauf hingewiesen, dass beide Eheleute scho...