Normenkette
RegelbetragsVO §§ 1-2; BGB §§ 1612a, 1612b, 1612c; ZPO §§ 648, 652, 654-655, 657
Verfahrensgang
AG Sangerhausen (Aktenzeichen 2 FH 71/01) |
Tenor
Der Beschluss des AG Sangerhausen vom 23.3.2001 wird aufgehoben und mit dem zu Grunde liegenden Verfahren zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Mit beim AG Sangerhausen am 14.2.2001 eingegangenen Antrag begehrte die Antragstellerin die Abänderung einer Urkunde über die Abänderung eines Unterhaltstitels dergestalt, dass zunächst einmal der statische Titel, in dem sich der Unterhaltsschuldner zur Zahlung von Regelunterhalt verpflichtete, gem. Art. 5, § 3 KindUG umgewandelt und darüber hinaus, dass das staatliche Kindergeld gem. § 1612b Abs. 5 BGB bei der Umstellung berücksichtigt werden sollte.
Der daraufhin vom AG Sangerhausen erlassene Festsetzungsbeschluss und das dem zu Grunde liegende Verfahren leiden unter so wesentlichen Mängeln, dass der Beschluss mit dem Verfahren aufgehoben und zur erneuten Entscheidung an das AG zurückverwiesen werden musste. Die Antragstellerin hat bei ihrer Antragstellung beantragt, den Unterhalt ab Antragstellung, also hier dem 14.2.2001, festzusetzen. Das AG hat in seinem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss dagegen ausgesprochen, dass dieser ab dem 1.1.2001 den ursprünglichen Titel ändern solle. Damit hat das AG mehr zugesprochen, als beantragt und insoweit einen schwer wiegenden Verfahrensfehler begangen.
Darüber hinaus ist der Tenor des Unterhaltsfestsetzungsbeschlusses nicht vollstreckungsfähig. In dem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss ist lediglich enthalten, dass 100 % des jeweiligen Regelbetrages zu zahlen sind. Offen bleibt, ob bei der Berechnung des Regelbetrages § 1 oder § 2 der RegelbetragsVO Anwendung finden sollen. Allein dieser Umstand macht den Titel vollstreckungsunfähig. Es ist dem Tenor auch nicht zu entnehmen, ob mit dem Festsetzungsbeschluss ein dynamischer oder ein statischer Titel geschaffen werden sollte. Die dort gewählte Formulierung lässt sowohl den Schluss zu, dass eine Verpflichtung zur Zahlung von 392 DM oder aber zur Zahlung von 100 % des Regelbetrages ausgesprochen worden ist und die Beitragsnennung lediglich Erläuterung sein soll. Die Erläuterung wäre aber überflüssig, der Tenor muss so bestimmt sein, dass sich aus ihm ohne Erklärungen die Zahlungsverpflichtung des Unterhaltsschuldners eindeutig ergibt. Wenn also eine Verpflichtung zur Zahlung eines Prozentsatzes besteht, darf auch nur ein Prozentsatz im Tenor genannt werden, denn nur dann ist der Titel eindeutig dynamisch und bedarf bei einer Änderung der RegelbetragsVO keiner erneuten Anpassung. Die Nennung des Zahlbetrages darf dann lediglich in der Begründung des Beschlusses erfolgen, die hier i.Ü. fehlt. Auch dies ist ein schwer wiegender Mangel. Aus dem Beschluss muss sich in Form einer Begründung zumindest für den Unterhaltsschuldner nachvollziehbar ergeben, wie die Prozentsätze bzw. Beträge im Tenor berechnet worden sind. Vorstehende Ausführungen bedeuten aber nicht, dass bei einem dynamischen Titel überhaupt keine Beträge genannt werden müssen. Der ggf. gem. § 1612b Abs. 5 BGB anrechenbare Kindergeldanteil muss im Beschlusstenor ausdrücklich genannt werden, wie auch der Umstand, dass ggf. eine Kindergeldanrechnung nicht erfolgt. Voraussetzung für ein späteres Verfahren gem. § 655 ZPO ist nämlich ein Titel, in dem ein Betrag der gem. §§ 1612b, c BGB anrechenbaren Leistungen genannt ist. Ein Titel, in dem eine Beitragsnennung nicht erfolgt ist, kann deshalb in einem Verfahren gem. § 655 ZPO nicht angepasst werden. Darüber hinaus bestehen erhebliche Bedenken, dass das Umstellungsverfahren zutreffend angewendet worden ist. Bei Beachtung des ursprünglichen Unterhaltstitels dürfte eine Festsetzung auf 100 % des Regelbetrages gem. § 2 RegelbetragsVO nicht zutreffend sein. Das AG hat möglicherweise bei der Umrechnung des ursprünglichen Titels nicht beachtet, dass die Umrechnung gem. Art. 5, 3 KindUG so geschehen muss, dass die Unterhaltsrente in Vomhundertsätze der nach den §§ 1 und 2 der RegelbetragsVO i.d.F. des Art. 2 des KindUG am 1.7.1998 geltenden Regelbeträge der einzelnen Altersstufen festgesetzt wird. D.h., das AG hätte zunächst in einem Rechenschritt den Wert des aus dem Jahre 1994 stammenden Unterhaltstitels zum Stichtag 30.6.1998 berechnen müssen. Dies ist offenkundig nicht geschehen. Die Gleichsetzung von 100 % Regelunterhalt und 100 % Regelbetrag ist unzutreffend. Sollte das AG in der eben als fehlerhaft beschriebenen Art und Weise die zum Zeitpunkt 1994 zutreffenden 100 % des Regelunterhaltes einfach mit 100 % des Regelbetrages gleichgesetzt haben, läge eine inhaltliche Änderung des ursprünglichen Titels zu Lasten des Unterhaltsschuldners vor, die nach Art. 5, § 3 KindUG nicht zulässig ist.
Der Beschwerdeführer sei darauf hingewiesen, dass sein Vortrag, mit dem er mangelnde Leistungsfähigkeit geltend macht, im Beschwerdeverfahren unbeachtlich ist. Im Beschwerdeverfahren wird gem. § 652 Abs. 2 ZPO nur überprü...