Entscheidungsstichwort (Thema)
Zugrundelegung der aktuellen BarwertVO bei systemangleichenden Umrechnungen
Leitsatz (amtlich)
Systemangleichende Umrechnungen haben immer die aktuelle BarwertVO zugrunde zu legen. Es kommt also nicht auf das Ende der Ehezeit an.
Normenkette
BGB §§ 1587, 1587a Abs. 3 Nr. 2; BarwertVO
Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 27.02.2006; Aktenzeichen 24 F 1613/03) |
Tenor
1. Auf die Beschwerde der Beteiligten Ziff. 3 wird der Beschluss des AG - FamG - Halle vom 27.2.2006 dahin abgeändert, dass vom Versicherungskonto Nr. .... des Antragstellers bei der Deutschen Rentenversicherung Bund Rentenanwartschaften der gesetzlichen Rentenversicherung i.H.v. 13,30 EUR monatlich, bezogen auf den 31.3.2003 (Ehezeitende), auf das Versicherungskonto Nr. .... der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund übertragen werden.
Der genannte Monatsbetrag ist in Entgeltpunkte (Ost) umzurechnen.
Der aktuelle Rentenwert (Ost) zum Ende der Ehezeit, nämlich 22,70 EUR, ist für die Ermittlung der Entgeltpunkte (Ost) mit dem Angleichungsfaktor 1,0014384 zu vervielfältigen.
2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Beteiligten Ziff. 3 auferlegt.
3. Der Beschwerdewert wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Nach Aufnahme des zunächst ausgesetzten Verfahrens über den Versorgungsausgleich hat das FamG mit dem angefochtenen Beschluss vom 27.2.2006 den Versorgungsausgleich durchgeführt, wobei eine weitere Auskunft der Beteiligten Ziff. 3 vom 28.2.2006 nicht mehr berücksichtigt werden konnte. Aus diesem Grunde hat die Beteiligte Ziff. 3 gegen den ihr am 8.3.2006 zugestellten Beschluss am 6.4.2006 Beschwerde eingelegt.
II. Die Beschwerde ist gem. §§ 621e Abs. 1 und 3, 621 Abs. 1 Nr. 6, 517 ZPO zulässig, insb. ist sie form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
Das Rechtsmittel hat auch in der Sache Erfolg. Die vom FamG getroffene Entscheidung über den Versorgungsausgleich ist aufgrund der berichtigten Auskunft der Beteiligten Ziff. 3 vom 28.2.2006 (Bl. 78 ff. d.A. zum VA) entsprechend der nachfolgenden Berechnung abzuändern.
Die Parteien haben in der Ehezeit vom 1.6.1963 bis 31.3.2003 folgende Anrechte erworben:
a) der am 3.11.1940 geborene Antragsteller:
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 865,62 EUR, angleichungsdynamisch,
b) die am 5.1.1943 geborene Antragsgegnerin:
Zusatzversorgung, monatlich 73,88 EUR, VBL,
Ges. Rentenvers. (Ost), monatlich 784,84 EUR, angleichungsdynamisch.
Die nicht volldynamische Zusatzversorgung ist wie folgt zu bewerten:
a) Monatsbetrag nach Auskunft 73,88 EUR
b) Jahresbetrag (12 × a) 886,56 EUR
c) Alter der Antragsgegnerin 60
d) Barw. Faktor Tab. 1 mit Anm. 2 13,5000
e) Barwert (b × d) 11.968,56 EUR
f) Rechengröße zur Umrechnung
von Barwerten in Entgeltpunkte 0,0001754432
g) Entgeltpunkte (e × f) 2,0998
h) Aktueller Rentenwert 25,86
i) Rentenanwartschaft (g × h) 54,30 EUR
Danach ergeben sich folgende Ausgleichsbilanzen:
Bilanz der Westanrechte:
Antragsgegnerin
Zusatzversorgung 54,30 EUR
Antragsteller
keine Anrechte 0,00
54,30 EUR
Wertunterschied 54,30 EUR
Hälfte 27,15 EUR
Bilanz der Ostanrechte:
Antragsteller
Ges. Rentenvers. Ost 865,62 EUR
Antragsgegnerin
Ges. Rentenvers. Ost 784,84 EUR
80,78 EUR
Wertunterschied 80,78 EUR
Hälfte 40,39 EUR
In beiden Bilanzen hat jeweils eine andere Partei die höheren Anrechte. Die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Nr. 1b VAÜG ist damit nicht erfüllt. Weil der Leistungsfall eingetreten ist, ist der Ausgleich dennoch durchzuführen, und zwar mit Hilfe des Angleichungsfaktors gem. § 3 Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a VAÜG wie folgt:
Antragsteller
G. Rentenv. Ost 865,62 EUR × 1,0014384 = 866,87 EUR
Antragsgegnerin
Zusatzversorgung 54,30 EUR
G. Rentenv. Ost 784,84 EUR × 1,0014384 = 785,97 EUR
840,27 EUR
Wertunterschied 26,60 EUR
Hälfte 13,30 EUR
Der Angleichungsfaktor ist wie folgt berechnet worden:
a) Aktueller Rentenwert für Ehezeitende: 25,86
b) Akt. Rentenwert(Ost) für Entscheidungsdatum: 22,97
c) Akt. Rentenwert(Ost) für Ehezeitende: 22,70
d) Aktueller Rentenwert für Entscheidungsdatum: 26,13
AGF = (a × b): (c × d), also (25,86 × 22,97): (22,70 × 26,13) = 1,0014384.
Der Ausgleich erfolgt nach § 1587b Abs. 1 BGB durch Splitting i.H.v. 13,30 EUR. Auf diesen Betrag ist der im angefochtenen Beschluss aufgeführte Ausgleichsbetrag abzuändern.
Die Kostenentscheidung zu Lasten der mit ihrem Rechtsmittel erfolgreichen Beschwerdeführerin folgt aus § 97 Abs. 3 und 2 ZPO (vgl. Kuntze, in: Keidel/Kuntze/Winkler, Freiwillige Gerichtsbarkeit, 15. Aufl., § 64 Rz. 131 m.w.N.). Da sie bereits mit Schreiben vom 22.11.2005 unter Hinweis auf den Rentenbezug der Antragsgegnerin ab 1.3.2006 um erneute Auskunft gebeten wurde, ist nicht nachvollziehbar, wieso die letztlich zutreffende Auskunft dem FamG nicht rechtzeitig vor Erlass der Entscheidung am 27.2.2006 vorgelegt wurde. Dies gilt um so mehr, als der Beschwerdeführerin unter dem 8.2.2006 ein Berechnungsentwurf mit Frist zur Stellungnahme bis 17.2.2006 übersandt worden ist. Da sie angesichts der gesetzten Frist damit rechnen musste, dass eine Entscheidung d...