Leitsatz (amtlich)
Eine Beschwerde gegen einen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss im vereinfachten Verfahren ist unzulässig, wenn der zum Unterhalt verpflichtete Beschwerdeführer erstmals und ausschließlich mit der Beschwerde den Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit geltend macht, da hierauf die Beschwerde gem. § 256 FamFG nicht gestützt werden kann. In diesem Falle findet ausschließlich die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt, über die das AG abschließend zu entscheiden hat.
Verfahrensgang
AG Halle (Saale) (Beschluss vom 10.04.2012; Aktenzeichen 22 FH 402/12 VU) |
Tenor
Die Vorlageverfügung des Rechtspflegers des AG - Familiengerichts - Halle (Saale) in dem Beschluss vom 10.4.2012, Az.: 22 FH 402/12, wird aufgehoben und die Sache zur allein zuständigen und abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung anzusehende Beschwerde des Antragsgegners an das AG zurückverwiesen.
Gründe
I. Der Antragsgegner legte, nachdem das AG am 2.1.2013 im vereinfachten Verfahren den hier umstrittenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss erlassen und dieser dem Antragsgegner am 12.2.2013 zugestellt worden war, mit Schreiben vom 26.2.2013 "Beschwerde" hiergegen ein und begründete diese - erstmals - mit seiner mangelnden Leistungsfähigkeit infolge Hartz IV-Bezuges.
Das AG hat sodann mit Beschluss vom 10.4.2013 die Beschwerde des Antragsgegners als Rechtspflegererinnerung ausgelegt, dieser mangels Zulässigkeit des Einwandes nicht abgeholfen und zugleich die Vorlage der Sache an das OLG zum Zwecke der abschließenden Entscheidung über das Rechtsmittel des Antragsgegners verfügt.
II. Die Vorlageverfügung des AG - Familiengerichts - Halle (Saale) vom 10.4.2013 war aufzuheben und die Sache zur abschließenden Entscheidung über die als Erinnerung aufzufassende Beschwerde an das AG zurückzuverweisen.
Der Senat vertritt nunmehr in ständiger Rechtsprechung (vgl. grundlegend: Senatsbeschluss 3 WF 296/12) - abweichend von seiner früheren Rechtsprechung - die Ansicht, dass bei einer nach § 256 Abs. 1 FamFG unzulässigen Beschwerde gegen einen im vereinfachten Verfahren ergangenen Unterhaltsfestsetzungsbeschluss, also bei einem Rechtsmittel, das sich erstmalig mit unzulässigen Einwendungen befasst und welches auch nicht schon aus anderen Gründen unzulässig ist, ausschließlich die Rechtspflegererinnerung gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG stattfindet.
Insoweit hat der BGH in seiner Entscheidung vom 28.5.2008 (abgedr. u.a. FamRZ 2008, 1433) unter Zugrundelegung der inhaltsgleichen Vorregelung bereits Folgendes ausgeführt:
"Gegen Entscheidungen des Rechtspflegers, gegen die ein Rechtsmittel nach den allgemeinen verfahrensrechtlichen Vorschriften nicht gegeben ist, findet die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt. Ein Rechtsmittel i.S.d. § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG ist jedenfalls dann nicht gegeben, wenn ein solches nicht statthaft ist oder zwar statthaft, aber im Einzelfall unzulässig ist (Arnold/Meyer-Stolte/Hansens, a.a.O., § 11 Rz. 47). Letztgenannte Voraussetzungen liegen vor, wenn der Antragsteller eines vereinfachten Unterhaltsfestsetzungsverfahrens keine Möglichkeit hat, die an sich statthafte sofortige Beschwerde gegen den Festsetzungsbeschluss in zulässiger Weise einzulegen, weil ihm mit seinen Einwänden keine Anfechtungsgründe nach § 652 Abs. 2 ZPO zur Seite stehen (im Ergebnis ebenso OLG Stuttgart FamRZ 2000, 1161, 1162). Über die Erinnerung des Antragstellers entscheidet dann - im Fall der Nichtabhilfe durch den Rechtspfleger - gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG der Familienrichter. Damit ist gewährleistet, dass die Entscheidung des Rechtspflegers der richterlichen Überprüfung unterzogen und insoweit der verfassungsrechtlichen Rechtsschutzgarantie (Art. 19 Abs. 4 GG) Genüge getan wird (vgl. hierzu BVerfGE 101, 397, 407 f. ). Eine Verpflichtung, über die richterliche Kontrolle von Entscheidungen des Rechtspflegers nach § 11 Abs. 2 RPflG hinaus in jedem Falle einen Rechtsmittelzug zu eröffnen, lässt sich indessen aus Art. 19 Abs. 4 GG nicht herleiten und ist auch sonst von Verfassungs wegen nicht geboten (BGH Beschl. v. 1.10.2002 - IX ZB 53/02, NJW 2003, 210, 211; vgl. auch BVerfGE 31, 364, 367 f.)."
Die vom Antragsgegner erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Einwendungen hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit können nicht zulässigerweise mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss geltend gemacht werden. Denn gem. § 256 FamFG kann mit der Beschwerde gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss neben der Unzulässigkeit des vereinfachten Festsetzungsverfahrens (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FamFG) die unrichtige Berechnung des Unterhalts nach Zeitraum und Höhe (§ 252 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 und 3 FamFG), die Unrichtigkeit der Kostengrundentscheidung (§ 252 Abs. 1 Satz 2 FamFG) oder der Kostenfestsetzung zulässigerweise eingewandt werden und dass das Familiengericht die Zulässigkeit von Einwendungen nach § 252 Abs. 2 FamFG unrichtig beurteilt habe, gerügt werden.
Daraus folgt aber zugleich, dass der Einwand der mangelnd...