Normenkette
ZPO §§ 648, 652; BGB §§ 1612a, 1613
Verfahrensgang
AG Bitterfeld (Aktenzeichen 8 a FH 11/01) |
Tenor
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Unterhaltsfestsetzungsbeschluss der Rechtspflegerin des AG - FamG - Bitterfeld vom 29.3.2001 (Az.: 8a FH 11/01) wird auf ihre Kosten bei einem Beschwerdewert von 2.647,71 DM zurückgewiesen.
2. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Gründe
1. Die sofortige Beschwerde der Antragsgegnerin nach § 652 ZPO ist zunächst insoweit unzulässig, wie mit ihr die Antragsgegnerin mangelnde Leistungsfähigkeit einwendet.
Denn nach § 652 Abs. 2 ZPO kann mit der sofortigen Beschwerde nur geltend gemacht werden, bereits im erstinstanzlichen Verfahren vorgebrachte Einwendungen nach § 648 Abs. 2 ZPO, welche die Rechtspflegerin im ersten Rechtszug als unzulässig nicht berücksichtigt hat, seien tatsächlich zulässig gewesen, nicht jedoch derartige Einwendungen ergänzend zu erheben (vgl. OLG Naumburg, Beschl. v. 3.8.1999 – 3 WF 125/99, EZ FamR aktuell 2000, 8 [9]). Die Antragsgegnerin hat aber schon das Einwendungsformular nicht ausgefüllt und letztlich mit Unterlagen zu deren Glaubhaftmachung versehen dem Erstgericht zurückgesandt, obwohl der Festsetzungsantrag vom 16.1.2001 nebst den Formularen – entgegen der wahrheitswidrigen Behauptung der Antragsgegnerin, sie habe die Unterlagen nicht erhalten – ihr persönlich ausweislich der vorliegenden Zustellungsurkunde am 23.1.2001 übergeben wurden.
Ebenfalls als Einwand unbeachtlich und daher unzulässig ist die Auffassung, weshalb bei den 3 unterhaltsberechtigten Kindern, welche alle älter als 12 Jahre sind, unterschiedliche prozentuale Unterhaltssätze gebildet werden sollen (§§ 1612a Abs. 3 und 4, 2 der RegelbetragsVO).
Soweit die Antragsgegnerin vorbringt, dass das älteste Kind S. nach Erlass und Zustellung der sie betreffenden Unterhaltsfestsetzung nunmehr volljährig geworden ist und das vereinfachte Unterhaltsverfahren insoweit unstatthaft sei sowie erst mit Zustellung des Festsetzungsbeschlusses Kindesunterhalt zu zahlen sei, sind diese Einwände zwar zulässig, aber unbegründet.
Denn der Eintritt der Volljährigkeit des zunächst unterhaltsberechtigten minderjährigen Kindes während des vereinfachten Unterhaltsverfahrens berührt nicht mehr nachträglich die Statthaftigkeit dieser Verfahrensart (vgl. Philippi in Zöller, ZPO, 22. Aufl., § 647 Rz. 11).
Überdies hat die Antragsgegnerin selbst nach Aufforderung mit Schreiben vom 30.6.2000 dem Jugendamt Auskünfte zu deren Einkünften erteilt, die Veranlassung waren, die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 2.8.2000 zu Unterhaltszahlung beginnend ab dem 1.5.2000 aufzufordern. Nach § 1613 Abs. 1 BGB können daher die unterhaltsberechtigten Kinder jedenfalls ab Dezember 2000 Unterhalt beanspruchen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Der Beschwerdewert richtet sich nach den §§ 17 Abs. 1 und 4 GKG.
2. Gemäß § 114 ZPO war der Antragsgegnerin zudem mangels hinreichender Erfolgsaussicht der sofortigen Beschwerde (vgl. Gründe zu 1.) Prozesskostenhilfe zu verweigern.
gez. Hellriegel gez. Wiedenlübbert gez. Thole
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Fundstellen
Haufe-Index 1108707 |
EzFamR aktuell 2002, 25 |
www.judicialis.de 2001 |