Leitsatz (amtlich)
1. Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die durch die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und es findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages kommt es für diese Kostenentscheidung nicht an (BGH, Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 f.).
2. In einem solchen Fall kann der Antragsteller die Erstattung seiner Auslagen vor der Vergabekammer allenfalls im Rahmen eines Fortsetzungsfeststellungsantrages gem. § 114 Abs. 2 Satz 2 GWB erreichen.
Verfahrensgang
Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt (Beschluss vom 14.05.2010; Aktenzeichen 1 VK LVwA 73/09) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der 1. Vergabekammer beim Landesverwaltungsamt Sachsen-Anhalt vom 14.5.2010 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Der Gebührenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 2.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I. Gegenstand des Nachprüfungsverfahrens war die Ausschreibung der Speiseversorgung des Uniklinikums H.. Die Antragstellerin hatte nach vorheriger Rüge am 18.12.2009 einen Nachprüfungsantrag gestellt. Mit Schreiben vom 26.2.2010 teilte die Antragsgegnerin den Bietern mit, dass das Vergabeverfahren gem. § 26 Nr. 1a VOL/A aufgehoben worden sei, da kein zuschlagsfähiges Angebot eingegangen sei, das die notwendigen Angaben enthalte. Auch das Angebot der Antragstellerin sei ausgeschlossen worden, weil es Ergänzungen an den Verdingungsunterlagen aufgewiesen habe.
Daraufhin erklärte die Antragstellerin das Nachprüfungsverfahren mit Schreiben vom 15.3.2010 für erledigt. Dem schloss die Antragsgegnerin sich am 15.3.2010 an.
Mit Beschluss vom 14.5.2010, der Antragstellerin zugestellt am 18.5.2010, stellte die Vergabekammer das Nachprüfungsverfahren wegen Erledigung der Hauptsache ein. Zugleich wurden der Antragsgegnerin die Kosten der Vergabekammer i.H.v. 1.580,13 EUR auferlegt. Unter Ziff. 3 ihrer Entscheidung stellte die Vergabekammer fest, dass die Antragstellerin ihre Aufwendungen selbst zu tragen habe.
Gegen die zuletzt genannte Versagung eines Erstattungsanspruches für ihre Aufwendungen richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die am 1.6.2010 beim OLG einging. Sie vertritt die Ansicht, die Antragsgegnerin sei verpflichtet, die notwendigen Auslagen der Antragstellerin zu erstatten, weil sie mit der Aufhebung der Ausschreibung, die dem Hilfsantrag der Antragstellerin entsprochen habe, einem Unterliegen im Nachprüfungsverfahren zuvorgekommen sei. Insofern müsse § 128 Abs. 4 S. 1 GWB entsprechende Anwendung finden, um zu einer sachgerechten Entscheidung zu finden. Die anders lautende Rechtsprechung des BGH sei hier nicht einschlägig.
Die Antragstellerin beantragt, den angefochtenen Beschluss zu Ziff. 3 abzuändern und die Antragsgegnerin zu verpflichten, die Aufwendungen der Antragstellerin zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung unter Feststellung der Notwendigkeit der Hinzuziehung eines anwaltlichen Bevollmächtigten zu tragen.
Die Antragsgegnerin beantragt, die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Sie teilt die Auffassung der Vergabekammer, dass eine Rechtsgrundlage für den geltend gemachten Anspruch auf Erstattung der Aufwendungen nicht gegeben sei, da die Vergabekammer keine Sachentscheidung getroffen habe. Außerdem, so trägt sie vor, wäre der Nachprüfungsantrag bei streitiger Entscheidung erfolglos geblieben, nachdem das Angebot der Antragstellerin zu Recht ausgeschlossen worden sei. Die Aufhebung der Ausschreibung sei nur erfolgt, weil letztlich keines der Angebote vollständig gewesen sei.
Beide Verfahrensbeteiligten haben einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren zugestimmt.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 116 GWB zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Eine Erstattung der Auslagen (Aufwendungen) der Antragstellerin findet im vorliegenden Verfahren vor der Vergabekammer nicht statt.
1. Die Antragstellerin kann ihre Ansprüche insbesondere nicht auf § 128 Abs. 4 GWB stützen.
a) Die Rechtsprechung des BGH zu dieser Frage ist eindeutig: Erledigt sich das Verfahren vor der Vergabekammer ohne Entscheidung zur Sache, hat der Antragsteller die durch die Tätigkeit der Vergabekammer entstandenen Kosten zu tragen und es findet eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beteiligten nicht statt. Auf die Erfolgsaussichten des Nachprüfungsantrages kommt es für die Kostenentscheidung daher nicht an (BGH, Beschl. v. 9.12.2003 - X ZB 14/03, NZBau 2004, 285 f.).
Weshalb die Antragstellerin meint, diese Entscheidung des BGH sei mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar und daher nicht einschlägig, vermag der Senat nicht nachzuvollziehen. Zwar handelte es sich dort um die Beschwerde einer Vergabestelle, das ändert aber nichts an der vom BGH getroffenen Entscheidung.
Die tragende Begründung des BGH, die dieser stets fortgeführt hat (vgl. zuletzt Beschl. v. 24.3....