Leitsatz (amtlich)
Ein Wechsel der örtlichen Zuständigkeit für eine selbstständiges Beweisverfahren tritt mit Anhängigkeit der Hauptsache ein, wenn die Klage bei einem anderen Gericht erhoben wird.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 8 OH 11/99) |
Nachgehend
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 25.9.2000 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 37.054,96 Euro festgesetzt.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
Gründe
I. Die Antragsteller kauften von der Antragsgegnerin eine Teilfläche eines Grundstücks, auf der die Antragsgegnerin zuvor ein Mehrfamilienhaus mit zwei Eingängen, bezeichnet mit den Hausnummern J.-Weg 3 und 5, schlüsselfertig zu erstellen hatte.
Die Parteien stritten, bzw. streiten in einem selbstständigen Beweisverfahren 4 OH 52/98, in diesem selbstständigen Beweisverfahren 8 OH 11/99 und mittlerweile offensichtlich in einem weiteren selbstständigen Beweisverfahren 6 OH 30/02 jeweils LG Magdeburg und in einem Verfahren vor dem LG Düsseldorf, dort mit umgekehrtem Rubrum (15 O 14/99 und jetzt 5 U 65/02 OLG Düsseldorf), um das Vorhandensein von Mängeln der verschiedensten Art an Gebäude und Außenanlagen.
In diesem selbstständigen Beweisverfahren haben die Antragsteller ursprünglich eine Reihe von Mängeln behauptet hinsichtlich derer ein Beschluss im selbstständigen Beweisverfahren erging, der auch durch Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. B. vom 29.5.2000 ausgeführt worden ist.
Die Antragsteller haben diesbezüglich ergänzende Fragen eingebracht und weitere Mängel zur Überprüfung stellen wollen hinsichtlich derer das LG Magdeburg ein weiteres Erweiterungsgutachten beschlossen hat (LG Magdeburg, Beschl. v. 28.6.2000, Bl. 128 ff. d.A.).
Zur Ausführung dieses Beschlusses ist es nicht mehr gekommen, weil vorher das LG mit dem angefochtenen Beschluss das Verfahren für beendet erklärt hat.
Vorausgegangen war diesem Beschluss die Kenntnisnahme von dem am LG Düsseldorf anhängigen Verfahren, in dem die Antragsgegnerin dieses Verfahrens als dortige Klägerin von den Antragstellern dieses Verfahrens als dortigen Beklagten die Herausgabe von Sicherheitsbürgschaften ebenso wie die Zahlung eines Restkaufpreises von 200.000 DM begehrt und in dem die Beklagten und Antragsteller dieses Verfahrens sich zumindest auch auf die in diesem Verfahren gegenständlichen Mängel berufen.
Aus diesem Grund hat das LG Magdeburg einen Wechsel der Zuständigkeit zum LG Düsseldorf als dem nunmehrigen Gericht der Hauptsache angenommen. Nachdem auf entsprechenden Hinweis des Gerichts die Antragsteller dies jedoch bestritten und keine Verweisung an das LG Düsseldorf beantragt haben, sondern diesen Standpunkt lediglich die Antragsgegnerin eingenommen hat, hat das LG Magdeburg mit dem angefochtenen Beschluss das selbstständige Beweisverfahren für beendet erklärt und die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwertes dem Gericht der Hauptsache, dem LG Düsseldorf, überlassen.
Dieses seinerseits hat seine Zuständigkeit verneint und die Verfahrensübernahme abgelehnt (LG Düsseldorf, Beschl. vom 20.11.2001 – 15 O 14/99 – Bl. 179 ff. d.A.).
Nachdem das OLG Naumburg es abgelehnt hatte, eine gerichtliche Zuständigkeitsbestimmung nach § 36 ZPO zu treffen (Beschl. v. 3.4.2002 – 1 AR 01/02 –, Bl. 196 ff. d.A.) haben die Antragsteller gegen den o.a. Beschluss des LG Magdeburg sofortige Beschwerde eingelegt, mit dem Ziel der Fortführung des selbstständigen Beweisverfahrens vor dem LG Magdeburg.
Die Antragsgegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen und hilfsweise, das Verfahren an das OLG Düsseldorf – 5 U 65/02, zu verweisen.
Sie macht sich den Standpunkt des LG im angefochtenen Beschluss zu Eigen.
II. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den das Verfahren für beendet erklärenden Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Magdeburg ist statthaft und zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt worden.
Gegen den angefochtenen Beschluss ist die sofortige Beschwerde der statthafte Rechtsbehelf (§§ 490, 567 Abs. 1 Nr. 2 ZPO, Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 490 Rz. 4).
Zwar sind zwischen dem Beschluss und der Einlegung der sofortigen Beschwerde nahezu acht Monate vergangen. Da sich jedoch weder eine Zustellung des Beschlusses noch überhaupt ein darauf bezogener Zustellungswille des LG aus den Akten ergibt, begann die Beschwerdefrist nicht zu laufen (Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 569 Rz. 4). Der Gesichtspunkt der Verwirkung der Beschwerde (hierzu Zöller/Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 567 Rz. 10 m.w.N.) kann vorliegend ebenfalls nicht eingreifen, da die Parteien nicht untätig waren, sondern ihre Aktivitäten sich ebenso wie die der beteiligten Gerichte in erster Linie auf die Frage der Zuständigkeit des LG Magdeburg oder des LG Düsseldorf konzentriert haben.
Die Voraussetzungen des § 569 ZPO sind daher erfüllt.
Das LG hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 18.7.2...