Leitsatz (amtlich)

Das Amt des Verfahrenspflegers endet mit Abschluss der Instanz. Für ein Beschwerdeverfahren bedarf es deshalb der erneuten Bestellung.

Grundsätzlich ist der Betroffene persönlich anzuhören.

Der Erlass einer einstweiligen Anordnung im Verfahren der weiteren Beschwerde ist unzulässig (Keidel/Kuntze/Winkler/Sternal, FGG, 7. Aufl., § 24 Rz. 27).

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Beschluss vom 17.05.2003; Aktenzeichen 8 T 198/03)

AG Bitterfeld (Aktenzeichen 4 XVII 269/02)

 

Tenor

Auf die weitere Beschwerde des jüngeren Sohnes des Betroffenen wird der Beschluss der 8. Zivilkammer des LG Dessau vom 17.5.2003 aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG zurückverwiesen.

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt 3.000 Euro.

 

Gründe

I. Unter dem 22.8.2002 regte die Neurologische Klinik und Poliklinik der Universität H. für den (am 14.7.1926 geborenen) Betroffenen die Bestellung eines vorläufigen Betreuers im Wege einer einstweiligen Anordnung an. Nach Anhörung der zuständigen Behörde bestellte das AG – VormG – Halle-Saalkreis mit Beschluss vom 2.9.2002 Rechtsanwalt M. zum Verfahrenspfleger des Betroffenen, weil von dessen persönlicher Anhörung abgesehen werden könne, da er nach ärztlichem Zeugnis nicht in der Lage sei, seinen Willen kundzutun. Mit einer einstweiligen Anordnung vom selben Tage wurde die (am 16.9.1932 geborene) Lebensgefährtin des Betroffenen bis 1.3.2003 zu seiner vorläufigen Betreuerin bestellt und ihr als Aufgabenkreis die Gesundheitsfürsorge, die Aufenthaltsbestimmung und die Geltendmachung von Ansprüchen auf Sozialleistungen zugewiesen. Anschließend gab das VormG das Betreuungsverfahren an das AG – VormG – Bitterfeld ab.

Das VormG Bitterfeld erweiterte den Aufgabenkreis der vorläufigen Betreuerin auf deren Anregung durch einstweilige Anordnung vom 9.10.2002 um den Aufgabenkreis der Vermögensfürsorge. Mit Beschluss vom 6.11.2002 genehmigte es die Anlage eines Guthabens, das sich auf einem Girokonto des Betroffenen (Nr. 47281387 bei der Kreissparkasse B.) befand, auf einem Sparbuch des Betroffenen. Daraufhin überwies die vorläufige Betreuerin am 11.11.2002 9.300 Euro auf das Sparbuch Nr. 65107788 des Betroffenen bei der Kreissparkasse. Außerdem überwies sie von einem Sparbuch Nr. 66103455 einen Betrag von 1.734,14 Euro und von einem Zertifikat Nr. 64104577 einen Betrag von 6.965,86 Euro auf das Sparbuch, so dass auf dem Sparbuch per 11.11.2002 18.000 Euro zu Buche standen. Mit Beschluss vom 14.2.2003 genehmigte das VormG die Überweisung weiterer 1.000 Euro von dem Girokonto Nr. 47281387 auf ein Sparbuch des Betroffenen.

Unter dem 26.1.2003 regte die vorläufige Betreuerin die Umwandlung der vorläufigen Betreuung in eine endgültige an. Nach Anhörung der zuständigen Behörde, die ihrerseits die beiden Söhne des Betroffenen (G.R., geb. 12.3.1951; M.R., geb. 14.3.1953) anhörte, verlängerte das VormG zunächst mit Beschluss vom 21.2.2003 die vorläufige Betreuung bis 1.6.2003 und beschloss am 10.3.2003, im weiteren Verfahren von der „Bestellung” eines Verfahrenspflegers „abzusehen”, da der Betroffene in einem so hohen Grade behindert sei, dass die Betreuung zwingend geboten sei, und ein Verfahrenspfleger auch nicht zu einer anderen Beurteilung kommen könne. Mit weiterem Beschluss vom 11.3.2003 bestellte das VormG schließlich Frau H. und – für den Fall ihrer Verhinderung – Frau R. zu Berufsbetreuerinnen des Betroffenen.

Als die vorläufige Betreuerin gegen diese Entscheidung Beschwerde einlegte, erklärte sich der in E. lebende jüngere Sohn des Betroffenen zur Übernahme der Betreuung bereit. Daraufhin lud das LG den Betroffenen, die vorläufige Betreuerin, die Berufsbetreuerin H. und den Vertreter der zuständigen Behörde zu einem Anhörungstermin vom 27.5.2003 und setzte nach der Anhörung mit Beschluss vom selben Tag die vorläufige Betreuerin auch als endgültige Betreuerin ein.

Gegen diese Entscheidung richtet sich die weitere Beschwerde des – mittlerweile anwaltlich vertretenen – jüngeren Sohnes des Betroffenen, mit der der Sohn rügt, nicht selbst zum endgültigen Betreuer bestellt worden zu sein. Diesem Ansinnen soll der Senat jedenfalls mit dem Erlass einer entsprechenden einstweiligen Anordnung Rechnung tragen.

II. Die weitere – einfache – Beschwerde des Sohnes des Betroffenen ist zulässig (§ 69g Abs. 1 S. 1, §§ 19, 27, 29 FGG) und begründet.

1. Dies ergibt sich bereits daraus, dass das LG von der Bestellung eines Verfahrenspflegers abgesehen hat. Die Bestellung des Verfahrenspflegers durch das VormG Halle-Saalkreis vom 2.9.2002 – die sich nicht nur auf das einstweilige Anordnungsverfahren, sondern auch auf das Hauptsacheverfahren bezog, da das einstweilige Anordnungsverfahren Teil des Hauptsacheverfahrens ist (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 7. Aufl., § 69 f. Rz. 2; vgl. ferner § 69 f. Abs. 1 S. 1 Nr. 3 FGG) – war nämlich mit der (konkludenten) Aufhebung der Verfahrenspflegschaft im Beschluss des VormG Bitterfeld vom 10.3.2003 (vgl. Keidel/Kunt...

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