Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle vom 2.8.2000, VK Hal 19/00, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Nachprüfungsantrag teilweise verworfen und teilweise zurückgewiesen wird.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Antragstellerin zu tragen.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf bis zu 80.000,00 Eur festgesetzt.

 

Gründe

I. Der Antragsgegner, ein kommunaler Eigenbetrieb des Landkreises A., hat jeweils die Vergabe von Reinigungsarbeiten sowie der Speisenversorgung im o.g. Krankenhaus EU-weit im Nichtoffenen Verfahren mit Öffentlichem Teilnahmewettbewerb auf der Grundlage der Verdingungsordnung für Leistungen, Teil A (künftig: VOL/A) ausgeschrieben und hierin erklärt, jeweils sieben Bieter zur Angebotsabgabe auf diese beiden Lose auffordern zu wollen. Als Schlusstermin für den Eingang von Teilnahmeanträgen wurde der 31.3.2000 bestimmt; die Übersendung der Vergabeunterlagen an die ausgewählten Bieter war auf den 7.4.2000 terminiert. Das Ende der Angebotsfrist wurde auf den 17.5.2000, dasjenige der Zuschlags- und Bindefrist auf den 10.7.2000 festgelegt. Die Bindefrist ist mit den beteiligten Bietern einvernehmlich bis zum 15.9.2000 verlängert worden.

Die Antragstellerin, die die ausgeschriebenen Arbeiten in den vergangenen zehn Jahren erbracht hatte, beantragte mit Schreiben vom 25.3.2000 die Übersendung von Vergabeunterlagen für die Ausschreibung beider o.g. Dienstleistungsaufträge; sie erhielt allerdings keine Aufforderung zur Abgabe eines Angebots. Am 20.4.2000 wurde die Antragstellerin telefonisch darüber informiert, dass sie am Vergabeverfahren hinsichtlich beider Lose nicht beteiligt werde.

Insgesamt hatten sich für die Ausschreibung zu Los 7 37 Bewerber sowie für die Ausschreibung zu Los 8 17 Bewerber im vorgeschalteten Öffentlichen Teilnahmewettbewerb gemeldet.

Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 3.5.2000 rügte die Antragstellerin im Hinblick auf ihre Nichtbeteiligung am weiteren Vergabeverfahren gegenüber dem Antragsgegner einen Verstoß gegen § 3 Nr. 1 Abs. 4 und Nr. 3 VOL/A i.V.m. § 3a Nr. 1 Abs. 1 VOL/A. Der Antragsgegner lehnte diese Rüge mit Schreiben vom 9.5.2000 als unberechtigt ab.

Am 5.7.2000 hat die Antragstellerin bei der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle einen Antrag auf Nachprüfung des Vergabeverfahrens eingereicht und hiermit die Aufhebung des Vergabeverfahrens mit dem Ziel der erneuten Ausschreibung im Offenen Verfahren begehrt. In ihrer Antragsschrift hat sie u.a. die Ansicht vertreten, dass sie auch in einem Nicht-offenen Verfahren nicht hätte unberücksichtigt bleiben dürfen. Hierzu hat die Antragsgegner mit Schriftsatz vom 13.7.2000 Stellung genommen.

Die Vergabekammer hat den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin mit Beschluss vom 2.8.2000 ohne vorangehende mündliche Verhandlung als unzulässig verworfen. Sie hat ihre Entscheidung im Wesentlichen damit begründet, dass die Antragstellerin ihrer unverzüglichen Rügepflicht nach § 107 Abs. 3 GWB nicht genügt habe. Die Rüge der Antragstellerin sei ausschließlich auf die Vergabeart (hier: Nichtoffenes Verfahren) bezogen worden; diese Rüge hätte spätestens bis zum Ablauf der in der Bekanntmachung genannten Frist zur Bewerbung gegenüber dem Antragsgegner erfolgen müssen. Soweit die Begründung des Nachprüfungsantrages auch den Verweis auf eine fehlerhafte Auswahl der zu beteiligenden Bieter in einem Nichtoffenen Verfahren enthalte, sei dies nicht als eine eigenständige Verfahrensrüge anzusehen.

Mit Schriftsatz vom 18.8.2000, beim OLG Naumburg vorab per Fax eingegangen am selben Tage, hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde gegen den vorgenannten, ihr am 4.8.2000 zugestellten Beschluss der Vergabekammer eingelegt und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung ihrer sofortigen Beschwerde bis zur Entscheidung über diesen Rechtsbehelf durch den Vergabesenat zu verlängern. Ihr Rechtsmittel begründet die Antragstellerin im Wesentlichen damit, dass die Vergabekammer verkannt habe, dass sie mit ihrem Nachprüfungsantrag vom 5.7.2000 vornehmlich ihre Nichtberücksichtigung bei der Bieterauswahl für die Teilnahme am Nichtoffenen Verfahren beanstandet habe. Sie gehe davon aus, dass bei der Auswahl der Teilnehmer am Vergabeverfahren sachfremde Erwägungen vorgelegen hätten. Eine weiter gehende Begründung sei ihr angesichts der ihr durch die Vergabekammer verwehrten Einsicht in die Akten der Vergabestelle nicht möglich.

Der Senat hat der Antragstellerin Einsicht in die beigezogene Verfahrensakte der Vergabekammer sowie teilweise in die Unterlagen der Vergabestelle gewährt. Zugleich hat er mit seinem Beschluss vom 28.8.2000, 1 Verg 5/00, den Antrag auf Verlängerung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsmittels zurückgewiesen und in dieser Entscheidung bereits ausführlich auf die – bis zu diesem Zeitpunkt fehlenden – Erfolgsaussichten des Rechtsmittels verwiesen.

Der Senat hat im Einverständnis beider Beteiligter das schriftliche Verfahren angeordn...

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