Leitsatz (amtlich)

Notwendige Reisekosten einer Partei/eines Beteiligten sind, obwohl sie in § 122 Abs. 1 ZPO keine Erwähnung finden, von der bewilligten Verfahrenskostenhilfe mit umfasst und sind deshalb grundsätzlich auch erstattungsfähig. Für eine nachträgliche Erstattung der Reisekosten im Rahmen der zuvor bewilligten Verfahrenskostenhilfe ist allerdings ein überschaubarer Zeitraum zwischen Anreise zum Termin und beantragter Kostenerstattung erforderlich. Sie ist zu versagen, wenn zwischen Termin und Erstattungsantrag mehrere Wochen liegen.

 

Verfahrensgang

AG Magdeburg (Entscheidung vom 08.06.2012; Aktenzeichen 251 F 176/12)

 

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. Juni 2012, Az.: 251 F 176/12 UG, wird zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Die gemäß § 76 Abs. 1 und 2 FamFG in Verb. mit den §§ 127 Abs. 2 Satz 2 und 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, 569 ZPO zulässige sofortige Beschwerde des Antragsgegners (Bl. 97 d. A.) gegen den ihm eine Reisekostenentschädigung versagenden Beschluss des Amtsgerichts Magdeburg vom 08. Juni 2012 (Bl. 93, 94 d. A.), welcher das Amtsgericht nicht abgeholfen und dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt hat, bleibt in der Sache ohne Erfolg.

Zwar werden notwendige Reisekosten einer Partei, obwohl sie in § 122 Abs. 1 ZPO keine Erwähnung finden, von der bewilligten Verfahrenskostenhilfe mit umfasst und sind deshalb grundsätzlich auch erstattungsfähig. Allerdings ist für eine nachträgliche Erstattung im Rahmen der zuvor bewilligten Verfahrenskostenhilfe ein noch überschaubarer Zeitraum zwischen Anreise zum Termin und beantragter Kostenerstattung erforderlich (Geimer, in: Zöller, ZPO, 29. Aufl. 2012, § 122 Rdnr. 27 m. w. N.). Dies ist deshalb geboten, weil der Antragsgegner nicht dem Regelfall des § 122 Abs. 1 ZPO entsprechend eine bloße Kostenfreistellung, sondern eine direkte Zahlung an sich begehrt und deshalb - auch um Missbrauchsmöglichkeiten vorzubeugen - ein besonderes Bedürfnis an einer zeitnahen Überprüfung der beantragten Erstattung besteht. Daneben spricht aber auch ein erst längere Zeit nach dem Termin beantragtes Erstattungsgesuch, wie das Amtsgericht Magdeburg zutreffend in seinem Beschluss vom 08. Juni 2012 ausgeführt hat, in tatsächlicher Hinsicht gegen die Mittellosigkeit der Partei und deren Angewiesensein auf eine solche Erstattung. In der Rechtsprechung wird deshalb zutreffender Weise eine Reisekostenerstattung bereits dann versagt, wenn, wie dies hier der Fall ist, zwischen Termin und Erstattungsantrag mehrere Wochen liegen (OLG Naumburg, Beschluss vom 18. Januar 2008, Az.: 8 WF 11/08).

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsteller entsprechend den §§ 84 FamFG, 3 Abs. 2 FamGKG, Anlage 1 Kostenverzeichnis Nr. 1912. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet (§ 76 Abs. 2 FamFG in Verb. mit § 127 Abs. 4 ZPO).

 

Fundstellen

Haufe-Index 3741420

MDR 2013, 56

FamFR 2013, 43

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