Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Entscheidung vom 04.09.2000; Aktenzeichen 6 O 254/00) |
Tenor
Auf die Beschwerde des Klägers wird der Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle vom 4. September 2000 abgeändert und die öffentliche Zustellung der Klageschrift vom 13. Juni 2000 bewilligt.
Gründe
I.
Mit Einreichung der Klageschrift vom 13. Juni 2000 beantragte der Kläger zugleich deren öffentliche Zustellung wegen unbekannten Aufenthaltes des Beklagten. Hierzu ist ausgeführt worden, dass dem Beklagten vorprozessualer Schriftverkehr nicht zugestellt werden konnte, er ausweislich einer Melderegisterauskunft der Stadt H. vom 1. März 2000 nach L. verzogen und sich von dort unter Angabe der Anschrift "00161 Spanien" ins Ausland abgemeldet habe. Eine weitere Melderegisterauskunft der Stadt R. vom 28. Februar 2000 habe keine Erkenntnisse erbracht. Die Angaben über die Abmeldung nach Spanien ließen keinen Rückschluss auf den tatsächlichen Aufenthalt des Beklagten zu.
Mit Verfügung vom 27. Juni 2000 wies der Berichterstatter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Halle den Kläger darauf hin, dass nach ihrer Ansicht bisher keine ausreichenden Bemühungen zur Anschriftenermittlung des Beklagten unternommen worden seien. Es müssten ehemalige Nachbarn befragt und - soweit bekannt - auch Familienangehörige des Beklagten hierzu befragt werden. Ferner sei bei der Stadt L. zu klären, wie es zu der Angabe des Verzuges nach Spanien gekommen sei. Auch bei der Post sei eine Nachfrage zu einem möglichen Nachsendeauftrag zu stellen.
Hierauf teilte der Kläger mit Schriftsatz vom 29. August 2000 mit, dass eine weitere Nachfrage bei der Stadt L. ergeben habe, dass der Beklagte sich dort persönlich - ohne weitere Angaben zum neuen Aufenthaltsort - abgemeldet habe. Anfragen bei der Post in H. und L. hätten ergeben, dass dort keine Nachsendeaufträge gestellt worden seien. Eine Auskunft des für die ehemalige Anschrift des Beklagten in L. zuständigen Postbediensteten habe nur ergeben, dass dieser unter der Anschrift unbekannt und keinen Nachsendeauftrag gestellt habe. Weitere Ermittlungen zur Klärung des Aufenthaltsortes könnten ihm nicht zugemutet werden könnten, zumal ihm Familienangehörige des Beklagten nicht bekannt seien.
Mit Beschluss vom 5. September 2000 hat das Landgericht den Antrag des Klägers auf Bewilligung der öffentlichen Zustellung der Klage zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass dieser nicht alle erforderlichen Maßnahmen ergriffen habe, um die Anschrift des Beklagten zu ermitteln. Er habe keine Nachfrage bei Nachbarn oder Nachmietern unter der ehemaligen Wohnanschrift des Beklagten gehalten. Diese Unterlassung stünde einer öffentlichen Zustellung entgegen, da die Anschrift des Prozeßgegners allgemein unbekannt sein müsse. Es sei nicht erfindlich, warum Nachbarn des Klägers nicht befragt werden könnten.
Mit seiner Beschwerde führt der Kläger aus, dass er habe alles ihm Zumutbare zur Aufenthaltsermittlung des Beklagten unternommen habe. Es könne von ihm nicht verlangt werden, von M. nach L. und H. zu fahren, um dort ehemalige Nachbarn des Beklagten zu befragen.
Das Landgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und mit der Vorlageentscheidung ausgeführt, dass zugunsten des Beklagten strenge Anforderungen an die Aufenthaltsermittlung zu stellen seien. Eine einfache Auskunft der Meldebehörde reiche im konkreten Fall nicht aus. Denn nach einer Zulassung der öffentlichen Zustellung sei davon auszugehen, dass das Verfahren einseitig geführt und dem Beklagte damit die Möglichkeit der Verteidigung genommen werde, da dieser sich ersichtlich im Ausland aufhalte Es sei deshalb notwendig vom Kläger zu verlangen, alle erfolgversprechenden Ansätze zur Anschriftenermittlung auszuschöpfen, was im vorliegenden Fall bisher nicht geschehen sei.
II.
Die zulässige Beschwerde des Klägers ist begründet.
Die öffentliche Zustellung der Klageschrift vom 13. Juni 2000 ist zu bewilligen, da der Aufenthalt des Beklagten unbekannt ist (§ 203 Abs. 1 ZPO).
Eine Partei ist unbekannten Aufenthaltes, wenn sie allgemein, also nicht nur der zustellenden Partei und dem Gericht unbekannt ist (Zöller-Stöber, Rdn 2. zu § 203 ZPO). Diese Voraussetzungen hat ein antragstellender Kläger nachzuweisen. Er hat darzulegen, dass er alles unternommen hat, um den Aufenthalt der anderen Partei zu ermitteln. Wegen der für die gegnerische Partei zu erwartenden Nachteile hat er eingehende Ermittlungen zu führen; unzumutbare Anforderungen dürfen an ihn jedoch nicht gestellt werden (Zöller-Stöber a.a.O.).
In der Regel reicht es daher aus, wenn Nachforschungen bei dem zuständigen Einwohnermeldeamt und der zuletzt zuständigen Poststelle ergebnislos verlaufen und Zustellungen mit dem Vermerk "Empfänger unbekannt" zurück gelangt sind (BGH VersR 1987, 986; LG Berlin NJW-RR 1991, 1252; Stein-Jonas-Roth, Rdn. 6 zu § 203 ZPO). Es ist im Normalfall hingegen nicht erforderlich, dass die klagende Partei Nachforschungen über den Aufenthaltsort des Prozeßgegners bei dessen ehemaligen Wohn...