Leitsatz (amtlich)
Die Behauptung der Stundung der anwaltlichen Vergütung zählt zu den Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art im Sinne von § 11 Abs. 5 RVG. Inhalt der Behauptung ist es nämlich, dass die Gebührenforderung wegen der Stundung derzeit gerichtlich nicht geltend gemacht werden kann.
Verfahrensgang
LG Halle (Saale) (Beschluss vom 29.10.2009; Aktenzeichen 3 O 158/06) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner wird der Vergütungsfestsetzungsbeschluss des LG Halle vom 29.10.2009 aufgehoben und der Antrag des Antragstellers vom 26.8.2009 auf Festsetzung der Vergütung gegen die Antragsgegner zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Gerichtsgebühren für das Beschwerdeverfahren. Im Übrigen findet eine Kostenerstattung nicht statt.
Der Beschwerdewert wird auf 2.681,35 EUR festgesetzt.
Gründe
Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 29.10.2009 hat in der Sache Erfolg.
Nach § 11 Abs. 5 Satz 1 ist die Festsetzung im Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG abzulehnen, wenn der Antragsgegner Einwendungen erhebt, die nicht im Gebührenrecht ihren Grund haben.
So liegen die Dinge hier: Die Antragsgegner haben nämlich vorgebracht, dass hinsichtlich der Vergütung des Antragstellers die Stundung vereinbart gewesen sei. Die Stundung zählt zu den Einwendungen nicht gebührenrechtlicher Art (z.B. OLG Koblenz, AGS 2002, 187; Hartmann, Kostengesetze, 45. Aufl., Rdn. 68 zu § 11 RVG; Müller-Rabe, in: Gerold/Schmidt, RVG, 22. Aufl., Rdn. 168 zu § 11 RVG; Ahlmann, in: Riedel/Sußbauer, RVG, 10. Aufl., Rdn. 10 und 31 zu § 11 RVG; Lappe, in: von Eicken/Hellstab/Lappe/Madert/Dörnhofer, Kostenfestsetzung, 21. Aufl., Rdn. A 25; Mayer, in: Mayer/Krioß, RVG, 6. Aufl., Rdn. 142 zu § 11 RVG). Inhalt der Behauptung ist es nämlich, dass die Gebührenforderung wegen der Stundung derzeit nicht gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Zwar lässt eine offensichtlich aus der Luft gegriffene Einwendung nicht gebührenrechtlicher Art das Recht und die Pflicht des Rechtspflegers zur Festsetzung im Verfahren nach § 11 RVG ausnahmsweise bestehen (z.B. OLG Frankfurt, JurBüro 2011, 33). Hier ist die Einwendung allerdings nicht aus der Luft gegriffen. Der Antragsteller selbst hat eingeräumt, dass es eine Stundungsvereinbarung gegeben habe, und zwar wegen der zugrunde liegenden Vorschusskostennoten. Die stillschweigend geduldete Stundung habe aber ab Mai 2009 nicht mehr gegolten. Das Bestehen einer Stundungsvereinbarung gerade für die hier in Rede stehende Vergütung bzw. die behauptete Beendigung der Stundung ist aber im Klageverfahren zu klären.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 11 Abs. 2 RVG.
Fundstellen
Haufe-Index 9840851 |
AGS 2017, 117 |