Verfahrensgang
LG Magdeburg (Aktenzeichen 36 O 16/00) |
Tenor
Auf die sofortigen Beschwerden der Kläger werden die Kostenfestsetzungsbeschlüsse des LG Magdeburg vom 20.12.2000 – 36 O 16/00 – teilweise dahin abgeändert, dass die auf Grund des Beschlusses des LG Magdeburg vom 28.9.2000 von den Beklagten an die Kläger gemeinschaftlich zu erstattenden Kosten auf jeweils 1.263,13 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.10.2000 festgesetzt werden. Im Übrigen werden die Anträge der Beklagten auf Kostenfestsetzung abgewiesen.
Die weiter gehenden Beschwerden werden zurückgewiesen.
Die von den Klägern zu tragenden Gerichtskosten berechnen sich für jedes Beschwerdeverfahren nach einem Wert von 1.263,13 DM. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens gegen den Beklagten zu 1. tragen dieser zu 35 % und die Kläger zu 65 %, die des Beschwerdeverfahrens gegen den Beklagten zu 2. dieser ebenfalls zu 35 % und die Kläger zu 65 %.
Wert der Beschwerdeverfahren: – gegen den Beklagten zu 1): 1.952,50 DM
– gegen den Beklagten zu 2): 1.952,50 DM
Gründe
Mit der Beschwerde wenden sich die Kläger dagegen, dass das LG im Kostenfestsetzungsverfahren die von den Beklagten, die sich wechselseitig vertreten haben, jeweils geltend gemachten 10/10 Prozessgebühren nebst Pauschalen gem. § 26 BRAGO festgesetzt und außerdem die von ihnen erklärten Aufrechnungen mit Gegenforderungen nicht berücksichtigt hat.
Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 RPflG zulässigen sofortigen Beschwerden haben in der Sache teilweise Erfolg.
Die Kläger wenden sich zu Recht gegen die Festsetzung der durch die Beauftragung eines jeweils eigenen Rechtsanwalts entstandenen Kosten, denn diese Kosten waren nicht notwendig i. S. von § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Streitgenossen sind grundsätzlich befugt, sich in einem Rechtsstreit durch verschiedene Anwälte vertreten zu lassen mit der Folge, dass hierdurch entstehende Mehrkosten vom unterlegenen Prozessgegner zu erstatten sind. Eine andere Beurteilung rechtfertigt sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats allerdings in Fällen rechtsmissbräuchlicher Mandatsaufspaltung (vgl. auch BVerfG v. 3.4.1990 – 1 BvR 269/83, NJW 1990, 2124; OLG Düsseldorf MDR 1988, 324; SchlHOLG JurBüro 1992, 473; OLG Karlsruhe v. 3.12.1993 – 7 W 46/93, AnwBl. 1994, 41) bzw. wenn die Streitgenossen die vermutete Notwendigkeit gesonderter Anwälte durch ursprüngliche Beauftragung eines gemeinsamen Anwalts widerlegt und sachliche Gründe für die spätere Mandatsaufspaltung nicht vorgetragen haben oder auch Anhaltspunkte für eine Interessenkollision wegen vollständig gleichlaufender Interessen nicht erkennbar sind (OLG Hamburg, JurBüro 1979, 50; OLG Karlsruhe JurBüro 1998, 142; OLG Frankfurt v. 29.9.1986 – 6 W 190/86, AnwBl. 1988, 73; OLG München v. 30.11.1994 – 11 W 2545/94, MDR 1995, 263 und v. 6.6.1997 – 11 W 1605/97, MDR 1997, 830 = OLGReport München 1997, 299; Gerold/Schmidt-v. Eicken, BRAGO, 14. Aufl., § 6 Rz. 13 und 14). Letzteres ist hier der Fall. Gegen beide Beklagte sind mit der Klage identische Unterlassungsansprüche geltend gemacht worden, die sich auf das Schreiben vom 10.1.2000 bezogen, das unter dem Briefkopf „Rechtsanwälte B. und F. „ an Dritte verschickt worden war und das die Anzeige des Kanzleiwechsels zum Inhalt hatte, somit beide Beklagte in gleicher Weise betraf. Den Beklagten wurde ein- und dieselbe Verletzungshandlung vorgeworfen. Es sind keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich, die auf Interessengegensätze zwischen den Beklagten schließen lassen könnten. Bestätigt wird dies durch die gleichlautenden Klageerwiderungen der Beklagten. Die Beklagten wären daher verpflichtet gewesen, einen gemeinsamen Anwalt oder sich selbst als Sozietät unter Berücksichtigung des § 91 Abs. 2 S. 4 ZPO zu beauftragen, so dass nur die Kosten eines Rechtsanwalts, nämlich eine 10/10 Prozessgebühr gem. § 31 Abs. 1 Nr. 1 BRAGO (1.912,50 DM) zzgl. einer 3/10 Erhöhungsgebühr gem. § 6 Abs. 1 S. 2 BRAGO (573,80 DM) und eine Pauschale gem. § 26 BRAGO (40 DM), mithin 2.526,25 DM, erstattungsfähig sind. Da die Beklagten Streitgenossen sind, steht ihnen entsprechend ihres Kopfteils ein Erstattungsanspruch i.H.v. je 1.263,13 DM gegen die Kläger zu. Entsprechend waren die angefochtenen Beschlüsse abzuändern.
Die Erstattungsansprüche der Beklagten sind nicht durch Aufrechnung erloschen. Im Kostenfestsetzungsverfahren sind materiell-rechtliche Einwendungen, wozu auch die Aufrechnung gehört, grundsätzlich nicht zu berücksichtigen (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103, 104 Rz. 21 Stichwort „Materiellrechtliche Einwendungen”). Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen feststehen, z. Bsp. durch rechtskräftige Entscheidung, oder zugestanden sind. Dies ist hier nicht der Fall. Die Beklagten haben das Bestehen etwaiger Aufrechnungsforderungen auch bestritten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO, 1 GKG i.V.m. Nr. 1953 KostVerz. GKG.
gez. Goerke-Berzau gez. Baumgarten gez. Lachs
Fundstellen