Leitsatz (amtlich)

Das Bestehen und die Vertretung ausländischer juristischer Personen sind dem Grundbuchamt in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Dieser Nachweis kann auch durch ausländische Urkunden, hier eine von einem irischen Notar stammende Vertretungsbescheinigung, erbracht werden, soweit deren Echtheit nachgewiesen und die dortige Beurkundung einer deutschen Beurkundung gleichwertig ist.

 

Verfahrensgang

AG Bernburg (Aktenzeichen ... -2719-22)

 

Tenor

Die Beschwerde der Beteiligten zu 4. gegen die Zwischenverfügung des AG Bernburg - Grundbuchamt - vom 18.4.2013 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligte zu 4. trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.690.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Beteiligten zu 1. und 2. sind als Gesellschafter bürgerlichen Rechts als Eigentümer des o.g. Grundstücks im Grundbuch von ... eingetragen. In Abt. III unter lfd. Nr. 3 ist eine Grundschuld i.H.v. 1.690.000 EUR nebst 18 % Zinsen jährlich für die Beteiligte zu 3. eingetragen.

Mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 5.5.2011 beantragte die Beteiligte zu 4., die Pfandentlassung im Grundbuch von ... einzutragen. Zur Begründung trug sie vor, dass die Beteiligte zu 3. die Grundschuld an sie abgetreten habe. Dazu legte sie eine beglaubigte Ablichtung eines Grundschuldabtretungsvertrags zwischen der Beteiligten zu 3. und ihr sowie den Grundschuldbrief vor. Ferner legte sie mit Schreiben ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 1.9.2011 eine Kopie des Board of Directors der Beteiligten zu 3. vor, aus welchem ihrer Meinung hervorgehe, dass die Herren B. und T. unterschriftsberechtigt seien. Mit Zwischenverfügung vom 6.9.2011 wies das AG Bernburg - Grundbuchamt - den Verfahrensbevollmächtigten der Beteiligten zu 4. darauf hin, dass die eingereichte Kopie des Board of Directors im grundbuchlichen Verfahren nicht verwertbar sei. Das Schriftstück sei weder in deutscher Sprache verfasst noch entspreche es der Form des § 29 GBO. Der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4. nahm daraufhin mit Schreiben vom 30.11.2011 seinen Antrag zurück.

Mit Schreiben vom 25.9.2012 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4. seinen Antrag wiederholt gestellt. Daraufhin hat das AG Bernburg - Grundbuchamt - mit Zwischenverfügung vom 18.4.2013 der Beteiligten zu 4. unter Androhung der Zurückweisung des Antrags aufgegeben, binnen drei Monaten die Genehmigung der Beteiligten zu 3. in der grundbuchlich erforderlichen Form des § 29 GBO zur Abtretung des Rechtes aufgegeben. Zur Begründung hat das AG Bernburg - Grundbuchamt - ausgeführt, dass der Nachweis, dass die Herren A. B. und M. T. die Beteiligte zu 3. vertreten dürfen, nicht erbracht sei. Durch den irischen Notar D. W. sei zwar am 9.6.2008 bestätigt worden, dass Herren B. und T. aufgrund eines ihm vorliegenden Beschlusses vom 25.3.2003 zur Unterzeichnung der Vollmacht ermächtigt gewesen seien. Der Notar habe sich aber in seiner Erklärung weder dazu geäußert, dass die Vollmacht vom 25.3.2003 durch vertretungsberechtigte Personen der Beteiligten zu 3. erteilt worden sei, noch habe er eine Vertretungsbescheinigung für die Beteiligte zu 3. ausgestellt. Es sei dem Grundbuchamt eine Kopie eines Dokuments vom 25.3.2003 überreicht worden, der als Nachweis der ordnungsgemäßen Bevollmächtigung dienen solle. Dieses Dokument entspreche nicht der grundbuchlichen Form des § 29 GBO. Außerdem fehlten eine Übersetzung des Dokuments sowie eine dazugehörige Apostille. Somit könne durch das Grundbuchamt nicht beurteilt werden, ob es sich um die betreffende Vollmacht vom 25.3.2003 handele. Eine Erklärung der Beteiligten zu 4. vom 29.9.2011, die zudem die Begünstigte der Abtretung des Rechtes sei, sei hierzu nicht ausreichend. Außerdem sei aus dem Dokument vom 25.3.2003 ersichtlich, dass ein Treffen der Board of Directors der C. Bank P. L. C. in Dublin stattgefunden habe. Ein Nachweis der Umfirmierung dieser Bank durch Vorlage entsprechender Registerauszüge (mit Übersetzung und Apostille) in der Form des § 29 GBO in die Beteiligte zu 3. sei ebenfalls nicht erbracht worden.

Mit Schreiben vom 24.6.2013 hat der Verfahrensbevollmächtigte der Beteiligten zu 4. gegen diese Zwischenverfügung Beschwerde eingelegt und beantragt, seinen Antrag vom 25.9.2012 zu vollziehen. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass die angegriffene Zwischenverfügung rechtsirrig davon ausgehe, dass der Nachweis, dass die Herren A. B. und M. T. die Beteiligte zu 3. vertreten dürften, nicht erbracht sei. Die Vertretungsbefugnis der Herren B. und T. sei durch die Vertretungsbescheinigung des Dubliner Notars D. W. vom 9.6.2008 ausreichend nachgewiesen. Der irische Notar D. W. habe in seiner notariellen Bestätigung vom 9.6.2008 offiziell unter Beidrückung seines Dienstsiegels nebst Apostille bestätigt, dass ihm der Beschluss des Board of Directors vom 25.3.2003 vorgelegen habe. Es sei daher nicht erforderlich, im hiesigen Grundbuchverfahren nochmals dieses Dokument in der Form des § 29 GBO vorz...

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