Leitsatz (amtlich)
Der Umfang der Darlegungslast bemisst sich auch an der Genauigkeit der Einlassung der Gegenseite. Hat diese ein Parteigutachten zum Gegenstand ihres Vortrages gemacht, so erhöht dies den Umfang der Darlegungslast.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Beschluss vom 16.03.2010; Aktenzeichen 9 O 245/10) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Kläger gegen den Beschluss des LG Magdeburg vom 16.3.2010 (9 O 245/10) wird zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Die zulässige sofortige Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Kläger machen eine bezifferte Zahlungsklage geltend. Die Einsatzfaktoren bilden dabei der - strittige - Verkehrswert des Hausgrundstücks sowie die übrigen Aktiva und Passiva gemäß der Aufstellung der Beklagten vom 30.9.2009. Die für die Klageforderung maßgeblichen Punkte haben die Kläger - soweit streitig - darzulegen und zu beweisen. Der Umfang der Darlegungslast bemisst sich dabei auch an der Genauigkeit der Einlassung der Beklagten. Vorliegend haben die Kläger selbst das Gutachten F. vorgelegt. Selbst wenn es sich dabei um ein Parteigutachten (der Beklagten) handelt (Beschwerdebegründung S. 2 - Bl. 62), wäre darin immer noch entsprechend unterlegter Parteivortrag zu sehen. Die Beklagte hat sich im Schriftsatz vom 3.3.2010 ausdrücklich auf das Gutachten F. berufen. Das Maß der Darlegungslast hat sich daran mithin zu orientieren. Anders ausgedrückt: Der Vortrag der Kläger wäre - wohl - ausreichend (auch für eine entsprechende Beweiserhebung), wenn es dieses Gutachten nicht gäbe, was im Rahmen von § 2314 BGB indes regelmäßig eingeholt wird. Das Gutachten ist zwar für Erben und Pflichtteilsberechtigte nicht verbindlich (dazu: Palandt/Edenhofer BGB, 69. Aufl., § 2314 Rz. 15), es schafft aber zunächst einmal auch prozessual Fakten (und soll im Übrigen u.a. gerade dazu dienen, mögliche Prozessrisiken abschätzen zu können). Vor diesem Hintergrund können die Einwände der Kläger gegen das Gutachten - wie vom LG angenommen - nicht als erheblich angesehen werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Kläger nicht negativ das Gutachten widerlegen, sondern positiv den Einsatzfaktor Verkehrswert in ihrem Sinne hinreichend darlegen müssen. Die Ansätze der Kläger und des Sachverständigen liegen dermaßen weit auseinander, dass das LG bei einer (zulässigen) maßvollen Beweisantizipation zu dem Ergebnis gelangen konnte, dass die Kläger den von ihnen behaupteten Einsatzfaktor Verkehrswert bereits nicht hinreichend dargelegt haben. Soweit das LG diesen Ansatz im Nichtabhilfebeschluss vom 20.4.2010 hinsichtlich der Bewertung des Wohnrechtes relativiert hat, gilt indes das Vorgesagte in gleicher Weise. Da die übrigen Einsatzfaktoren - insbesondere die Passiva - unstreitig sind, folgt daraus selbst bei einer korrigierenden Bewertung des Wohnrechts zugunsten der Kläger nicht hinreichend, dass es überhaupt einen positiven Nachlasswert gibt, dieser aber jedenfalls die Grenze von 5.000 EUR übersteigt. Das LG hat daher zutreffend die hinreichende Erfolgsaussicht i.S.v. § 114 ZPO verneint.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 127 Abs. 4 ZPO i.V.m. KV 1812 Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG.
Fundstellen
Haufe-Index 2349294 |
FamRZ 2010, 2026 |
ZfIR 2010, 516 |