Normenkette

BRAGO § 19

 

Verfahrensgang

LG Dessau (Aktenzeichen 6 O 827/99)

 

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des LG Dessau v. 30.10.2001 – 6 O 827/99, wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Festsetzung der Vergütung abgelehnt wird.

Die Kosten der sofortigen Beschwerde tragen die Antragsteller.

Der Wert der sofortigen Beschwerde wird auf 4.499,92 DM festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Antragsteller begehren die Festsetzung ihrer gesetzlichen Vergütung gegen die Antragsgegner, im Rechtsstreit Kläger zu 2) und 3). Mit Antragsschrift vom 23.8.2001 haben sie eine Restforderung von 4.499,92 DM ermittelt. Diese ergibt sich aus einer Gebühren- und Auslagenforderung nach BRAGO i.H.v. 15.716,52 DM zzgl. verauslagter Gerichtskosten i.H.v. 10.030 DM, worauf ein Zahlungseingang von 21.246,60 DM verrechnet wurde. Das LG hat die Festsetzung der Vergütung durch Beschluss vom 30.10.2001 zurückgewiesen, da 21.246,60 DM gezahlt seien und die verauslagten Gerichtskosten nicht zur gesetzlichen Vergütung zählen würden. Gegen diese, den Antragstellern am 5.11.2001 zugestellte Entscheidung wendet sich die am 15.11.2001 beim LG eingegangene sofortige Beschwerde, mit der die Antragsteller der Auffassung des LG entgegentreten und i.Ü. vortragen, die Zahlung vorab mit den verauslagten Gerichtskosten verrechnet zu haben, so dass eine Gebührenforderung geltend gemacht werde.

II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg.

1. Zutreffend geht das LG davon aus, dass die verauslagten Gerichtskosten einer Festsetzung nach § 19 Abs. 1 S. 1 BRAGO nicht zugänglich sind, weil der Erstattungsanspruch der Antragsteller nicht auf die gesetzliche Vergütung gerichtet ist (Hartmann, Kostengesetze, 31. Aufl., § 19 BRAGO, Rz. 6; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 14. Aufl., Rz. 16, v. Eicken/Lappe/Madert, Die Kostenfestsetzung, 17. Aufl., Rz. I 11, a.A. Riedel/Sußbauer/Fraunholz, BRAGO, 8. Aufl., § 19 Rz. 12 m.w.N.).

2. Kann danach nur festgesetzt werden, was der Rechtsanwalt nach den Bestimmungen der BRAGO verlangen kann (vgl. Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 19 Rz. 15), ist auch § 19 Abs. 1 S. 2 BRAGO zu beachten, wonach getilgte Beträge abzusetzen sind. Der Rechtsanwalt kann nicht damit gehört werden, er habe geleistete Vorschüsse ganz oder teilweise mit einem der Festsetzung nicht zugänglichen Erstattungsanspruch wegen der aus eigenen Mitteln verauslagten Gerichtskosten verrechnet (OLG Hamm Rpfleger 1979, 436). Alles andere würde das Kostenfestsetzungsverfahren mit materiell-rechtlichen Problemen, wie z.B. des § 366 BGB, belasten, die gerade einem Klageverfahren vorbehalten bleiben sollen (vgl. § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO). Ob etwas anderes gilt, wenn der Vergütungsschuldner mit der Verrechnung einverstanden ist, kann hier offen bleiben. Die Antragsgegner haben sich trotz Aufforderung durch den Senat hierzu nicht geäußert. Daraus kann nicht analog § 138 Abs. 3 ZPO ihr Einverständnis oder das Nichtvorliegen einer nichtgebührenrechtlichen Einwendung hergeleitet werden (Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 19 Rz. 32). Zu den außergebührenrechtlichen Fragen gehört auch, auf welchen Anspruch der Rechtsanwalt geleistete Vorschüsse, sonstige Zahlungen und Guthaben verrechnet hat, insbesondere dann, wenn verauslagte Gerichtskosten zum Gegenstand des Festsetzungsverfahrens gemacht werden (v. Eicken/Lappe/Madert, Rz. I 24; Gerold/Schmidt/v. Eicken/Madert, § 19, Rz. 32). Die Festsetzung der gesetzlichen Vergütung ist deshalb im Umfang der Verrechnung entsprechend § 19 Abs. 5 S. 1 BRAGO abzulehnen, auch wenn sich die Antragsgegner hierzu nicht geäußert haben. Der Rechtspfleger muss dennoch eine Schlüssigkeitsprüfung vornehmen und der Kostenschuldner kann sich darauf verlassen, dass eine Forderung, die bereits nach dem Vorbringen der Antragsteller einer Festsetzung nicht zugänglich ist, auch nicht zur Festsetzung gelangt (OLG München MDR 1974, 941; a.A. Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Stichwort: Kostenfestsetzung 4.2.).

III. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 19 Abs. 2 S. 2 BRAGO, 97 Abs. 1 ZPO, 1, 11 Abs. 1 GKG i.V.m. Nr. 1953 KV. Der Beschwerdewert entspricht der geltend gemachten Restforderung der Antragsteller.

Goerke-Berzau Baumgarten Krause

 

Fundstellen

Haufe-Index 1108669

Rpfleger 2002, 333

BRAGOreport 2002, 119

KammerForum 2002, 381

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