Entscheidungsstichwort (Thema)
im Amtsblatt ausgeschriebene Vergabe der Durchführung von Leistungen im Rettungsdienst
Verfahrensgang
Regierungspräsidium Halle (Aktenzeichen VK Hal 27/00) |
Tenor
Auf Antrag des Beschwerdegegners wird diesem gestattet, den Zuschlag zu erteilen.
Der Antrag des Beschwerdeführers, die aufschiebende Wirkung der sofortigen Beschwerde bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Senats in der Hauptsache zu verlängern, wird zurückgewiesen.
Tatbestand
I.
Der Antragsgegner hat u. a. im Amtsblatt für den Landkreis A. vom 01. Juni 2000 die Durchführung von Leistungen im Rettungsdienst (Los 1: Rettungswachen R. und C., Los 2: Rettungswachen Z. und L. ) ausgeschrieben. Nach dem Ausschreibungstext war die Vergabe nach Losen vorgesehen, wobei sich der Auftraggeber die Vergabe als Gesamtleistung vorbehielt. Der Ablauf der Angebotsfrist war mit dem 17. Juli 2000 angegeben.
Auf die Ausschreibung gingen – fristgerecht – Angebote des Beschwerdeführers sowie der J. e. V., Kreisverband D., ein; die J. unterbreitete darüber hinaus ein Nebenangebot für die Vergabe der Gesamtleistung.
Am 14. Juli 2000 fragte der geschäftsführende Vorstand der J. nach, ob Nebenangebote zur Ausschreibung von Leistungen im Rettungsdienst für eine Gesamtvergabe der Leistungen gemacht werden dürfen. Dies wurde von dem Amtsleiter des Beschwerdegegners fernmündlich bejaht. Am gleichen Tage wurde auch der Beschwerdeführer hiervon fernmündlich in Kenntnis gesetzt; überdies wurde beiden Bietern dies noch einmal schriftlich mitgeteilt.
Im Einvernehmen mit dem Beschwerdeführer und der J. wurde die Zuschlags- und Bindefrist zu der Ausschreibung durch Beschluss des Vergabeausschusses des Beschwerdegegners vom 14. August 2000 bis zum 28. August 2000 verlängert. Mit Schreiben vom 15. August 2000 wurde der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die ausgeschriebene Leistung „für beide Lose durch die J. e. V. D. erbracht werden soll”.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 18. August 2000 rügte der Beschwerdeführer einen behaupteten Verstoß gegen § 17 Nr. 1 Abs. 2 n i. V. m. § 19 VOL/A, da zum einen die Zuschlags- und Bindefrist verlängert wurde, andererseits mitgeteilt wurde, dass die Leistungen im Rettungsdienst für beide Lose durch einen Bewerber erbracht werden sollten. Er forderte den Beschwerdegegner auf, die Ausschreibung aufzuheben und ggfs. neu auszuschreiben. Nachdem der Beschwerdegegner dies mit Schreiben vom 21. August 2000 ablehnte, beantragte der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 25. August 2000 vor der Vergabekammer beim Regierungspräsidium Halle die Feststellung, dass der Beschwerdeführer durch den Beschwerdegegner in seinen Rechten verletzt wurde, sowie dem Beschwerdegegner zu untersagen, im laufenden Verfahren den Zuschlag zu erteilen und ihn zu verpflichten, dass Vergabeverfahren aufzuheben. Der Beschwerdeführer hat geltend gemacht, dass in den den am Wettbewerb Beteiligten überreichten Formularen als Bewerbungsfrist – abweichend vom Ausschreibungstext – der 14. Juli 2000, 12.00 Uhr, genannt worden sei. Weiterhin rügte er, dass ihm die Erstellung eines Nebenangebotes als Gesamtleistung nicht mehr möglich gewesen sei, da er von dieser Möglichkeit erst am 14. Juli 2000 erfahren habe. Die Vergabe als Gesamtleistung sei auch nicht möglich, da dies auf dem Formularvordruck nicht angekreuzt sei. Auch er, der Beschwerdeführer, hätte mit einem entsprechenden Nebenangebot deutlich günstigere Preise angeben können.
Weiterhin habe der Mitbewerber die Personalkosten anhand von fiktiven Arbeitnehmern angegeben und kalkuliert, während er, der Beschwerdeführer eine Liste der Angestellten beigebracht habe.
Nachdem durch Beschluss der Vergabekammer vom 21. September 2000 dem Beschwerdeführer in beschränktem Umfang Akteneinsicht gewährt wurde, hat die Vergabekammer mit Beschluss vom 22. September 2000 die Anträge des Beschwerdeführers als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen und das Verfahren freigegeben. Der Antrag sei offensichtlich unbegründet, da dem Beschwerdeführer das geltend gemachte Recht auf Einhaltung der Vergabebestimmungen nicht zustehe. Die Vorschriften der §§ 97 ff. GWB über die Anwendung von Waren, Bau- und Dienstleistungen seien nur bei öffentlichen Aufträgen anwendbar. Dies erfasse nur dem Privatrecht zuzuordnende Verträge, während die hier ausgeschriebene Leistung aufgrund eines öffentlich-rechtlichen Vertrages erbracht werde.
Den Antrag des Beschwerdegegners, ihm gemäß § 115 Abs. 2 GWB die Erteilung des Zuschlags zu gestatten, hat die Vergabekammer nicht ausdrücklich beschieden. Die Formulierung im Tenor, das Verfahren sei freigegeben, beruht auf der Auffassung, § 115 Abs. 1 GWB sei nicht anwendbar, so dass dem Beschwerdegegner das Rechtsschutzinteresse für die beantragte vorzeitige Zuschlagserteilung gemäß § 115 Abs. 2 GWB fehle.
Gegen den am 26. September 2000 zugestellten Beschluss der Vergabekammer richtet sich die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers, die mit Schriftsatz vom 10. Oktober 2000 am gleichen Tage eing...