Leitsatz (amtlich)

Liegen bei gleichartigen Anrechten der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte West) die Voraussetzungen nach § 18 Abs. 1 und Abs. 3 VersAusglG vor, so sind diese Anrechte nicht auszugleichen, auch wenn andere gleichartige Anrechte in der allgemeinen Rentenversicherung (hier Anrechte Ost) auszugleichen sind (anderer Ansicht der 3. Zivilsenat - 1. Senat für Familiensachen - und der 4. Zivilsenat - 3. Senat für Familiensachen).

 

Verfahrensgang

AG Schönebeck (Entscheidung vom 20.04.2012; Aktenzeichen 5 F 336/11 VA)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerden der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland vom 22.05.2012 wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Schönebeck vom 20.04.2012 (Az.: 5 F 336/11) abgeändert:

1. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer ..., zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 4,4635 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.03.2001, übertragen.

2. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte Ost), Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in Höhe von 3,2232 Entgeltpunkten (Ost) auf das vorhandene Konto ... bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland, bezogen auf den 31.03.2001, übertragen.

3. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) findet nicht statt.

4. Der Ausgleich des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland (Entgeltpunkte) findet nicht statt.

II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

Außergerichtliche Kosten der Beteiligten werden nicht erstattet.

III. Der Verfahrenswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 1.606,80 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den nach § 2 Abs. 1 S. 2 VAÜG ausgesetzten öffentlich-rechtlichen Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es Auskünfte der gesetzlichen Rentenversicherungsträger der beteiligten früheren Eheleute zugrunde gelegt, die von einem Ehezeitende am 31.01.2001 ausgehen, obwohl der Ehescheidungsantrag der Antragstellerin dem Antragsgegner erst am 12.04.2001 zugestellt wurde, sodass das zutreffende Ehezeitende der 31.03.2001 ist (§ 3 Abs. 1, 2. Hs. VersAusglG).

Darüber hinaus hat das Amtsgericht mit Blick auf die ehezeitbezogenen Anrechte der beteiligten früheren Eheleute, denen Entgeltpunkte zugrunde liegen, keine Bagatellprüfung gemäß § 18 Abs. 1 VersAusglG durchgeführt.

Gegen diese ihm am 21.05.2012 zugestellte Entscheidung wendet sich der für den Antragsgegner und die Antragstellerin zuständige gesetzliche Rentenversicherungsträger mit seinen am 25.05.2012 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerden.

II. Die Beschwerden sind gemäß §§ 58 ff. FamFG zulässig und begründet.

Zu Recht rügt die Deutsche Rentenversicherung Mitteldeutschland als gesetzlicher Rentenversicherungsträger beider beteiligten früheren Eheleute, dass der angefochtenen Entscheidung Auskünfte über die zu berücksichtigenden Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung zugrunde liegen, die von einem falschen Ehezeitende (31.01.2001) ausgehen. Diesbezüglich ist der angefochtene Beschluss unter Berücksichtigung der aktualisierten Auskünfte der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland ebenso zu korrigieren wie mit Blick auf den vorzunehmenden Ausschluss des Ausgleichs der regeldynamischen Anrechte der Beteiligten nach § 18 Abs. 1 VersAusglG.

Darüber hinaus bedarf es keiner Erwähnung eines Anrechts der Antragstellerin bei der "G." Lebensversicherung AG im Beschlusstenor nach § 224 Abs. 3 FamFG, denn ausweislich der Auskunft dieses Versicherungsunternehmens vom 12.09.2011 ist der Versicherungsvertrag zum 01.09.2001 durch Kündigung erloschen, sodass keine bestehende Anwartschaft im Sinne des § 2 Abs. 1 VersAusglG gegeben ist, die zum Ausgleich heranzuziehen wäre (vgl. auch BGH FamRZ 2004, 693; Hoppenz in: ders., Familiensachen, 9. Aufl., § 2 VersAusglG Rn 2).

Vor diesem Hintergrund ergibt sich für die Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Einzelnen nachfolgende Berechnung.

Nach § 1 VersAusglG sind im Versorgungsausgleich die in der Ehezeit erworbenen Anteile von Anrechten jeweils zur Hälfte zwischen den geschiedenen Ehegatten zu teilen. Die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats der Eheschließung und endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags (§ 3 Abs. 1 VersAusglG).

Anfang der Ehezeit: 01.12.1990

Ende der Ehezeit: 31.03.2001

Ausgleichspflichtige Anrechte

In der Ehezeit haben die beteiligten Ehegatten folgende Anrechte erworben:

Die Antragstellerin:

Gesetzliche Rentenversicherung

1. Bei der Deutschen Rentenversicherung Mitteldeutschland h...

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