Normenkette
BGB § 1603
Verfahrensgang
AG Wernigerode (Aktenzeichen 11 F 1435/99) |
Tenor
I. Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des AG -FamG- Wenigerode v. 29.6.2000 – 11 F 1435/99, abgeändert und dem Antragsteller Prozesskostenhilfe – ohne Ratenzahlungsverpflichtung – für den angekündigten Zahlungsantrag i.H.v. 327 DM monatlich aus dem Schriftsatz vom 20.4.2000 unter Beiordnung von Rechtsanwalt A. K., R.-Straße 5, W., zu seiner Vertretung bewilligt.
II. Gerichtskosten werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
I. Der Antragsteller ist das eheliche Kind des Antragsgegners. Mit Versäumnisurteil vom 30.5.1996 (Bl. 6, 6 Rs. d.A.) ist der Antragsgegner zur monatlichen Unterhaltsleistung i.H.v. 275 DM an den Antragsteller verurteilt worden. Mit der am 23.7.1999 bei dem AG Wernigerode eingegangenen Klage hat der Antragsteller den Antragsgegner im Wege der Stufenklage zunächst auf Auskunft in Anspruch genommen und Prozesskostenhilfe beantragt.
Daraufhin hat das AG Wernigerode mit Beschluss vom 4.11.1999 (Bl. 15/16 d.A.) dem Antragsteller Prozesskostenhilfe für den „ersten Rechtszug” bewilligt. Nachdem sich der Antragsgegner in der mündlichen Verhandlung vom 14.3.2000 (Bl. 20/21 d.A.) verpflichtet hatte, u.a. Gehaltsmitteilungen für die Zeit von Juli 1998 bis Februar 2000 an den Antragsteller auszuhändigen, hat dieser mit Schriftsatz vom 20.4.2000 Erledigung der Auskunftsstufe erklärt. Gleichzeitig hat er um die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für den auf Zahlung eines monatlichen Unterhalts von 327 DM gerichteten Klageantrag ersucht.
Mit Beschluss vom 29.6.2000 (Bl. 58–61 d.A.) hat das AG den Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Antragsgegner habe im Jahre 1999 ein monatliches Einkommen i.H.v. 2.149 DM erzielt. Selbst ohne Abzug von berufsbedingten Aufwendungen sei der Antragsgegner hinsichtlich der begehrten Abänderung des Unterhalts nicht leistungsfähig. Der Antragsgegner sei noch zwei weiteren Kindern zum Unterhalt verpflichtet, nämlich dem Bruder des Antragstellers und einer 1997 geborenen Tochter, aus einer weiteren Beziehung des Antragsgegners. Dabei sei es ohne Bedeutung, dass der Antragsgegner Unterhaltszahlungen an die Tochter nicht leiste. Genügend sei vielmehr, dass der Antragsgegner insoweit Unterhalt überhaupt schulde.
Hiergegen wendet sich der Antragsteller mit der am 19.7.2000 erhobenen Beschwerde (Bl. 64–66 d.A.), mit der er im Wesentlichen rügt, das AG habe zu Unrecht den tatsächlich nicht geleisteten Unterhalt an die Tochter zu Gunsten des Antragsgegners berücksichtigt.
Das AG hat der Beschwerde mit Beschluss vom 24.7.2000 (Bl. 67/68 d.A.) nicht abgeholfen und die Sache dem OLG Naumburg zur Beschwerdeentscheidung vorgelegt.
II. Die gem. § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen nach den §§ 567 ff. ZPO zulässige Beschwerde des Antragstellers gegen den ihm Prozesskostenhilfe versagenden Beschluss des AG vom 29.6.2000 hat in der Sache Erfolg, denn die von ihm beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet entgegen der Ansicht des AG hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
Die auf Abänderung des Unterhaltstitels vom 30.5.1996 nach § 323 ZPO gerichtete Klage ist bereits deshalb zulässig, weil der Antragsteller eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse geltend machen kann: Zum einen ist der Antragsteller nunmehr in die zweite Altersstufe der Unterhaltstabelle des OLG Naumburg aufgerückt, zum anderen ist diese Tabelle auf Grund der geänderten wirtschaftlichen Verhältnisse nach dem Erlass des Urteils vom 30.5.1996 mehrfach geändert worden (vgl. insoweit Thomas/Putzo, ZPO, 21. Aufl., § 323 Rz. 19/20).
Der Zahlungsantrag hat auch das im Prozesskostenhilfeverfahren erforderliche Maß an Erfolgsaussicht.
Entgegen der Ansicht des AG ist es nämlich nicht an dem Antragsteller, die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners im Einzelnen darzulegen und zu beweisen. Denn obwohl die Leistungsfähigkeit an sich – wie die Bedürftigkeit – eine weitere Voraussetzung jedes Unterhaltsanspruchs ist und damit zur Klagebegründung gehören würde, ist sie in § 1603 BGB aus Zweckmäßigkeitsgründen rechtstechnisch als Einwendung ausgestaltet mit der Folge, dass der Verpflichtete die Darlegungs- und Beweislast hat für eine von ihm behauptete beschränkte oder fehlende Leistungsfähigkeit (vgl. insoweit Wendl/Staudigl/Gutdeutsch, Unterhaltsrecht, 4. Aufl., § 4 Rz. 565, S. 521).
Dem AG kann im Übrigen auch nicht darin gefolgt werden, dass bereits das bloße Bestehen einer (theoretischen) Unterhaltsverpflichtung die Leistungsfähigkeit des Antragsgegners einschränke. Denn leistet der Unterhaltsschuldner insoweit keine Zahlungen und sind die konkurrierenden Unterhaltsansprüche auch nicht tituliert, wird die Leistungsfähigkeit auch nicht beeinträchtigt (Palandt/Diederichsen, BGB, 59. Aufl., § 1603 Rz. 24). Des Weiteren ist der Antragsgegner weder der Behauptung entgegengetreten, er erhalte Steuererstattungen, die au...