Leitsatz (amtlich)
Wurde der Schuldner außergerichtlich auch zur Titulierung beim Jugendamt aufgefordert und erkennt er in der ersten mündlichen Verhandlung den Anspruch an, liegt kein sofortiges Anerkenntnis mehr vor.
Verfahrensgang
AG Stendal (Aktenzeichen 5 F 557/01) |
Tenor
(…) wird auf die sofortige Beschwerde der Klägerin nach § 99 Abs. 2 ZPO die Kostenentscheidung des Teilanerkenntnis- und Schlussurteils des AG – FamG – Stendal v. 23.1.2002 – 5 F 557/01) soweit hinsichtlich des Teilanerkenntnisurteils zum Nachteil der Klägerin erkannt wurde abgeändert und die Kostenentscheidung wie folgt neu gefasst:
„Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.”,
da insoweit kein sofortiges Anerkenntnis des Beklagten (er wurde zuvor erfolglos zur Titulierung aufgefordert und hat eine Weigerung des zuständigen Jugendamts, einen Titel zu beurkunden, zudem nicht nachgewiesen) nach § 93 ZPO vorlag.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Beklagte bei einem Wert von 1.540 EUR.
Naumburg, den 21.2.2002
Gründe
3. Zivilsenat – 1. Senat für Familiensachen
gez. Kleist gez. Hellriegel gez. Thole
VorsRiOLG RiOLG RiAG
Fundstellen
Haufe-Index 1108738 |
FuR 2002, 287 |
EzFamR aktuell 2002, 214 |
Dieser Inhalt ist unter anderem im VerwalterPraxis Gold enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen