Verfahrensgang
AG Halle-Saalkreis (Beschluss vom 12.01.2001; Aktenzeichen 26 FH 72/98) |
Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Amtsgerichtes Halle – Saalkreis vom 12.1.2001 aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Gründe
Der Antragsgegner hat sich im gerichtlichen Vergleich des Amtsgerichtes Halle-Saalkreis vom 16.6.1998– Gesch. – Nr.: 95 C 49/98– zur Zahlung des Regelunterhaltes für das minderjährige Kind T., geboren am 20.12.1998 ab März 1998 verpflichtet.
Mit dem am 3.9.1998 eingegangenen Antrag hat der Antragsteller die Festsetzung des Regelunterhaltes ab März 1998 und Erhöhung einschließlich Dynamisierung beantragt.
Durch Beschluss von 12.1.2000 hat die Rechtspflegerin den Unterhalt betragsmäßig festgesetzt.
Gegen diesen, am 20.1.2000, zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner mit Schriftsatz vom 25.1.2000, welcher am 31.1.2000 bei Gericht einging, mitgeteilt, dass er mit dieser Festsetzung nicht einverstanden sei. Die Erklärung ist als sofortige Beschwerde auszulegen.
Das Rechtsmittel ist auch als sofortige Beschwerde (gemäß Art. 5 § 3 Abs. 2 KindUG vom 6.4.1998 i.V.m. § 652 Abs. 1 ZPO) statthaft und zulässig (§§ 569, 577 ZPO).
Es ist in der Sache auch begründet.
Mit seiner Beschwerde macht der Antragsgegner zu Recht Einwendungen nach § 648 Abs. 1 Nr. 1 ZPO geltend, denn das Verfahren auf Unterhaltsfestsetzung ist im vorliegenden Fall nicht zulässig.
Das Amtsgericht hat bei seiner Entscheidung nicht beachtet, dass es sich um zwei unterschiedliche Festsetzungsgegenstände – Regelunterhalt und Regelbetrag – handelt.
1.
Durch den gerichtlichen Vergleich vom 16.6.1998 wurde für das minderjährige Kind zunächst ein Titel geschaffen, durch den der Antragsgegner abstrakt zur Zahlung von Regelunterhalt verurteilt wurde (§§ 642, 643 ZPO a. F.). Nach § 642 a ZPO a.F. war der Rechtspfleger auf Grund des Antrags des Antragstellers verpflichtet, den geschuldeten Betrag des Regelunterhaltes durch Beschluss gesondert festzusetzen. Schon dieser Verpflichtung ist die Rechtspflegerin nicht nachgekommen, denn sie hat lediglich einen Gesamtrückstandsbetrag ausgewiesen.
2.
Der Rechtspfleger hat aber nicht beachtet, dass der Antragsteller auch einen Antrag gemäß Art. 5 § 3 KindUG gestellt hat, welcher bis jetzt nicht beschieden worden ist.
Zwar unterliegen Unterhaltstitel, in denen der Vater eines nicht ehelichen Kindes lediglich zur Zahlung von Regelunterhalt verpflichtet wird (§§ 642, 642c, 643, 643a ZPO), weil hier kein Betrag zugesprochen wird und es sich deshalb nicht um einen Vollstreckungstitel im Sinne des § 794 ZPO handelt, nicht der Umstellung. Jedoch kann in einem anhängigen Verfahren zur Festsetzung von Regelunterhalt ein Antrag nach Art. 5 § 3 KindUG gestellt werden, über den gleichzeitig oder im Anschluss an die Entscheidung über den das Verfahren einleitenden Antrag entschieden wird (Art. 5 § 2 Abs. 1 Nr. 3 KindUG). Um einen solchen Fall handelt es sich hier.
Das hat das Amtsgericht offensichtlich nicht gesehen, denn ein entsprechender Hinweis seitens der Rechtspflegerin auf einen entsprechenden Antrag nach Art. 5 § 2 Abs. 2 KindUG, erging nicht.
Vielmehr hat die zuständige Rechtspflegerin den Antragsteller mit Verfügung vom 21.10.1998 fehlerhaft veranlasst, einen Antrag nach § 645 ZPO zu stellen und hat auch das Verfahren nach diesem Antrag durchgeführt. Dass der Antragsteller mit seinem Antrag vom 3.9.1998 Unterhaltsfestsetzung nach den entsprechenden gesetzlichen Regelungen – also getrennt für die Zeit bis zum 30.6.1998 und für die Zeit ab 1.7.1998 – begehrte, wurde völlig ignoriert.
Seit dem 1.7.1998 hat das unterhaltsberechtigte Kind mehrere Möglichkeiten, seinen Unterhalt geltend zu machen (OLG Naumburg, Beschluss vom 6.12.2000, 8 WF 218/00), denn seit diesem Zeitpunkt ist wegen der Vereinheitlichung des Unterhaltsrechts minderjähriger Kinder (KindUG vom 6.4.1998) für die betragsmäßige Festlegung des bar zu zahlenden Unterhaltes eine anderweitige Regelung als bisher vorgesehen. Ausgehend von der Tatsache, dass grundsätzlich der sich nach den konkreten Verhältnissen richtende Individualunterhalt (§ 1601 ff. BGB) geschuldet wird, kann dieser sowohl als statischer (konkreter Fest-) Betrag, oder auch als dynamischer Betrag (§ 1612 a BGB) – je nach Wahl des Gläubigers – festgestellt werden. Der dynamische Betrag ist regelbetragsorientiert, wobei zwei Arten der Dynamisierung möglich sind. Bei der einfachen Dynamisierung erfolgt die Berechnung als Prozentsatz eines konkreten Regelbetrages; bei dem Staffelunterhalt wird der Prozentsatz des jeweils altersabhängigen Regelbetrages berechnet. Beide Arten nehmen jedoch an der Dynamisierung im 2-Jahresrhytmus teil; der Staffelunterhalt beinhaltet zusätzlich noch die Dynamisierung mit Erreichen der jeweiligen Altersstufe. Die Dynamisierung ist nicht zwingend vorgeschrieben, sondern erfolgt nur auf Antrag (§§ 1612 a BGB, 645 ZPO), denn in bestimmten Fällen kann es für das minderjä...