Verfahrensgang

AG Schönebeck (Beschluss vom 22.12.2000; Aktenzeichen 5 F 603/00)

 

Tenor

Auf die Beschwerde der Kläger wird der Beschluss des Amtsgerichtes Schönebeck vom 22.12.2000 und der Nichtabhilfebeschluss vom 12.3.2001 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Den Klägern wird für den ersten Rechtszug ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt G., S. bewilligt.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

 

Gründe

Durch den angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht den Klägern für eine Klage auf Ersttiulierung von Kindesunterhalt Prozesskostenhilfe versagt.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Kläger.

Die Beschwerde ist zulässig (§ 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO) und in der Sache begründet.

Den Klägern ist Prozesskostenhilfe zu bewilligen, denn ihre beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO). Die Kläger haben mit ihrem Unterhaltsverlangen nach der ersten Tabellenstufe – entgegen der Auffassung des Amtsgerichtes – sehr wohl ihre Ansprüche schlüssig dargetan. Der Senat hat bereits in der Vergangenheit in ständiger Rechtsprechung die Auffassung vertreten, dass ein Kind, welches den untersten Tabellenwert als Unterhalt fordert, ausreichend vorgetragen hat, weil damit die Behauptung verbunden ist, dass der Unterhaltsschuldner zumindest soviel Einkommen habe bzw. bei entsprechenden Bemühungen haben könnte, um diesen Unterhalt sicherzustellen (Beschluss vom 2.5.2000, 8 WF 72/00). Seit der Neufassung des § 1612 b BGB ist ein entsprechender weiter gehender Vortrag des Kindes sogar bis zu 135 % des jeweiligen Regelbetrages, in Anlehnung an das nach dem Sozialhilferecht ermittelten Barexistenzminimuns, entbehrlich. Deshalb ist die Klage eines Kindes bis zu dieser Höhe bei unterstellter Bedürftigkeit im Falle der Minderjährigkeit schlüssig. Der Beklagte haftet bis zu dieser Höhe verschärft.

Für seine Behauptung, nicht leistungsfähig zu sein, ist er vollumfänglich darlegungs- und beweispflichtig. Es obliegt deshalb dem Beklagten im Einzelnen darzutun und zu beweisen, dass er trotz aller zumutbaren Anstrengungen nicht in der Lage ist, ein ausreichendes, ihm zumutbares Einkommen zu erzielen. Dabei wird seine Leistungsfähigkeit (§ 1603 Abs. 1 BGB) nicht allein durch sein tatsächlich vorhandenes Einkommen bestimmt, sondern durch seine Erwerbsfähigkeit (BGH NJW 1994, 1002). Das Vorbringen des Beklagten ist auch nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand nicht geeignet, den Klägern ihre Ansprüche bereits bei der summarischen Prüfung von vornherein zu versagen.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.

 

Unterschriften

gez. Dr. Friederici Vors. Richter am OLG, gez. Wiedenlübbert Richter am OLG, gez. Horlbog, Richterin am AG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1518569

FamRZ 2002, 343

OLGR-NBL 2002, 45

www.judicialis.de 2001

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