Verfahrensgang

LG Stendal (Aktenzeichen 24 O 126/98)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Kostenfestsetzungsbeschluss des LG Stendal vom 19.4.2001 – 24 O 126/98 – aufgehoben soweit mit diesem auszugleichende Gerichtskosten festgesetzt worden sind und insoweit die Sache zur erneuten Entscheidung an das LG – Rechtspfleger/Rechtspflegerin – zurückverwiesen.

Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens bleibt dem LG vorbehalten.

Beschwerdewert: 106,05 DM.

 

Gründe

Die Beklagte ist nach ihren Angaben ein in privater Rechtsform geführtes kommunaleigenes Unternehmen – Krankenhaus – des Landkreises H.. Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 19.4.2001 hat das LG die von der Beklagten an die Klägerin auszugleichenden Gerichtskosten – Gerichtsgebühren, Auslagen und Sachverständigenkosten – auf 106,05 DM festgesetzt. Grundlage dieser Festsetzung ist die Kostengrundentscheidung im rechtskräftigen Urteil des LG Stendal vom 23.1.2001, wonach die Parteien die Kosten des Rechtsstreits je zur Hälfte zu tragen haben. Außergerichtliche Kosten sind den Parteien jeweils in gleicher Höhe entstanden. Mit der Kostenrechnung des LG vom 7.2.2001 wurden die von der Klägerin zu viel gezahlten Vorschüsse i.H.e. Teilbetrages von 106,05 DM zugunsten der Beklagten verrechnet, wobei die von der Beklagten zu tragenden Gerichtskosten unter Einbeziehung der Gerichtsgebühren berechnet worden sind. Mit der sofortigen Beschwerde wendet sich die Beklagte gegen die im o.g. Beschluss erfolgte Festsetzung der Gerichtskosten mit der Begründung, sie sei gem. § 7 Abs. 1 Nr. 2 JKostG LSA von den Gerichtsgebühren befreit.

Die gem. §§ 104 Abs. 3, 567, 577 Abs. 1 und 2 ZPO, § 11 Abs. 1 RPflG zulässige sofortige Beschwerde hat in der Sache dahin Erfolg, dass das Verfahren gem. § 575 ZPO an das LG zwecks weiterer Sachaufklärung zu der Frage, ob der Klägerin tatsächlich für die Beklagte verauslagte Gerichtskosten entstanden sind, zurückzuverweisen ist.

Nach § 91 Abs. 1 ZPO sind nur solche Kosten erstattungsfähig und deshalb in die hier vorzunehmende Kostenausgleichung nach § 104 ZPO einzustellen, die einer Partei tatsächlich entstanden sind. Ob die hier durch das LG zur Ausgleichung gebrachten 106,05 DM Gerichtskosten der Klägerin tatsächlich entstanden sind, kann allerdings derzeit auf Grund der von der Beklagten geltend gemachten Gerichtsgebührenbefreiung noch nicht abschließend festgestellt werden. Sollte die Beklagte entsprechend ihrem Einwand gerichtsgebührenbefreit sein, so hätte dies zur Folge, dass die Verrechnung der von der Klägerin geleisteten Vorschüsse auf eine Gerichtskostenschuld der Beklagten zu Unrecht erfolgt wäre und der Klägerin deshalb, ggf. nach Durchführung eines erfolgreichen Erinnerungsverfahrens nach § 5 GKG gegen den Kostenansatz, i.H.d. verrechneten 106,05 DM ein Rückerstattungsanspruch gegen die Gerichtskasse zustehen würde (vgl. BGH NJW 1984, 870 [871]), sodass dann der Klägerin diese Kosten auch nicht entstanden und somit nicht zu erstatten wären. Dieser Einwand, dass die verauslagten Gerichtskosten vom erstattungsberechtigten Gegner zu Unrecht an die Gerichtskasse gezahlt worden seien, ist im Kostenfestsetzungsverfahren grundsätzlich zulässig (OLG Koblenz v. 14.1.1985 – 14 W 1/85, Rpfleger 1985, 333 und JurBüro 1990, 733; OLG München JurBüro 1979, 122; Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., §§ 103/104 Rz 21 Stichworte Sachverständigenkosten” und „Gerichtskostenfreiheit”). Über diesen Einwand ist jedoch jedenfalls dann, wenn er nicht offensichtlich unbegründet ist und der Erstattungspflichtige vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses keine Kenntnis von der Gerichtskostenrechnung hatte, nicht im Kostenfestsetzungsverfahren zu entscheiden sondern im Erinnerungsverfahren nach § 5 GKG gegen den Kostenansatz. Denn die Feststellung, ob und in welcher Höhe Gerichtskosten (Gebühren und Auslagen) angefallen und von wem diese unter Einbeziehung von Vorschusszahlungen und Berücksichtigung der Kostengrundentscheidung als Kostenschuldner zu zahlen sind, erfolgt im Kostenansatzverfahren nach § 4ff GKG und den in diesem Verfahren besonders ausgestalteten Rechtsbehelfen bzw. Rechtsmitteln der Erinnerung und Beschwerde. Die Entscheidungen im Kostenansatzverfahren und damit auch die Kostenrechnungen des Kostenbeamten sind für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend. Eine Korrektur dieser Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren ist unzulässig. Im Hinblick auf einen effektiven Rechtsschutz des Erstattungspflichtigen ist es aber gerechtfertigt, den Erstattungsberechtigten in den Fällen, in denen der Erstattungspflichtige begründete Einwendungen gegen die festgesetzten Gerichtskosten erhebt, die der Sache nach eine Korrektur der Kostenrechnung beinhalten und von ihm vor Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht geltend gemacht werden konnten, auf die Möglichkeit des Erinnerungs- und Beschwerdeverfahrens nach § 5 GKG zu verweisen bzw. dem Erstattungspflichtigen,...

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