Normenkette
KindUG Art. 4, 2; ZPO §§ 648, 655; BGB §§ 1612b, 1612c
Verfahrensgang
AG Merseburg (Aktenzeichen 2 FH 17/01) |
Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des AG Merseburg vom 2.4.2001 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Antragsgegner.
Gründe
Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
Die Antragstellerin hat vorliegend begehrt, dass die Urkunde der Kreisverwaltung Merseburg-Querfurt – Jugendamt – vom 16.5.2000 geändert wird. In dieser Urkunde hatte sich der Antragsgegner zur Zahlung von Unterhalt an seinen minderjährigen Sohn K., geboren am 19.3.1988, verpflichtet. Und zwar für den Zeitraum ab 1.4.2000 sollten 465 DM monatlich und ab dem 1.7.2001 sollten 100 % des Regelbetrages gem. § 2 Regelbetrag-Verordnung gezahlt werden. Gleichzeitig war in der Urkunde niedergelegt, dass auf diese Beträge das hälftige Kindergeld i.H.v. derzeit 135 DM angerechnet werden sollte. Die Antragstellerin begehrte, dass auf Grund der Änderung des § 1612b BGB die Anrechnung des Kindergeldes ab dem 1.3.2001 unterbleiben sollte.
Damit hat die Antragstellerin gem. Art. 4 § 2 des Gesetzes zu Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts (BGBl 2000, Teil I, Nr. 48 vom 7.11.2000) einen Antrag gestellt, nach dem ein bestehender Schuldtitel im vereinfachten Verfahren abgeändert werden kann, wenn lediglich die Anrechnung des Kindergeldes gem. § 1612b BGB unterbleibt, weil der aus dem Titel zu zahlende Unterhaltsbetrag 135 % des Regelbetrages aus der Regelbetrag-Verordnung nicht übersteigt. Ausdrücklich wird in Art. 4 § 2 des Gesetzes zu Ächtung der Gewalt in der Erziehung und zur Änderung des Kindesunterhaltsrechts für das anzuwendende Verfahren auf § 655 ZPO verwiesen. Dementsprechend hat das AG auch verfahren.
In § 655 Abs. 3 ZPO sind die Einwendungen genannt, die in diesem Verfahren erhoben werden können. So ist es nur möglich einzuwenden, das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig, der Zeitpunkt, zu dem die Änderung beantragt wird, sei unzutreffend oder die Berechnung des Betrages nach den §§ 1612b und 1612c BGB sei unzutreffend. Andere Einwendungen, so auch der Einwand der mangelnden Leistungsfähigkeit, sind unzulässig. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 655 Abs. 6 ZPO. Dort wird ausdrücklich auf § 648 Abs. 3 ZPO verwiesen, § 648 Abs. 2, in dem die Einwendungen genannt sind, welche im vereinfachten Festsetzungsverfahren geltend gemacht werden können, wird nicht erwähnt. Die Einwendung der mangelnden Leistungsfähigkeit ist also in einem Verfahren nach § 655 ZPO ausgeschlossen. Dies gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Gemäß § 655 Abs. 5 ZPO können nämlich mit der Beschwerde nur die nach § 655 Abs. 3 ZPO zulässigen Einwendungen im Beschwerdeverfahren geltend gemacht werden. Da aber andere Einwendungen von dem Beklagten nicht erhoben werden, ist die Beschwerde unbegründet und insoweit zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
gez. Dr. Friederici gez. Bisping gez. Wiedenlübbert
VorsRiOLG RiOLG RiOLG
Fundstellen
Haufe-Index 1108703 |
EzFamR aktuell 2002, 8 |
www.judicialis.de 2001 |