Leitsatz (amtlich)
Die Kreditanstalt für Wiederaufbau genießt weder nach § 2 Abs. 1 S. 1 GKG noch nach § 2 Abs. 5 S 2 GKG i. V. m. § 29 Nr. 2 GKG und § 14 Abs. 3 AFBG Kostenfreiheit in Zivilrechtsstreitigkeiten.
Verfahrensgang
LG Magdeburg (Entscheidung vom 16.12.2011; Aktenzeichen 9 O 1696/11) |
Tenor
Die Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des Einzelrichters der 9. Zivilkammer des Landgerichts Magdeburg vom 16. Dezember 2011 wird zurückgewiesen.
Diese Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen der Parteien werden nicht erstattet.
Gründe
Die Beschwerde der Klägerin, mit der sie einen Anspruch auf Rückerstattung des bereits eingezahlten Gerichtskostenvorschusses sowie Kostenfreiheit im weiteren Verfahren verfolgt, ist nach § 66 Abs. 2 S. 1 GKG zulässig; sie hat aber in der Sache keinen Erfolg.
I. Das Landgericht hat zu Recht und von der Klägerin nicht angegriffen darauf erkannt, dass die Kreditanstalt für Wiederaufbau nicht nach § 2 Abs. 1 GKG Kostenfreiheit genießt. Sie ist keine Gebietskörperschaft (Bund oder Land). Sie ist auch keine nach den Haushaltsplänen des Bundes oder der Länder verwaltete Anstalt; dies ergibt sich insbesondere aus §§ 1, 9, 10 und 11 des Gesetzes über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (BGBl. I 1969, 573 - hier zitiert nach juris). Denn unter den in § 2 Abs. 1 S. 1 GKG aufgeführten Anstalten sind nur solche Anstalten öffentlichen Rechts zu verstehen, die mit ihren gesamten Einnahmen oder Ausgaben in den Haushaltsplan des Bundes oder eines Landes aufzunehmen sind. Für die Klägerin ist geregelt, dass die Gewinne bei ihr verbleiben und als Sonderrücklage auszuweisen sind. Ihr stehen nur in einzelnen Bereichen und in beschränkter Form die gleichen Rechte wie der Deutschen Bundesbank zu (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation für die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben BGH, Beschluss v. 19.02.2009, V ZR 172/08, JurBüro 2009, 371; zu einer abweichenden Konstellation für die Thüringer Aufbaubank Thür. OLG, Beschluss v. 12.09.2001, 5 W 239/01, OLGR 2001, 512).
II. Entgegen der Auffassung der Klägerin genießt sie auch keine Kostenfreiheit nach § 2 Abs. 5 S. 2 GKG i.V.m. § 29 Nr. 2 GKG und § 14 Abs. 3 des Gesetzes zur Förderung der beruflichen Aufstiegsfortbildung - AFBG - (Neubekanntmachung BGBl. I 2009, 1322 - hier zitiert nach juris).
Die Kostenübernahme setzt, wie das Landgericht zu Recht ausgeführt hat, eine zugangsbedürftige Übernahmeerklärung gegenüber dem Gericht voraus (vgl. Hartmann, KostG, 40. Aufl. 2010, § 29 Rn. 12). Soweit § 14 Abs. 3 AFBG der Kreditanstalt für Wiederaufbau in einzelnen Bereichen ihrer Tätigkeit einen Anspruch auf Erstattung der notwendigen Kosten der Rechtsverfolgung gegen den Bundeshaushalt einräumt, setzt dieser Anspruch denknotwendig den Anfall der erstattungsfähigen Kosten voraus, hier also eine Zahlung von Gerichtskosten. Die von der Klägerin zitierten Kommentarstellen beschreiben lediglich die Rechtsfolgen einer bestehenden Kostenfreiheit; sie sind aber nicht geeignet, die Kostenfreiheit der Kreditanstalt für Wiederaufbau zu belegen.
III. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Fundstellen