Verfahrensgang
AG Eisleben (Beschluss vom 01.02.2001; Aktenzeichen F 119/00) |
Tenor
Die Beschwerde der beigeordneten Rechtsanwältin des Beklagten gegen den Vergütungsfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Eisleben vom 01.02.2001 in der Fassung der Nichtabhilfeentscheidung vom 22.03.2001 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei, außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
Gründe
Das Amtsgericht Eisleben hat im Rahmen eines Streites über die Unterhaltsverpflichtung des Beklagten gegenüber seiner minderjährigen Tochter mit Beschluss vom 05.12.2000 dem Beklagten unter Beiordnung von Rechtsanwältin J. ratenfreie Prozesskostenhilfe bewilligt. Im Ergebnis der mündlichen Verhandlung vom 05.12.2000 schlossen die Parteien einen Vergleich in dem sich der Beklagte zu Unterhaltszahlungen an seine minderjährige Tochter verpflichtete. Am 15.01.2001 beantragte die Prozessbevollmächtigte des Beklagten Festsetzung ihrer Vergütung, u. a. begehrte sie auch den Ersatz von Fahrtkosten in Höhe von 436,80 DM und 110,00 DM, weil sie ihren Kanzleisitz in T. und nicht in E. hat. In dem Festsetzungsbeschluss vom 01.02.2001 hat das Amtsgericht die Vergütung mit Ausnahme der Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes wie beantragt festgesetzt. Hiergegen hat die Prozessbevollmächtigte des Beklagten Beschwerde eingelegt, der das Amtsgericht durch Beschluss vom 22.03.2001 nicht stattgegeben hat und die Sache zur Entscheidung dem Oberlandesgericht vorgelegt hat.
Die gemäß § 128 Abs. 4 BRAGO zulässige Beschwerde ist nicht begründet. Der Beschwerdeführerin steht ein Anspruch auf Vergütung ihrer Reisekosten und Zahlung von Abwesenheitsgeld nicht zu. Der Anspruch des beigeordneten Anwalts auf Zahlung der gesetzlichen Vergütung aus der Staatskasse ergibt sich aus § 121 ZPO, wobei zur gesetzlichen Vergütung grundsätzlich neben den Gebühren auch die Auslagen gemäß § 25 BRAGO und auch gemäß § 28 BRAGO die Reisekosten gehören. Allerdings erfährt dieser Grundsatz der Erstattung der Auslagen aus der Staatskasse durch § 126 Abs. 1 BRAGO eine Einschränkung. Gemäß § 126 Abs. 1 Satz 1 BRAGO sind nämlich Ausgaben, insbesondere Reisekosten nicht zu vergüten, wenn sie zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei nicht erforderlich waren. Ausdrücklich wird in § 126 Abs. 1 Satz 2 BRAGO festgelegt, dass Mehrkosten nicht zu vergüten sind, die dadurch entstehen, dass der Rechtsanwalt seinen Wohnsitz oder seine Kanzlei nicht an dem Ort hat, an dem sich das Prozessgericht oder eine auswärtige Abteilung des Gerichtes befindet. Dies gilt nur dann nicht, wenn ein Rechtsanwalt beigeordnet wird, der weder bei dem Prozessgericht noch bei einem Gericht zugelassen ist, das sich an demselben Ort wie das Prozessgericht befindet. D. h., vorliegend hätte die Beschwerdeführerin nur dann einen Erstattungsanspruch der Mehrkosten, wenn diese Auslagen zur sachgemäßen Wahrnehmung der Interessen der Partei erforderlich waren. Bei der Prüfung der Erforderlichkeit ist deshalb darauf abzustellen, ob im Falle der Nichtwahrnehmung des Termins durch den beigeordneten Anwalt die Gefahr bestand, dass durch dessen Abwesenheit sich Nachteile für die Partei ergeben könnten. Es kommt aus diesem Grunde darauf an, ob die Aufwendungen zur Wahrnehmung der Rechte der Partei notwendig waren (vgl. Oberlandesgericht Naumburg, Beschluss vom 04.09.2000, Az.: 8 WF 138/00). Dass hier eine Fahrt der Beschwerdeführerin zur mündlichen Verhandlung von T. nach E. zur Interessenwahrnehmung des Beklagten notwendig war, ist nicht erkennbar. Weder aus rechtlichen, noch tatsächlichen Schwierigkeiten des Streitverhältnisses und auch nicht aus besonderen Umständen die in der Prozessführungsfähigkeit des Beklagten liegen, lassen sich Argumente entnehmen, die die Notwendigkeit der Terminswahrnehmung durch die Beschwerdeführerin begründen könnten. In dem Unterhaltsprozess stand im Wesentlichen die Frage der Leistungsfähigkeit des Beklagten zur Klärung an. Hierzu war es vornehmlich notwendig, zum einen Unterlagen vorzulegen aus denen sich die behaupteten Zahlungsverpflichtungen des Beklagten ergeben und zum anderem zu dessen Verhalten im Rahmen seiner erhöhten Erwerbsobliegenheit vorzutragen. Weitere Probleme im Sach- bzw. Streitstand sind nicht erkennbar, sodass bei dem vorliegenden Unterhaltsprozess es sich um eine eher durchschnittliche und vom Sachverhalt unkomplizierte Angelegenheit gehandelt hat. Es ist deshalb zwar vom Grundsatz her nicht zu beanstanden, dass der Beklagte sich anwaltlicher Vertretung bedient hat, vorallem auch im Hinblick darauf, dass die Klägerin gleichfalls anwaltlich vertreten worden ist, allerdings wäre die Beiordnung auf Grund des eher unkomplizierten Sachverhaltes nicht zwingend notwendig gewesen. Dies vorallem vor dem Hintergrund der Regelung in § 121 Abs. 2 Satz 2 ZPO, nach der ein nicht beim Prozessgericht zugelassener Rechtsanwalt nur beigeordnet werden kann, wenn durch die Beiordnung keine weiteren Kosten entstehen. Unabhängig von der Frage wie schreib- bzw. redeg...