Normenkette

ZPO § 649

 

Verfahrensgang

AG Wittenberg (Aktenzeichen 4 FH 66/01)

 

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde des Antragsgegners wird der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss des AG – FamG – Wittenberg vom 27.3.2001, Az.: 4 FH 66/01, ebenso wie der separat über die Kosten des Verfahrens und den Streitwert befindende Beschluss vom gleichen Tage einschließlich des zu Grunde liegenden Verfahrens aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens, an das AG Wittenberg zurückverwiesen.

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben.

 

Gründe

I. Mit Formularantrag vom 30.1.2001 (Bl. 1 d.A.) beantragte die Kindesmutter als gesetzliche Vertreterin der Antragstellerin gegenüber dem AG – FamG – Wittenberg, den von dem Antragsgegner an die Antragstellerin zu leistenden Kindesunterhalt im vereinfachten Verfahren für die Zeit ab dem 1.2.2001 auf 100 % des Regelbetrages der geltenden Altersstufe nach der Regelbetrag-Verordnung festzusetzen.

Dem Antragsgegner wurden daraufhin durch das AG eine Abschrift der Seite 2 des Antrages sowie ein sog. Vordrucksatz „Einwendungen gegen den Antrag auf Festsetzung von Unterhalt” übersandt (Bl. 2–4 d.A.).

Das AG erließ sodann durch die Rechtspflegerin am 27.3.2001 einen – durch einen eigenständigen Beschluss gleichen Datums (Bl. 8 d.A.) über die Kostentragungspflicht und den Streitwert ergänzten – Unterhaltsfestsetzungsbeschluss (Bl. 7 d.A.), in dem der von der Antragsgegnerin zu leistende Unterhalt, antragsgemäß, nach § 2 der Regelbetrag-Verordnung auf 100 % des Regelbetrages der 1. Altersstufe abzüglich 21 DM monatlicher kindbezogener Leistungen ab dem 1.2.2001, auf 100 % des Regelbetrages der 2. Altersstufe ab dem 1.2.2005 und auf 100 % des Regelbetrages der 3. Altersstufe ab dem 1.2.2011 festgesetzt wurde.

Der Unterhaltsfestsetzungsbeschluss enthielt auf der Rückseite (Bl. 7 Rs. d. A.) folgende Rechtsbehelfsbelehrung:

Rechtsbehelfsbelehrung

Soweit der Festsetzungsbeschluss auf einer Erklärung beruht, mit der sich der als Antragsgegner/Antragsgegnerin in Anspruch genommene Elternteil zur Zahlung des Unterhalts verpflichtet hat, führt das AG – FamG – über einen in dem Beschluss nicht festgesetzten Teil des im vereinfachten Verfahren geltend gemachten Anspruchs auf Antrag einer Partei das streitige Verfahren durch. Im Übrigen gilt Folgendes:

Mit der Beschwerde/Erinnerung, die binnen zwei Wochen seit der Zustellung dieses Beschlusses bei dem Gericht, das ihn erlassen hat, schriftlich oder mündlich zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden muss, kann geltend gemacht werden:

  • das vereinfachte Verfahren sei nicht zulässig;
  • der Zeitpunkt des Beginns der Unterhaltszahlung sei nicht richtig festgesetzt;

    der Zeitraum oder die Höhe des Unterhalts sei nicht oder nicht dem Antrag entsprechend festgesetzt;

  • kindbezogene Leistungen seien nicht oder nicht richtig angerechnet;
  • die Kosten seien zu Unrecht auferlegt oder nicht richtig festgesetzt;
  • Einwendungen seien zu Unrecht als unzulässig behandelt worden.

Falls die Beschwerde/Erinnerung nicht bei dem AG – FamG –, das den Beschluss erlassen hat, sondern bei einem anderen AG nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt wird, ist grundsätzlich zu beachten, dass das Protokoll vor Ablauf der Zweiwochenfrist dem AG – FamG – zugegangen sein muss, das den Beschluss erlassen hat.

Ab Rechtskraft dieses Beschlusses können die Parteien im Wege einer Klage auf Abänderung des Beschlusses verlangen, dass auf höheren Unterhalt oder auf Herabsetzung des Unterhalts erkannt wird. Die Klage ist auch zulässig, wenn mit ihr nur eine geringfügige Abänderung dieses Beschlusses verlangt wird. Zuständig für die Klage ist das AG – FamG, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der es gesetzlich vertritt, seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

Auf eine Klage des unterhaltsverpflichteten Elternteils, die nicht innerhalb eines Monats nach Eintritt der Rechtskraft dieses Beschlusses erhoben wird, kann der Unterhalt nur für die Zeit nach ihrer Erhebung herabgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn innerhalb der Monatsfrist eine Abänderungsklage des Kindes auf Erhöhung des Unterhalts anhängig geworden ist. Dann kann der unterhaltsverpflichtete Elternteil auch noch nach Ablauf der Monatsfrist mit Wirkung für die Vergangenheit auf Herabsetzung des Unterhalts klagen, solange das Verfahren über die Abänderungsklage des Kindes nicht beendet ist.

Vor Durchführung eines streitigen Verfahrens oder Erhebung einer Abänderungsklage ist beiden Parteien – auch mit Blick auf die Kostenbelastung der in dem Rechtsstreit unterliegenden Partei – zu empfehlen, sich über die Möglichkeit einer gütlichen außergerichtlichen Einigung sorgfältig beraten zu lassen und um eine solche sich ernsthaft zu bemühen. Kommt eine Einigung zustande, können die Parteien den nach ihr in Abänderung dieses Beschlusses zu zahlenden Unterhalt kostenfrei bei dem Jugendamt oder jedem AG in vollstreckbarer Form beurkunden lassen und so einen Rechtsstreit ver...

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