Leitsatz (amtlich)

Der unselbständige Streithelfer kann ein Rechtsmittel nur innerhalb der Rechtsmittelfrist der Hauptpartei einlegen. Die Frist zur sofortigen Beschwerde läuft daher auch für ihn mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die eigentliche Partei.

 

Verfahrensgang

LG Magdeburg (Beschluss vom 27.01.2014; Aktenzeichen 2 O 748/13)

 

Tenor

Die von ihrem Streithelfer eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den das Ablehnungsgesuch gegen den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. zurückweisenden Beschluss der 2. Zivilkammer des LG Magdeburg vom 27.1.2014 wird als unzulässig verworfen.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Streithelfer der Beklagten zu tragen.

Der Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000 EUR festgesetzt.

 

Gründe

I. Die Kläger begehren von der Beklagten, die mit der Planung und Errichtung eines Einfamilienhauses beauftragt worden war und sich hinsichtlich der Statik u.a. ihres Streithelfers bedient hatte, in dem zugrunde liegenden Ausgangsverfahren einen Vorschuss auf Mangelbeseitigungskosten i.H.v. 30.000 EUR. Dem Verfahren ist ein selbständiges Beweissicherungsverfahren vor dem LG Magdeburg, Gz: 5 OH 30/10, vorausgegangen.

Mit Beschluss vom 3.1.2013 hat das LG den bereits im selbständigen Beweissicherungsverfahren tätigen Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. mit der Erstellung eines ergänzenden Gutachtens beauftragt. Den Gutachtenauftrag hat das LG sodann mit Beschluss vom 21.3.2013 erweitert. Auf die Beschlüsse und die am 12.3.2013 und am 26.4.2014 bei dem LG eingegangenen gutachterlichen Stellungnahmen des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. wird Bezug genommen.

Mit Beschluss vom 18.7.2013 hat das LG den Antrag der Beklagten, dem Sachverständigen aufzugeben, seine statischen Berechnungen vorzulegen, zurückgewiesen. Insoweit handele es sich nur um Zwischenschritte und nicht um Unterlagen i. S. § 407a Abs. 4 ZPO. Mit richterlicher Verfügung vom 14.8.2013 hat das LG den Sachverständigen - im Hinblick auf die im Termin zur mündlichen Erörterung des Gutachtens zu erwartende Nachfragen der Parteien zum Zahlenwerk - gebeten, eventuell vorhandene Berechnungen zum Zwecke der besseren Vorbereitung für die Beteiligten an das Gericht zu übersenden. Hierauf hat der Sachverständige erklärt, die Vorlage sei nicht möglich. Die Berechnungen lägen nur als handschriftliche Manuskripte vor, die er aber zum Termin mitbrächte. Im Termin hat der Sachverständige erklärt, die Erläuterung der Berechnungen sprenge den Rahmen des Gerichtstermins. Er habe nahezu einen DIN A 4 Ordner an Berechnungen erstellt. Ein Blatt, auf dem sich seine Vergleichsberechnungen zu dem Gutachten des Privatgutachters R. befänden, hat der Sachverständige zur Akte gereicht.

Mit Schriftsatz vom 15.1.2014, eingegangen am LG am 23.1.2014, hat der Streithelfer der Beklagten den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Das Gesuch werde nicht auf die Vermutung gestützt, es könnte keine umfangreichen Berechnungen geben; auch nicht darauf, der Sachverständige habe sich bzgl. der vermeintlichen Statikprobleme "verrannt", ohne in der Lage zu sein, dies nunmehr einzuräumen. Der Sachverständige habe aber unwahr ausgesagt, indem er den Parteien habe glauben machen wollen, er habe in den Unterlagen "keine weiteren Ringankerstummel" gefunden und der Privatgutachter habe keine Knickberechnung durchgeführt und sei von einer von oben horizontal gehaltenen Wand ausgegangen. Habe der Sachverständige aber um die Unrichtigkeit dieser Annahmen gewusst, müsse davon ausgegangen werden, er sei einer Seite zugeneigt. Seien die Berechnungen des Privatgutachters dem Sachverständigen indes nicht mehr präsent gewesen oder habe er sie nie durchgesehen, hätte er dies einräumen müssen, um sich nicht der Besorgnis der Befangenheit auszusetzen.

Die Beklagte hat sich mit Schriftsatz vom 20.1.2014 dem Befangenheitsgesuch ihres Streithelfers "angeschlossen".

Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des LG Magdeburg hat das von dem Streithelfer eingereichte Ablehnungsgesuch der Beklagten mit Beschluss vom 27.1.2014 für unbegründet erklärt. Auf den Beschluss wird Bezug genommen. Selbst fachliche Fehler unterstellt, begründeten diese nicht die Besorgnis der Befangenheit. Für den Schluss auf einen Benachteiligungsvorsatz seien keine Tatsachen glaubhaft gemacht worden.

Gegen diesen ihr am 30.1.2014 zugestellten Beschluss hat die Beklagte selbst kein Rechtsmittel eingelegt. Sie hat auf den ihr ebenfalls am 30.1.2014 zugestellten Beweisbeschluss vom 28.1.2014 über die Einholung eines Ergänzungsgutachtens des Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. einen Auslagenvorschuss i.H.v. 500 EUR bei Gericht eingezahlt und dies dem Gericht gegenüber mit Schriftsatz vom 6.2.2014 angezeigt. Einwände gegen eine weitere Ergänzung des Gutachtens durch den Sachverständigen Prof. Dr.-Ing. S. hat die Beklagte hierbei nicht erhoben.

Dem Streithelfer der Beklagten wurde der Beschluss am 3.2.2014 zugestellt. Er hat mit anwaltlichem Schrifts...

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